Rechtssatz RS0115781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115781
Entscheidungsdatum
13.06.2001
Norm
EuGVÜ Art21
EuGVÜ Art22
Rechtssatz
Das Verhältnis von Art 21 und 22 EuGVÜ versteht sich wie zwei konzentrische Kreise: Im Kernbereich liegt Identität des Streitgegenstandes und der Parteien vor, wo eine dieser Voraussetzungen wegfällt, ist Art 22 EuGVÜ anzuwenden. Deren Umfang schließlich wird durch den erforderlichen sachlichen Zusammenhang begrenzt. Der Begriff des sachlichen Zusammenhanges ist vertragsautonom zu interpretieren. "Im Zusammenhang" stehen Klagen nach der Legaldefinition des Abs 3 des Art 22 EuGVÜ, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.Das Verhältnis von Artikel 21 und 22 EuGVÜ versteht sich wie zwei konzentrische Kreise: Im Kernbereich liegt Identität des Streitgegenstandes und der Parteien vor, wo eine dieser Voraussetzungen wegfällt, ist Artikel 22, EuGVÜ anzuwenden. Deren Umfang schließlich wird durch den erforderlichen sachlichen Zusammenhang begrenzt. Der Begriff des sachlichen Zusammenhanges ist vertragsautonom zu interpretieren. "Im Zusammenhang" stehen Klagen nach der Legaldefinition des Absatz 3, des Artikel 22, EuGVÜ, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115781
Dokumentnummer
JJR_20010613_OGH0002_0070OB00117_01H0000_001