Rechtssatz RS0112109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112109
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Die von der Schwangeren gewünschte Abtreibung ist nicht rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB vorliegen. Vom Gesetz sind auch bei der embryopathischen Indikation höher bewertete Interessen anerkannt, die eine Abtreibung rechtfertigen. Eine zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Rechtslage differenzierende Betrachtungsweise verbietet sich im Hinblick auf die komplexe Materie schon aus Gründen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Soweit die genannte strafrechtliche Bestimmung den Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt, muss dies daher auch für die Beurteilung der zivilrechtlichen Folgen gelten.Die von der Schwangeren gewünschte Abtreibung ist nicht rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB vorliegen. Vom Gesetz sind auch bei der embryopathischen Indikation höher bewertete Interessen anerkannt, die eine Abtreibung rechtfertigen. Eine zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Rechtslage differenzierende Betrachtungsweise verbietet sich im Hinblick auf die komplexe Materie schon aus Gründen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Soweit die genannte strafrechtliche Bestimmung den Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt, muss dies daher auch für die Beurteilung der zivilrechtlichen Folgen gelten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 91/99k
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
Veröff: SZ 72/91
- 5 Ob 148/07m
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 148/07m
Vgl auch; Beisatz: Ein Schwangerschaftsabbruch nach § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB ist rechtmäßig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112109
Dokumentnummer
JJR_19990525_OGH0002_0010OB00091_99K0000_001