Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das vierte Beitrittsübereinkommen zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ), mit dem ua Österreich dem EuGVÜ beitrat, infolge Ratifizierung am 1. 12. 1998 (BGBl III 1998/167) zwischen Österreich und den Niederlanden in Kraft getreten und daher im vorliegenden Fall anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass das vierte Beitrittsübereinkommen zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ), mit dem ua Österreich dem EuGVÜ beitrat, infolge Ratifizierung am 1. 12. 1998 (BGBl römisch drei 1998/167) zwischen Österreich und den Niederlanden in Kraft getreten und daher im vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des EuGVÜ lauten:
Art 21Artikel 21
((Streitanhängigkeit))
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruches zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Art 22Artikel 22
((Im Zusammenhang stehende Verfahren))
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klage zuständig ist.
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass im getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Der zur Auslegung des EuGVÜ kompetente (EuGVÜ - AuslProt, BGBl III 1998/209) EuGH hat, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung zu 6 Ob 295/00a hingewiesen hat, den Begriff "Streitgegenstand" im Zusammenhang mit Art 21 EuGVÜ in seinen Entscheidungen Slg 1987, 4861 "Gubisch/Palumbo" und Slg 1994 I, 5439 "Tatry/Maciej Rataj" ohne rechtsvergleichenden Rückgriff auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vertragsautonom nach dem Zweck des Übereinkommens ausgelegt und dabei die französische Übersetzung des Art 21 (und nicht den deutschen Wortlaut "Klagen wegen desselben Anspruches") zugrundegelegt (vgl Schlosser EuGVÜ/LÜ Rz 2 zu Art 21 EuGVÜ; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 21 Rz 6; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 21 Rz 9). Nach der französischen Fassung ("demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist Identität des Klagsanspruches gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Nach den zitierten Erkenntnissen des EuGH ist unter der Grundlage der Sachverhalt zu verstehen, auf den die Klage gestützt wird, unter dem Gegenstand der Zweck der Klage, also nicht das Klagebegehren im Sinn des österreichischen Streitgegenstandsbegriffes (6 Ob 295/00a; 6 Ob 139/98d = RZ 1999/27). Nach der Auffassung des EuGH ist es entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht (Rüßmann, Die Streitgegenstandslehre und die Rechtsprechung des EuGH, ZB 1998, 399 [404 f]; Walker unter demselben Titel, ZZB 1998, 429 [434]; Zauner, Zum Verhältnis zwischen internationaler Rechtshängigkeit nach Art 21 EuGVÜ und Rechtshängigkeit nach den Regeln der ZPO in FS Lüke 1003 [1007 f];Der zur Auslegung des EuGVÜ kompetente (EuGVÜ - AuslProt, BGBl römisch drei 1998/209) EuGH hat, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung zu 6 Ob 295/00a hingewiesen hat, den Begriff "Streitgegenstand" im Zusammenhang mit Artikel 21, EuGVÜ in seinen Entscheidungen Slg 1987, 4861 "Gubisch/Palumbo" und Slg 1994 römisch eins, 5439 "Tatry/Maciej Rataj" ohne rechtsvergleichenden Rückgriff auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vertragsautonom nach dem Zweck des Übereinkommens ausgelegt und dabei die französische Übersetzung des Artikel 21, (und nicht den deutschen Wortlaut "Klagen wegen desselben Anspruches") zugrundegelegt vergleiche Schlosser EuGVÜ/LÜ Rz 2 zu Artikel 21, EuGVÜ; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Artikel 21, Rz 6; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 21, Rz 9). Nach der französischen Fassung ("demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist