Rechtssatz RS0112030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112030
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, gilt § 292e EO.Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach Paragraph 292 e, EO keinen Entgeltanspruch. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, gilt Paragraph 292 e, EO.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 109/99s
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 109/99s
- 9 ObA 11/08w
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 11/08w
nur: Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112030
Dokumentnummer
JJR_19990505_OGH0002_009OBA00109_99S0000_002