Der angefochtene Beschluss wurde dem zustellbevollmächtigten Vertreter der Revisionsrekurswerber nach dem Akteninhalt am 4. Dezember 2008 zugestellt. Zuvor erlangte er nach seinem Vorbringen am 5. November 2008 durch eine von der Erstantragstellerin übermittelte Telefaxkopie vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis. Der am 3. Dezember 2008 beim Erstgericht eingebrachte Rekurs ist daher gemäß § 24 Abs 1 AußStrG iVm § 87 ZPO, § 9 ZustG zulässig und jedenfalls rechtzeitig (vgl RIS-Justiz RS0041679 und RS0041748).Der angefochtene Beschluss wurde dem zustellbevollmächtigten Vertreter der Revisionsrekurswerber nach dem Akteninhalt am 4. Dezember 2008 zugestellt. Zuvor erlangte er nach seinem Vorbringen am 5. November 2008 durch eine von der Erstantragstellerin übermittelte Telefaxkopie vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis. Der am 3. Dezember 2008 beim Erstgericht eingebrachte Rekurs ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 87, ZPO, Paragraph 9, ZustG zulässig und jedenfalls rechtzeitig vergleiche RIS-Justiz RS0041679 und RS0041748).
1. Zum Revisionsrekurs der R***** Y*****
Gegenstand der Anfechtung ist hier die Zurückweisung des Rekurses gemäß § 54 Abs 2 AußStrG wegen fehlender Rechtsmittellegitimation. Auf die vom Rekursgericht für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses angeführten Gründe muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden, weil es ihm schon an den allgemeinen Voraussetzungen für eine meritorische Erledigung mangelt.Gegenstand der Anfechtung ist hier die Zurückweisung des Rekurses gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AußStrG wegen fehlender Rechtsmittellegitimation. Auf die vom Rekursgericht für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses angeführten Gründe muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden, weil es ihm schon an den allgemeinen Voraussetzungen für eine meritorische Erledigung mangelt.
Die R***** Y***** erklärt nämlich in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich, auf die vom Rekursgericht angeführten Gründe im Hinblick auf „mangelnde Entscheidungsrelevanz" nicht einzugehen. Sie wolle nur anmerken, dass ihr bei Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts der erstgerichtliche Beschluss nach dem Gesetz gar nicht zugestellt werden hätte dürfen.
Gemäß § 47 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG muss ein Rechtsmittel im Verfahren außer Streitsachen zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, aber doch hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein sogenannter „leerer Rekurs" nicht sofort zurückzuweisen, sondern ein Verbesserungsverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs 4 und 47 Abs 3 AußStrG einzuleiten, sofern der Rekurs nicht offenbar bewusst mangelhaft eingebracht wurde, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (Klicka in Rechberger, AußStrG § 47 Rz 3; Fucik/Kloiber AußStrG § 47 Rz 3, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0052784).Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG muss ein Rechtsmittel im Verfahren außer Streitsachen zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, aber doch hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein sogenannter „leerer Rekurs" nicht sofort zurückzuweisen, sondern ein Verbesserungsverfahren entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4 und 47 Absatz 3, AußStrG einzuleiten, sofern der Rekurs nicht offenbar bewusst mangelhaft eingebracht wurde, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 47, Rz 3; Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 47, Rz 3, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0052784).
Für einen Verdacht auf rechtsmissbräuchliches Vorgehen bietet der vorliegende Fall keinen Anhaltspunkt. Bringt ein rechtskundig vertretener Rechtsmittelwerber aber ausdrücklich vor, auf eine den Erfordernissen des § 65 Abs 3 AußStrG entsprechende Begründung der Anfechtung „mangels Entscheidungsrelevanz" zu verzichten, kann diese Erklärung letztlich nur so verstanden werden, dass er die Entscheidung in Wahrheit gar nicht bekämpfen wollte.Für einen Verdacht auf rechtsmissbräuchliches Vorgehen bietet der vorliegende Fall keinen Anhaltspunkt. Bringt ein rechtskundig vertretener Rechtsmittelwerber aber ausdrücklich vor, auf eine den Erfordernissen des Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG entsprechende Begründung der Anfechtung „mangels Entscheidungsrelevanz" zu verzichten, kann diese Erklärung letztlich nur so verstanden werden, dass er die Entscheidung in Wahrheit gar nicht bekämpfen wollte.