Identität des Klagsanspruches gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Nach den zitierten Erkenntnissen des EuGH ist unter der Grundlage der Sachverhalt zu verstehen, auf den die Klage gestützt wird, unter dem Gegenstand der Zweck der Klage, also nicht das Klagebegehren im Sinn des österreichischen Streitgegenstandsbegriffes (6 Ob 295/00a; 6 Ob 139/98d = RZ 1999/27). Nach der Auffassung des EuGH ist es entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht (Rüßmann, Die Streitgegenstandslehre und die Rechtsprechung des EuGH, ZB 1998, 399 [404 f]; Walker unter demselben Titel, ZZB 1998, 429 [434]; Zauner, Zum Verhältnis zwischen internationaler Rechtshängigkeit nach Artikel 21, EuGVÜ und Rechtshängigkeit nach den Regeln der ZPO in FS Lüke 1003 [1007 f];
Kropholler aaO Art 21 Rz 7; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 21 Rz 9;Kropholler aaO Artikel 21, Rz 7; Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 21, Rz 9;
Geimer/Schütze EuZVR Art 21 Rz 28 jeweils mwH ua). Erklärtes Ziel der Vertragsauslegung des EuGH ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 27 Z 3 EuGVÜ (Geimer/Schütze aaO Art 21 Rz 28; Böhm in Bajons/Mayr/Zeiler,Geimer/Schütze EuZVR Artikel 21, Rz 28 jeweils mwH ua). Erklärtes Ziel der Vertragsauslegung des EuGH ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Artikel 27, Ziffer 3, EuGVÜ (Geimer/Schütze aaO Artikel 21, Rz 28; Böhm in Bajons/Mayr/Zeiler,
Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 153; BGH vom 8. 2. 1995, EuZW 1995, 378).
Zufolge der verbindlichen Auslegung des EuGH (vgl 6 Ob 295/00a = RIS-Justiz RS0114822) ist also von einem sehr weiten Streit- bzw Verfahrensgegenstandsbegriff auszugehen. Identität der Streitgegenstände ist, wie ausgeführt, dann gegeben, wenn beide Klagen dieselbe "Grundlage" und denselben "Gegenstand" betreffen. Die "Grundlage" des Anspruches umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Dieselbe Grundlage haben, wie der Oberste Gerichtshof in der zu Art 21 LGVÜ ergangenen Entscheidung 6 Ob 139/98d betont hat, ua zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kern beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen. Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung "derselben Grundlage" demnach zu bejahen: Sowohl die gegenständliche Klage als auch das beim Landgericht Breda angestrengte Verfahren beruhen auf dem "Rahmenvertrag" der Streitteile vom 3. 6. 1998. Dass die beiden Klagen aber auch denselben Gegenstand, also insofern einen gemeinsamen Zweck hätten, als jeweils ein dem anderen widersprechendes Begehren im Mittelpunkt stünde, kann nicht gesagt werden. Geht es doch, wie auch das Rekursgericht ausdrücklich ausgeführt hat, nicht etwa um Ansprüche aus ein und derselben Lieferung. Zwar wurzeln die jeweils klagsgegenständlichen Leistungen im selben Rahmenvertrag und haben insofern eine gemeinsame Grundlage; sonst aber besteht zwischen den behaupteten Ansprüchen der einen und der anderen Seite aber (nach dem derzeit maßgebenden Vorbringen) keine Konnexität. Während die Klägerin mit ihrer in Wien eingebrachten Klage die Kaufpreiszahlung für ihre Lieferung vom 10. 2. 1999 begehrt, geht es in Breda um Entgeltsforderungen der Beklagten für von dieser bereits früher, ohne Zusammenhang mit der Lieferung vom 10. 2. 1999 erbrachte Leistungen. Wollte man, um einen gemeinsamen Zweck anzunehmen und daher iSd Art 21 EuGVÜ einen identischen Streitgegenstand zu bejahen, es genügen lassen, dass ein einheitlicher Zweck ganz generell in der "Verwirklichung des Vertrages vom 3. 6. 