Begründung:
Die Antragstellerin begehrt ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft auf Grund einer vorgelegten Schuld- und Pfandurkunde die Einverleibung eines Pfandrechtes mit der Beschränkung durch das Kautionsband sowie die Anmerkung einer Löschungsverpflichtung.
Die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde trägt für die Pfandgläubigerin die Unterschrift "C*****" sowie die handschriftlichen Namenszüge "P*****" und "S*****". Der Beglaubigungsvermerk hat folgenden Wortlaut:
"Die Echtheit der Unterschriften der Frau Frau Gerhild S*****, geboren am 7.10.1968, Bankangestellte, ***** und der Frau Astrid P*****, geboren am 18.2.1962, Bankangestellte, *****, beide für die C*****, wird bestätigt.
Auf Grund der bei mir erliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht vom 29.7.1994 bestätige ich gemäß § 89 b der Notariatsordnung, daß Frau Gerhild S***** und Frau Astrid P*****, und zwar beide gemeinsam bevollmächtigt sind, in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der C***** Darlehens- und Kreditverträge abzuschließen, Schuldschein und Pfandbestellungsurkunden zu unterfertigen, Liegenschaften gemäß Artikel 2 der Angleichungsbestimmungen zu § 22 Abs 1 des Hypothekenbankgesetzes RGBl I 1574/1938, als Sicherstellung für die Ansprüche der Inhaber von auf Schilling lautenden Pfandbriefen der C***** zu bestellen, Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen und Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen und zu stellen, Einverleibungs-, Vorrangseinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Grundbuchsbescheide anzunehmen und überhaupt alles vorzukehren, was sie zur Einräumung und grundbücherlichen Sicherstellung von Darlehen und Krediten für nötig und zweckmäßig erachten".Auf Grund der bei mir erliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht vom 29.7.1994 bestätige ich gemäß Paragraph 89, b der Notariatsordnung, daß Frau Gerhild S***** und Frau Astrid P*****, und zwar beide gemeinsam bevollmächtigt sind, in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der C***** Darlehens- und Kreditverträge abzuschließen, Schuldschein und Pfandbestellungsurkunden zu unterfertigen, Liegenschaften gemäß Artikel 2 der Angleichungsbestimmungen zu Paragraph 22, Absatz eins, des Hypothekenbankgesetzes RGBl römisch eins 1574 aus 1938,, als Sicherstellung für die Ansprüche der Inhaber von auf Schilling lautenden Pfandbriefen der C***** zu bestellen, Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen und Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen und zu stellen, Einverleibungs-, Vorrangseinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Grundbuchsbescheide anzunehmen und überhaupt alles vorzukehren, was sie zur Einräumung und grundbücherlichen Sicherstellung von Darlehen und Krediten für nötig und zweckmäßig erachten".
Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, aus der oben wiedergegebenen Begründung lasse sich nicht schlüssig entnehmen, warum die öffentlich beglaubigte Vollmacht vom 29.7.1994 ihrem Urkundeninhalt nach öffentlich beglaubigt sein solle, da wesentliche Hinweise fehlten.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Nach § 94 Abs 1 GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen; es dürfe grundbücherliche Eintragungen unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sei. Dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG seien auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertige. Das Ansuchen könne nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger sei, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheine, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen lasse (NZ 1988, 54).Nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen; es dürfe grundbücherliche Eintragungen unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sei. Dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG seien auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertige. Das Ansuchen könne nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger sei, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheine, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen lasse (NZ 1988, 54).
Wenn eine juristische Person als Vertragspartner auftrete und nicht deren vertretungsbefugte Organe, sondern deren Angestellte eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen der juristischen Person unterfertigten, dann müsse dem Grundbuchsgericht grundsätzlich eine Urkunde vorgelegt werden, aus deren Inhalt sich überprüfbar das Bestehen und der Umfang der Vertretungsmacht ergebe.
Eine solche Vollmachtsurkunde sei im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt worden.
Nun bestimme allerdings § 89b NO, daß der Notar berufen sei, Beurkunden über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.Nun bestimme allerdings Paragraph 89 b, NO, daß der Notar berufen sei, Beurkunden über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
Daß es sich bei einer Privaturkunde dann, wenn die Echtheit der Unterschriften durch einen Notar beglaubigt werde, insgesamt um eine öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinn des § 89b NO handle, sei nicht zweifelhaft.Daß es sich bei einer Privaturkunde dann, wenn die Echtheit der Unterschriften durch einen Notar beglaubigt werde, insgesamt um eine öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinn des Paragraph 89 b, NO handle, sei nicht zweifelhaft.
Wenn aber statt der Vorlage der Vollmachtsurkunde eine Beurkundung durch einen Notar im Sinn des § 89b NO erteilt werde, müßten darin alle Tatsachen beurkundet werden, aus denen sich das Bestehen und der Umfang der Vertretungsmacht ableiten lassen.Wenn aber statt der Vorlage der Vollmachtsurkunde eine Beurkundung durch einen Notar im Sinn des Paragraph 89 b, NO erteilt werde, müßten darin alle Tatsachen beurkundet werden, aus denen sich das Bestehen und der Umfang der Vertretungsmacht ableiten lassen.
Die vorliegende Urkunde enthalte aber nicht die Beurkundung aller dafür erforderlichen Tatsachen.
Es fehle die Beurkundung der Tatsache, wer als vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person den beiden Bankangestellten Vollmacht erteilt hat. Dies wäre aber essentiell, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person für diese bei der Vollmachtserteilung aufgetreten ist. Dies habe nichts damit zu tun, daß nach herrschender Rechtsprechung (5 Ob 50/94; RdW 1985, 109) bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person der urkundliche Nachweis der Rechtspersönlichkeit oder der urkundliche Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Organe, die für diese die Titelurkunde unterfertigt haben, grundsätzlich nicht erforderlich sei, außer es würden begründete Bedenken gegen deren Befugnis bestehen. Im vorliegenden Fall hätten nicht Organe der juristischen Person, sondern Dritte die Vertragsurkunde unterfertigt. Daher gehe es nicht um die Zeichnungsberechtigung eines Organs, sondern um die Bevollmächtigung eines Dritten.
Der Notar hätte also auch die Tatsache beurkunden müssen, wer bei der Vollmachtserteilung als Organ der juristischen Person eingeschritten ist. Da dies fehle, reiche die gegenständliche Beurkundung nicht aus, um die Vorlage der Vollmachtsurkunde zu ersetzen.
Wenn der Notar beurkunde, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt", so sei dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlußfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89 b NO gedeckt sei, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.Wenn der Notar beurkunde, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt", so sei dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlußfolgerung, die nicht in der Bestimmung des Paragraph 89, b NO gedeckt sei, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.
Es sei auch darauf hinzuweisen, daß in der Beurkundung expressis verbis die C***** als Vollmachtsgeber gar nicht aufscheint. Auch der Hinweis, daß die beiden Unterzeichnenden bevollmächtigt seien, in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der C***** Darlehens- und Kreditverträge abzuschließen ..., könnte zu Überlegungen in der Richtung Anlaß geben, daß die Befugnis der Genannten zum Abschluß von Verträgen ....... von ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der C***** abhängig sei, sodaß noch der Nachweis des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses gefordert werden müßte.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Auslegung des § 89 b NO eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Auslegung des Paragraph 89, b NO eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.