Unter diesen Umständen kommt aber ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht. Der Revisionsrekurs der R***** Y***** entzieht sich vielmehr einer sachlichen Behandlung und ist mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs der Erstantragstellerin:
Dieser ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) wegen Fehlens einer im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Dieser ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) wegen Fehlens einer im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
2.1. Vor Inkrafttreten der Grundbuchsnovelle 1997, BGBl I 1997/30, wurde in Lehre und Rechtsprechung einhellig die auch vom Rekursgericht dargelegte Rechtsansicht vertreten, das durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über eine freigewordene Pfandstelle verlange es, nur diesem ein Antragsrecht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen (Klang in Klang² II, 523; Petrasch in Rummel², Rz 4 zu § 469 ABGB ua; 6 Ob 259/67 = SZ 40/141; vgl auch 2 Ob 615/90 = JusZ 807). Dies gelte auch im Fall einer angemerkten Löschungsverpflichtung, weil es dem Eigentümer dennoch frei stehe, aufgrund einer Vereinbarung mit den betroffenen Hypothekargläubigern über die freiwerdende Pfandstelle zu verfügen (5 Ob 120/97a = SZ 70/75 = JBl 1997, 661).2.1. Vor Inkrafttreten der Grundbuchsnovelle 1997, BGBl I 1997/30, wurde in Lehre und Rechtsprechung einhellig die auch vom Rekursgericht dargelegte Rechtsansicht vertreten, das durch Paragraph 469, letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über eine freigewordene Pfandstelle verlange es, nur diesem ein Antragsrecht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen (Klang in Klang² römisch zwei, 523; Petrasch in Rummel², Rz 4 zu Paragraph 469, ABGB ua; 6 Ob 259/67 = SZ 40/141; vergleiche auch 2 Ob 615/90 = JusZ 807). Dies gelte auch im Fall einer angemerkten Löschungsverpflichtung, weil es dem Eigentümer dennoch frei stehe, aufgrund einer Vereinbarung mit den betroffenen Hypothekargläubigern über die freiwerdende Pfandstelle zu verfügen (5 Ob 120/97a = SZ 70/75 = JBl 1997, 661).
Durch die Grundbuchsgesetznovelle 1997 BGBl I 1997/30 wurde die Rechtslage insofern geändert, als zur Entlastung des Grundbuchs das bis dahin geltende Regel- Ausnahme-Verhältnis in § 469a ABGB umgekehrt wurde. Nunmehr kann der Eigentümer, wenn ein der Hypothek im Range nachfolgendes oder gleichgestelltes rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen ist, über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vorbehalten hat und dieser Vorbehalt bei der Hypothek angemerkt ist (ErlRV 561 BlgNR 20. GP, 6 f; Koziol in Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I13 400; Hofmann in Rummel ABGB I³ Rz 3a zu § 469a; S. Bydlinski, immolex 1997, 125 f; 8 Ob 279/00p = ÖBA 2002/1071 [Hofmann]). Ohne Anmerkung des Vorbehalts kann der Liegenschaftseigentümer das Verwertungsrecht über die freigewordene Pfandstelle nach § 469 ABGB - anders als bei der früheren Anmerkung der Löschungsverpflichtung - selbst mit Zustimmung der nachfolgenden Buchberechtigten nicht in Anspruch nehmen.Durch die Grundbuchsgesetznovelle 1997 BGBl I 1997/30 wurde die Rechtslage insofern geändert, als zur Entlastung des Grundbuchs das bis dahin geltende Regel- Ausnahme-Verhältnis in Paragraph 469 a, ABGB umgekehrt wurde. Nunmehr kann der Eigentümer, wenn ein der Hypothek im Range nachfolgendes oder gleichgestelltes rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen ist, über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vorbehalten hat und dieser Vorbehalt bei der Hypothek angemerkt ist (ErlRV 561 BlgNR 20. GP, 6 f; Koziol in Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I13 400; Hofmann in Rummel ABGB I³ Rz 3a zu Paragraph 469 a,; S. Bydlinski, immolex 1997, 125 f; 8 Ob 279/00p = ÖBA 2002/1071 [Hofmann]). Ohne Anmerkung des Vorbehalts kann der Liegenschaftseigentümer das Verwertungsrecht über die freigewordene Pfandstelle nach Paragraph 469, ABGB - anders als bei der früheren Anmerkung der Löschungsverpflichtung - selbst mit Zustimmung der nachfolgenden Buchberechtigten nicht in Anspruch nehmen.
