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Rechtssatz RS0115781

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115781

Geschäftszahl

7Ob117/01h

Entscheidungsdatum

13.06.2001

Norm

EuGVÜ Art21
EuGVÜ Art22

Rechtssatz

Das Verhältnis von Artikel 21 und 22 EuGVÜ versteht sich wie zwei konzentrische Kreise: Im Kernbereich liegt Identität des Streitgegenstandes und der Parteien vor, wo eine dieser Voraussetzungen wegfällt, ist Artikel 22, EuGVÜ anzuwenden. Deren Umfang schließlich wird durch den erforderlichen sachlichen Zusammenhang begrenzt. Der Begriff des sachlichen Zusammenhanges ist vertragsautonom zu interpretieren. "Im Zusammenhang" stehen Klagen nach der Legaldefinition des Absatz 3, des Artikel 22, EuGVÜ, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 117/01h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 117/01h
    Veröff: SZ 74/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115781

Dokumentnummer

JJR_20010613_OGH0002_0070OB00117_01H0000_001