Rechtssatz RS0114821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114821
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Norm
EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art21
EuGVÜ Art22
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art12
Rechtssatz
Voraussetzungen für die Bejahung einer durch die Klageführung in einem anderen Vertragsstaat herbeigeführten Prozesssperre nach Art 21 EuGVÜ sind: a) die Priorität der im anderen Vertragsstaat eingebrachten Klage (dafür ist das nationale Recht maßgeblich); b) die Identität der Parteien; c) das Zweitgericht hat weder eine Anerkennungsprognose anzustellen noch grundsätzlich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nachzuprüfen. Eine Zuständigkeitsprüfung hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, etwa wenn das Zweitgericht nach den Regeln des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist, was auf die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 des Übereinkommens nicht zutrifft.Voraussetzungen für die Bejahung einer durch die Klageführung in einem anderen Vertragsstaat herbeigeführten Prozesssperre nach Artikel 21, EuGVÜ sind: a) die Priorität der im anderen Vertragsstaat eingebrachten Klage (dafür ist das nationale Recht maßgeblich); b) die Identität der Parteien; c) das Zweitgericht hat weder eine Anerkennungsprognose anzustellen noch grundsätzlich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nachzuprüfen. Eine Zuständigkeitsprüfung hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, etwa wenn das Zweitgericht nach den Regeln des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist, was auf die Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, des Übereinkommens nicht zutrifft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 295/00a
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 295/00a
- 7 Ob 117/01h
Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 117/01h
Vgl auch; Beisatz: Art 22 setzt ebenso wie Art 21 EuGVÜ voraus, dass das andere Gericht "zuerst angerufen" worden sein muss. Das zuerst angerufene Gericht ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die "endgültige" Rechtshängigkeit zuerst vorliegen. Diese Frage ist für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem also nach dem jeweiligen Prozessrecht die Klagserhebung endgültig vollzogen worden ist. hier: Wie in Österreich ist auch in den Niederlanden die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich. (T1)
Veröff: SZ 74/110
- 6 Ob 240/12f
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 240/12f
Vgl; Beisatz: Im Rahmen des Art 12 EuUVO hat das Zweitgericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht nachzuprüfen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114821
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00295_00A0000_002