Die daraus abgeleitete, von der Erstantragstellerin ins Treffen geführte Schlussfolgerung Kodeks (in Kodek, Grundbuchsrecht § 77 Rz 17), die Argumentation der Entscheidung 5 Ob 120/97a (JBl 1997, 661) lasse sich auf die neue Rechtslage nicht übertragen, berücksichtigt allerdings nicht alle Interessensaspekte (vgl § 470 S 2 ABGB).Die daraus abgeleitete, von der Erstantragstellerin ins Treffen geführte Schlussfolgerung Kodeks (in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 77, Rz 17), die Argumentation der Entscheidung 5 Ob 120/97a (JBl 1997, 661) lasse sich auf die neue Rechtslage nicht übertragen, berücksichtigt allerdings nicht alle Interessensaspekte vergleiche Paragraph 470, S 2 ABGB).
Die in § 469a ABGB nF normierte Beschränkung des Verfügungsrechts bezieht sich zudem nur auf nachfolgende rechtsgeschäftlich bestellte bücherliche Rechte und nicht auf andere Belastungen, insbesondere exekutive Pfandrechte (Kodek, aaO). Der Eigentümer einer auch exekutiv belasteten Liegenschaft kann im Zuge einer Umschuldung die nachrangige(n) Hypothek(en) tilgen und löschen lassen, dadurch das Verwertungshindernis des § 469a ABGB beseitigen und für den Umschuldungskredit eine freigewordene, dem exekutiven Pfandrecht im Rang vorgehende Pfandstelle ausnützen.Die in Paragraph 469 a, ABGB nF normierte Beschränkung des Verfügungsrechts bezieht sich zudem nur auf nachfolgende rechtsgeschäftlich bestellte bücherliche Rechte und nicht auf andere Belastungen, insbesondere exekutive Pfandrechte (Kodek, aaO). Der Eigentümer einer auch exekutiv belasteten Liegenschaft kann im Zuge einer Umschuldung die nachrangige(n) Hypothek(en) tilgen und löschen lassen, dadurch das Verwertungshindernis des Paragraph 469 a, ABGB beseitigen und für den Umschuldungskredit eine freigewordene, dem exekutiven Pfandrecht im Rang vorgehende Pfandstelle ausnützen.
Letztlich kann im vorliegenden Fall aber die vom Rekursgericht zur Begründung der Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Rechtsfrage auf sich beruhen. Der gegenständliche Antrag auf Einverleibung der Löschung des Pfandrechts C-LNR 93 wurde nicht nur von der Erstantragstellerin, sondern auch vom Liegenschaftseigentümer persönlich gestellt. Auf die Frage, ob die Erstantragstellerin als nachfolgende Pfandgläubigerin nach der Grundbuchsgesetznovelle 1997 auch allein zum Antrag auf Löschung der vorrangigen Hypothek berechtigt gewesen wäre, kommt es damit für das Ergebnis nicht an. Die Rechtsmittellegitimation der Erstantragstellerin ergibt sich schon aus ihrer formellen Parteistellung (vgl Kodek aaO § 122 GBG Rz 18).Letztlich kann im vorliegenden Fall aber die vom Rekursgericht zur Begründung der Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Rechtsfrage auf sich beruhen. Der gegenständliche Antrag auf Einverleibung der Löschung des Pfandrechts C-LNR 93 wurde nicht nur von der Erstantragstellerin, sondern auch vom Liegenschaftseigentümer persönlich gestellt. Auf die Frage, ob die Erstantragstellerin als nachfolgende Pfandgläubigerin nach der Grundbuchsgesetznovelle 1997 auch allein zum Antrag auf Löschung der vorrangigen Hypothek berechtigt gewesen wäre, kommt es damit für das Ergebnis nicht an. Die Rechtsmittellegitimation der Erstantragstellerin ergibt sich schon aus ihrer formellen Parteistellung vergleiche Kodek aaO Paragraph 122, GBG Rz 18).
