Rechtssatz RS0112100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112100
Entscheidungsdatum
13.06.2001
Norm
EuGVÜ Art22 Abs1
EuGVÜ Art22 Abs3
LGVÜ Art22 Abs1
LGVÜ Art22 Abs3
Rechtssatz
Die Bestimmungen des Art 22 Abs 1 und Abs 3 EuGVÜ bzw LGVÜ sind nur auf Anlaßverfahren anwendbar, in denen tatsächlich widersprechende Entscheidungen über zusammenhängende Ansprüche ergehen könnten. Besteht diese Gefahr nicht, so kommt eine Verfahrensaussetzung durch das später angerufene Gericht jedenfalls nicht in Betracht.Die Bestimmungen des Artikel 22, Absatz eins und Absatz 3, EuGVÜ bzw LGVÜ sind nur auf Anlaßverfahren anwendbar, in denen tatsächlich widersprechende Entscheidungen über zusammenhängende Ansprüche ergehen könnten. Besteht diese Gefahr nicht, so kommt eine Verfahrensaussetzung durch das später angerufene Gericht jedenfalls nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112100
Dokumentnummer
JJR_19990525_OGH0002_0010OB00115_99I0000_002