1998" gesehen werden könnte, würde die als Auffangtatbestand zu Art 21 konzipierte Bestimmung des Art 22 EuGVÜ (EuGHSlg 1994/1, 5439, 5478 - Tatry/Maciej Rataj; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 2 ua) wohl praktisch eines Sinngehaltes entkleidet. In einem Fall, wie dem vorliegenden, erscheint daher die - oft wohl nicht ganz klar zu ziehende (vgl Schlosser aaO Rz 1 zu Art 22 EuGVÜ; vgl auch Geimer/Schütze, die aaO, Art 22 Rz 1, ausführen, dass eine exakte Abgrenzung zu Art 22 EuGVÜ zufolge der weiten Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art 21 EuGVÜ im Zusammenhang mit dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 27 Nr 3 EuGVÜ durch den EuGH schwierig sei) Grenze zwischen Verfahren, die im Sinne der Rechtshängigkeit miteinander identisch sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, sondern nur ein Zusammenhang iSd Art 22 EuGVÜ besteht, überschritten.Zufolge der verbindlichen Auslegung des EuGH vergleiche 6 Ob 295/00a = RIS-Justiz RS0114822) ist also von einem sehr weiten Streit- bzw Verfahrensgegenstandsbegriff auszugehen. Identität der Streitgegenstände ist, wie ausgeführt, dann gegeben, wenn beide Klagen dieselbe "Grundlage" und denselben "Gegenstand" betreffen. Die "Grundlage" des Anspruches umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Dieselbe Grundlage haben, wie der Oberste Gerichtshof in der zu Artikel 21, LGVÜ ergangenen Entscheidung 6 Ob 139/98d betont hat, ua zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kern beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen. Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung "derselben Grundlage" demnach zu bejahen: Sowohl die gegenständliche Klage als auch das beim Landgericht Breda angestrengte Verfahren beruhen auf dem "Rahmenvertrag" der Streitteile vom 3. 6. 1998. Dass die beiden Klagen aber auch denselben Gegenstand, also insofern einen gemeinsamen Zweck hätten, als jeweils ein dem anderen widersprechendes Begehren im Mittelpunkt stünde, kann nicht gesagt werden. Geht es doch, wie auch das Rekursgericht ausdrücklich ausgeführt hat, nicht etwa um Ansprüche aus ein und derselben Lieferung. Zwar wurzeln die jeweils klagsgegenständlichen Leistungen im selben Rahmenvertrag und haben insofern eine gemeinsame Grundlage; sonst aber besteht zwischen den behaupteten Ansprüchen der einen und der anderen Seite aber (nach dem derzeit maßgebenden Vorbringen) keine Konnexität. Während die Klägerin mit ihrer in Wien eingebrachten Klage die Kaufpreiszahlung für ihre Lieferung vom 10. 2. 1999 begehrt, geht es in Breda um Entgeltsforderungen der Beklagten für von dieser bereits früher, ohne Zusammenhang mit der Lieferung vom 10. 2. 1999 erbrachte Leistungen. Wollte man, um einen gemeinsamen Zweck anzunehmen und daher iSd Artikel 21, EuGVÜ einen identischen Streitgegenstand zu bejahen, es genügen lassen, dass ein einheitlicher Zweck ganz generell in der "Verwirklichung des Vertrages vom 3. 6. 1998" gesehen werden könnte, würde die als Auffangtatbestand zu Artikel 21, konzipierte Bestimmung des Artikel 22, EuGVÜ (EuGHSlg 1994/1, 5439, 5478 - Tatry/Maciej Rataj; Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 22, Rz 2 ua) wohl praktisch eines Sinngehaltes entkleidet. In einem Fall, wie dem vorliegenden, erscheint daher die - oft wohl nicht ganz klar zu ziehende vergleiche Schlosser aaO Rz 1 zu Artikel 22, EuGVÜ; vergleiche auch Geimer/Schütze, die aaO, Artikel 22, Rz 1, ausführen, dass eine exakte Abgrenzung zu Artikel 22, EuGVÜ zufolge der weiten Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 21, EuGVÜ im Zusammenhang mit dem Unvereinbarkeitsbegriff des Artikel 27, Nr 3 EuGVÜ durch den EuGH schwierig sei) Grenze zwischen Verfahren, die im Sinne der Rechtshängigkeit miteinander identisch sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, sondern nur ein Zusammenhang iSd Artikel 22, EuGVÜ besteht, überschritten.