2.2. Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (Z 2). Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundenbeweises liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, sowie eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsparteien kommt schon im Hinblick auf § 96 GBG nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0060573; RS0060878; 5 Ob 45/90 = NZ 1990/192, 308 [Hofmeister]; 5 Ob 130/07i = wobl 1008/10 [Call] = JBl 2008, 109 [Rummel]).2.2. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (Ziffer 2,). Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundenbeweises liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, sowie eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsparteien kommt schon im Hinblick auf Paragraph 96, GBG nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0060573; RS0060878; 5 Ob 45/90 = NZ 1990/192, 308 [Hofmeister]; 5 Ob 130/07i = wobl 1008/10 [Call] = JBl 2008, 109 [Rummel]).
Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken" wird dem Grundbuchsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eröffnet. Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vor (Kodek aaO § 94 Rz 40).Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken" wird dem Grundbuchsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eröffnet. Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor (Kodek aaO Paragraph 94, Rz 40).
Das Rekursgericht bewegt sich auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung, wenn es darauf verweist, dass der vermutete Vollmachtsumfang nach § 26 GenG sich im Wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des § 54 Abs 1 UGB (HGB) deckt (Kastner, Gesellschaftsrecht [4], 348; ÖRV, Genossenschaftsrecht, 79; 6 Ob 769/81 ua; RS0059587). An der Anwendbarkeit des § 54 Abs 1 UGB (HGB) auf Genossenschaften hat sich auch durch das Außerkrafttreten des in der Rekursentscheidung versehentlich noch zitierten § 13 GenG, der durch § 4 UGB obsolet wurde, nichts geändert.Das Rekursgericht bewegt sich auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung, wenn es darauf verweist, dass der vermutete Vollmachtsumfang nach Paragraph 26, GenG sich im Wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des Paragraph 54, Absatz eins, UGB (HGB) deckt (Kastner, Gesellschaftsrecht [4], 348; ÖRV, Genossenschaftsrecht, 79; 6 Ob 769/81 ua; RS0059587). An der Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz eins, UGB (HGB) auf Genossenschaften hat sich auch durch das Außerkrafttreten des in der Rekursentscheidung versehentlich noch zitierten Paragraph 13, GenG, der durch Paragraph 4, UGB obsolet wurde, nichts geändert.
Der Inhalt der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs 1 UGB ist aber nicht abschließend definiert. Sie kann unterschiedliche Befugnisse umfassen (Allgemeine Handlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht, Einzelhandlungsvollmacht), sodass allein die Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben kann. Ob das Original der gegenständlichen Handlungsvollmacht nähere Bestimmungen über den Berechtigungsumfang enthält, ist der vorliegenden Bestätigung gemäß § 89b NO nicht zu entnehmen. Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Auslegung, es liege eine unbeschränkte, die Unterfertigung von Löschungserklärungen jedenfalls umfassende Handlungsvollmacht vor, könnte sich daher nur auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern bestenfalls zu erschließenden Willen des Vollmachtgebers stützen.Der Inhalt der Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, Absatz eins, UGB ist aber nicht abschließend definiert. Sie kann unterschiedliche Befugnisse umfassen (Allgemeine Handlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht, Einzelhandlungsvollmacht), sodass allein die Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben kann. Ob das Original der gegenständlichen Handlungsvollmacht nähere Bestimmungen über den Berechtigungsumfang enthält, ist der vorliegenden Bestätigung gemäß Paragraph 89 b, NO nicht zu entnehmen. Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Auslegung, es liege eine unbeschränkte, die Unterfertigung von Löschungserklärungen jedenfalls umfassende Handlungsvollmacht vor, könnte sich daher nur auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern bestenfalls zu erschließenden Willen des Vollmachtgebers stützen.
In der Beurteilung der Vorinstanzen, die aufgrund der vorgelegten Urkunden begründete Bedenken gegen die wirksame Bevollmächtigung der in Vertretung der R***** Y***** zeichnenden Personen hegten, kann nach den Umständen des Einzelfalls keine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung erkannt werden.
Mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung ist auf die zusätzliche Begründung des Rekursgerichts über die Reichweite der Immobiliarklausel des § 54 Abs 2 UGB nicht einzugehen.Mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung ist auf die zusätzliche Begründung des Rekursgerichts über die Reichweite der Immobiliarklausel des Paragraph 54, Absatz 2, UGB nicht einzugehen.
Mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG war auch der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war auch der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin zurückzuweisen.