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Entscheidung 9 ObA 109/99s×

Entscheidung 9 ObA 109/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA109/99s

Entscheidungsdatum

05.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 100.000 sA (Revisionsinteresse S 49.360 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 1999, GZ 12 Ra 9/99a-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Vorinstanzen angewendete Bestimmung des Paragraph 292 e, EO erfaßt - so wie die vor ihrer Schaffung geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, LPfG - Fälle in denen der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen erbringt, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden. Wenn für diese Arbeitsleistungen keine oder nur eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung erbracht wird, gilt im Verhältnis zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet.

Richtig ist, daß die Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, LPfG trotz ihres auch solche Fälle umfassenden Wortlautes nicht anwendbar war, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten war und der Verpflichtete seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten iS Paragraph 98, ABGB erbrachte. Dies deshalb, weil der Anspruch nach Paragraph 98, ABGB nach der damals geltenden Regelung des Paragraph 291, EO außerhalb der dort normierten Voraussetzungen unpfändbar war (SZ 61/107). Mit der EO-Novelle 1991 wurde aber gerade deshalb im Zusammenhang mit der Einführung des Paragraph 292 e, EO die bis dahin in Paragraph 291, EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach Paragraph 98, ABGB beseitigt. Dies wurde ausdrücklich damit begründet, daß es "kaum zu rechtfertigen" ist, "daß es für die Gläubiger einen Unterschied machen soll, ob ihr Schuldner bei seinem Ehegatten mitarbeitet, ob er mit diesem einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder ob er schließlich Arbeitnehmer eines Dritten ist" ...... "Da somit dem Abgeltungsanspruch ein Vergütungscharakter zukommt, ist eine Gleichbehandlung mit dem Arbeitseinkommen gerechtfertigt" Regierungsvorlage 181 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Im Gegensatz zu Paragraph 10, Absatz 2, LPfG ist daher Paragraph 292 e, EO auch in den beschriebenen Fällen anwendbar.

Leistungen, die sich noch im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach der nunmehrigen Rechtslage keinen Entgeltanspruch nach Paragraph 292 e, EO (Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung**2 107). Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, kommt Paragraph 292 e, EO nach seinem klaren Wortlaut zum Tragen (Fink/Schmidt, aaO 107; zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage: Arb 7437; Heller/Berger/Stix, Lohnpfändung 138).

Ob das "angemessene Entgelt" iS Paragraph 292 e, EO richtig ausgemessen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die - da von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes nicht die Rede sein kann - nicht revisibel ist. Auf mangelnde Leistungsfähigkeit hat sich die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz berufen. Sie kann daher diesen Einwand in dritter Instanz nicht nachholen. Daran ändert auch der Hinweis auf eine angebliche Verletzung der Anleitungspflicht nichts. Auch eine solche Verletzung hätte in zweiter Instanz geltend gemacht werden müssen (SZ 66/95; 9 ObA 34/98k).

Anmerkung

E54010 09B01099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00109.99S.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19990505_OGH0002_009OBA00109_99S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003841 Rechtssatz 27.04.1988Zivilrecht
Wurde der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb (Unternehmen) im Sinne des § 98 ABGB weder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht, ist er gemäß § 291 EO nicht pfändbar und fällt damit auch nicht unter das zur Konku …
RS0003847 Rechtssatz 27.04.1988Zivilrecht
Dem § 10 Abs 2 LPfG wurde durch die Regelung der §§ 99 ABGB, 291 EO für den Fall, daß der Drittschuldner der Ehegatte des Verpflichteten ist (und der Anspruch nach § 98 EheG nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worde …
RS0037325 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des § 182 ZPO kann vom OGH nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden, noch, insoweit diesbezüglich auch ein Mangel des Berufungsverfa …
RS0112029 Rechtssatz 05.05.1999Zivilrecht
Mit der EO-Novelle 1991 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des § 292e EO die bis dahin in § 291 EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach § 98 ABGB beseitigt. Im Gegensatz zu § 10 Abs 2 LPfG ist daher § 292e EO auch anwendbar, wenn der Drittschul …
RS0112030 Rechtssatz 05.05.1999Zivilrecht
Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, gilt § 292e …