Rechtssatz RS0112029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112029
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Mit der EO-Novelle 1991 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des § 292e EO die bis dahin in § 291 EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach § 98 ABGB beseitigt. Im Gegensatz zu § 10 Abs 2 LPfG ist daher § 292e EO auch anwendbar, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten war und der Verpflichtete seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten erbringt.Mit der EO-Novelle 1991 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Paragraph 292 e, EO die bis dahin in Paragraph 291, EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach Paragraph 98, ABGB beseitigt. Im Gegensatz zu Paragraph 10, Absatz 2, LPfG ist daher Paragraph 292 e, EO auch anwendbar, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten war und der Verpflichtete seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten erbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112029
Dokumentnummer
JJR_19990505_OGH0002_009OBA00109_99S0000_001