Da dies klar zutage liegt, sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einem Ersuchen um Vorabentscheidung hinsichtlich dieses Abgrenzungsproblems nicht veranlasst, zumal es im Falle einer Verfahrensaussetzung ja dahingestellt bleiben könnte, ob Art 21 EuGVÜ oder die, wie im folgenden erläutert wird, hier in Betracht kommende Bestimmung des Art 22 EuGVÜ die Rechtsgrundlage hiefür wären (vgl Schlosser aaO Rz 1 zu Art 22 EuGVÜ).Da dies klar zutage liegt, sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einem Ersuchen um Vorabentscheidung hinsichtlich dieses Abgrenzungsproblems nicht veranlasst, zumal es im Falle einer Verfahrensaussetzung ja dahingestellt bleiben könnte, ob Artikel 21, EuGVÜ oder die, wie im folgenden erläutert wird, hier in Betracht kommende Bestimmung des Artikel 22, EuGVÜ die Rechtsgrundlage hiefür wären vergleiche Schlosser aaO Rz 1 zu Artikel 22, EuGVÜ).
Art 22 EuGVÜ erlaubt die Unterbrechung eines Verfahrens auf Grund eines damit in Zusammenhang stehenden zweiten Verfahrens, wobei das Verhältnis von Art 21 und 22 EuGVÜ wie zwei konzentrische Kreise zu verstehen ist: Im Kernbereich liegt Identität des Streitgegenstandes und der Parteien vor, wo eine dieser Voraussetzungen wegfällt, ist Art 22 EuGVÜ anzuwenden. Deren Umfang schließlich wird durch den erforderlichen sachlichen Zusammenhang begrenzt (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 2). Der Begriff des sachlichen Zusammenhanges ist vertragsautonom zu interpretieren (Kropholler aaO Art 22 Rz 3 ua). "Im Zusammenhang" stehen Klagen nach der Legaldefinition des Abs 3 des Art 22 EuGVÜ, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Kropholler aaO). Der Zweck der Bestimmung entspricht somit dem des Art 21 EuGVÜ und liegt also in der Vermeidung gegensätzlicher Entscheidungen und der Sicherung einer geordneten Rechtspflege (Jenard-Bericht zu Art 22; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 1; Kropholler aaO Art 22 Rz 1). Wie Czernich/Tiefenthaler aaO unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGHSlg 1994 I, 5439, 5479 "Tatry/Maciej Rataj" weiter ausführen, bezweckt Art 22 EuGVÜ, anders als Art 27 Z 3 EuGVÜ, der die Gefahr sich gegenseitig ausschließender Rechtsfolgen beseitigen soll, "eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können".Artikel 22, EuGVÜ erlaubt die Unterbrechung eines Verfahrens auf Grund eines damit in Zusammenhang stehenden zweiten Verfahrens, wobei das Verhältnis von Artikel 21 und 22 EuGVÜ wie zwei konzentrische Kreise zu verstehen ist: Im Kernbereich liegt Identität des Streitgegenstandes und der Parteien vor, wo eine dieser Voraussetzungen wegfällt, ist Artikel 22, EuGVÜ anzuwenden. Deren Umfang schließlich wird durch den erforderlichen sachlichen Zusammenhang begrenzt (Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 22, Rz 2). Der Begriff des sachlichen Zusammenhanges ist vertragsautonom zu interpretieren (Kropholler aaO Artikel 22, Rz 3 ua). "Im Zusammenhang" stehen Klagen nach der Legaldefinition des Absatz 3, des Artikel 22, EuGVÜ, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Kropholler aaO). Der Zweck der Bestimmung entspricht somit dem des Artikel 21, EuGVÜ und liegt also in der Vermeidung gegensätzlicher Entscheidungen und der Sicherung einer geordneten Rechtspflege (Jenard-Bericht zu Artikel 22,; Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 22, Rz 1; Kropholler aaO Artikel 22, Rz 1). Wie Czernich/Tiefenthaler aaO unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGHSlg 1994 römisch eins, 5439, 5479 "Tatry/Maciej Rataj" weiter ausführen, bezweckt Artikel 22, EuGVÜ, anders als Artikel 27, Ziffer 3, EuGVÜ, der die Gefahr sich gegenseitig ausschließender Rechtsfolgen beseitigen soll, "eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können".
Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 115/99i (= EvBl 1999/187) ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Art 22 Abs 1 und Abs 3 EuGVÜ nur auf Anlassverfahren anwendbar sind, in denen tatsächlich widersprechende Entscheidungen über zusammenhängende Ansprüche ergehen könnten. Besteht diese Gefahr nicht, kommt eine Verfahrensaussetzung durch das später angerufene Gericht nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kann die Gefahr einander logisch widersprechender Entscheidungen (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 5) im vorliegenden Fall aber im Hinblick auf nicht auszuschließende Auslegungsdifferenzen hinsichtlich des den Klagsansprüchen zugrundeliegenden Rahmenvertrags allerdings keineswegs von vornherein verneint werden (vgl 1 Ob 115/99i: Dort hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Zusammenhang von Klagen iSd Art 22 Abs 3 auch dann gegeben sein kann, wenn unterschiedliche Ansprüche aus ein und demselben Vertrag in verschiedenen Staaten eingeklagt werden).Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 115/99i (= EvBl 1999/187) ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Artikel 22, Absatz eins und Absatz 3, EuGVÜ nur auf Anlassverfahren anwendbar sind, in denen tatsächlich widersprechende Entscheidungen über zusammenhängende Ansprüche ergehen könnten. Besteht diese Gefahr nicht, kommt eine Verfahrensaussetzung durch das später angerufene Gericht nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kann die Gefahr einander logisch widersprechender Entscheidungen vergleiche Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 22, Rz 5) im vorliegenden Fall aber im Hinblick auf nicht auszuschließende Auslegungsdifferenzen hinsichtlich des den Klagsansprüchen zugrundeliegenden Rahmenvertrags allerdings keineswegs von vornherein verneint werden vergleiche 1 Ob 115/99i: Dort hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Zusammenhang von Klagen iSd Artikel 22, Absatz 3, auch dann gegeben sein kann, wenn unterschiedliche Ansprüche aus ein und demselben Vertrag in verschiedenen Staaten eingeklagt werden).
Ausgehend demnach davon, dass das gegenständliche Verfahren mit dem von der hier beklagten Partei in Holland angestrengten iSd Art 22 Abs 3 EuGVÜ im Zusammenhang steht, stellt sich aber das vom Rekursgericht erkannte Problem der Priorität. Art 22 setzt ja ebenso wie Art 21 EuGVÜ voraus, dass das andere Gericht "zuerst angerufen" worden sein muss. Das zuerst angerufene Gericht ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die "endgültige" Rechtshängigkeit zuerst vorliegen (EuGH Slg 1984, 2397, 2408 "Zelger/Salinitri = NJW 1984, 2759 = IPRax 1984, 336). Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des EuGH für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden (EuGH "Zelger/Salinitri II"). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem also nach dem jeweiligen Prozessrecht die Klagserhebung endgültig vollzogen worden ist (Stellungnahme der Kommission im Verfahren Zelger/Salinitri II;Ausgehend demnach davon, dass das gegenständliche Verfahren mit dem von der hier beklagten Partei in Holland angestrengten iSd Artikel 22, Absatz 3, EuGVÜ im Zusammenhang steht, stellt sich aber das vom Rekursgericht erkannte Problem der Priorität. Artikel 22, setzt ja ebenso wie Artikel 21, EuGVÜ voraus, dass das andere Gericht "zuerst angerufen" worden sein muss. Das zuerst angerufene Gericht ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die "endgültige" Rechtshängigkeit zuerst vorliegen (EuGH Slg 1984, 2397, 2408 "Zelger/Salinitri = NJW 1984, 2759 = IPRax 1984, 336). Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des EuGH für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden (EuGH "Zelger/Salinitri II"). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem also nach dem jeweiligen Prozessrecht die Klagserhebung endgültig vollzogen worden ist (Stellungnahme der Kommission im Verfahren Zelger/Salinitri römisch zwei;
