Rechtssatz RS0112032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112032
Entscheidungsdatum
27.04.1999
Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG soll derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des § 13 Abs 3 AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten.Durch die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG soll derjenige - und nur dieser - geschützt werden, der ein mangelhaftes Anbringen erstattet. Die Frage nach dem Schutzzweck des Paragraph 13, Absatz 3, AVG läßt sich eindeutig schon aus der Textierung dieser Bestimmung beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112032
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00095_99Y0000_001