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Rechtssatz RS0060770×

Rechtssatz RS0060770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060770

Geschäftszahl

5Ob72/95; 5Ob71/95; 5Ob96/15a

Entscheidungsdatum

19.06.2015

Rechtssatz

Auch wenn die Zeichnungsberechtigung der Organe von juristischen Personen dann, wenn es sich um eine grundbücherliche Eintragung zugunsten der juristischen Person handelt, nicht nachgewiesen sein muss, ändert dies nichts daran, dass im Falle der Unterfertigung der Urkunde durch die Organe selbst neben der Beglaubigung ihrer Unterschrift auch ersichtlich sein muss, dass diese Personen als Organe der juristischen Person tätig wurden. Handelt es sich um die Erteilung einer Vollmacht, so muss darauf ersichtlich sein, dass die entsprechenden Personen als Organe der juristischen Person die Vollmacht erteilten, und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis ihrer Organstellung erforderlich ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 72/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 72/95
  • 5 Ob 71/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 71/95
  • 5 Ob 96/15a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 96/15a
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00072_9500000_002