Kropholler aaO Art 21 Rz 12; Tiefenthaler, Die Streitanhängigkeit nach Art 21 Lugano-Übereinkommen, ZfRV 1997, 67 [74] mwN;Kropholler aaO Artikel 21, Rz 12; Tiefenthaler, Die Streitanhängigkeit nach Artikel 21, Lugano-Übereinkommen, ZfRV 1997, 67 [74] mwN;
Czernich/Tiefenthaler aaO Art 1 Rz 5 mwN). Ebenso wie in Österreich ist auch in den Niederlanden die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich (1 Ob 158/99p; 6 Ob 295/00a). Es kommt also im vorliegenden Fall darauf an, ob die beim Landgericht Breda eingebrachte Klage der hier klagenden Partei vor der gegenständlichen (wirksam) zugestellt wurde.Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel eins, Rz 5 mwN). Ebenso wie in Österreich ist auch in den Niederlanden die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich (1 Ob 158/99p; 6 Ob 295/00a). Es kommt also im vorliegenden Fall darauf an, ob die beim Landgericht Breda eingebrachte Klage der hier klagenden Partei vor der gegenständlichen (wirksam) zugestellt wurde.
Die Zustellung der gegenständlichen Klage erfolgte laut Klagebeantwortung am 25. 4. 2000 (ein urkundlicher Nachweis ist nicht aktenkundig). Feststellungen zur Zustellung der beim Landgericht Breda eingebrachten Klage an die hier klagende Partei fehlen. Zuletzt hatte die klagende Partei dazu mit Schriftsatz vom 14. 12. 2000 (ON 13) vorgebracht, dass das Arrondissementsgericht Breda neuerlich entschieden habe, dass die dort eingebrachte Klage wieder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und neuerlich der hier klagenden Partei zugestellt werden müsse. Sollte dies zutreffen, wären die zu Art 21 und 22 EuGVÜ hier angestellten Überlegungen obsolet, weil mangels der Voraussetzung der Priorität der in Holland eingebrachten Klage (vgl neuerlich 6 Ob 295/00a = RIS-Justiz RS0114821) eine Aussetzung des von der Klägerin in Österreich angestrengten Verfahrens nicht in Betracht käme.Die Zustellung der gegenständlichen Klage erfolgte laut Klagebeantwortung am 25. 4. 2000 (ein urkundlicher Nachweis ist nicht aktenkundig). Feststellungen zur Zustellung der beim Landgericht Breda eingebrachten Klage an die hier klagende Partei fehlen. Zuletzt hatte die klagende Partei dazu mit Schriftsatz vom 14. 12. 2000 (ON 13) vorgebracht, dass das Arrondissementsgericht Breda neuerlich entschieden habe, dass die dort eingebrachte Klage wieder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und neuerlich der hier klagenden Partei zugestellt werden müsse. Sollte dies zutreffen, wären die zu Artikel 21 und 22 EuGVÜ hier angestellten Überlegungen obsolet, weil mangels der Voraussetzung der Priorität der in Holland eingebrachten Klage vergleiche neuerlich 6 Ob 295/00a = RIS-Justiz RS0114821) eine Aussetzung des von der Klägerin in Österreich angestrengten Verfahrens nicht in Betracht käme.
In diesem präzisierten Sinne wird das Erstgericht daher nach entsprechender Verfahrensergänzung die Prioritätsfrage zu klären und danach neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.