Rechtssatz RS0112120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112120
Entscheidungsdatum
10.12.2012
Norm
StGB §302 Abs1
DSG §1
DSG §7
Rechtssatz
Allein die mißbräuchliche Beschaffung von dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Daten, ohne darüber hinausgehenden Vorsatz, ein konkretes Recht des Staates oder einer Person zu schädigen, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 302 Abs 1 StGB nicht aus.Allein die mißbräuchliche Beschaffung von dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Daten, ohne darüber hinausgehenden Vorsatz, ein konkretes Recht des Staates oder einer Person zu schädigen, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes von Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht aus.
Entscheidungstexte
- 13 Os 46/99
Entscheidungstext OGH 21.04.1999 13 Os 46/99
- 11 Os 105/11t
Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 105/11t
Vgl auch; Beisatz: Eine missbräuchliche Datenbeschaffung indiziert aber in der Regel den Vorsatz, das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen. (T1)
- 17 Os 20/12p
Entscheidungstext OGH 10.12.2012 17 Os 20/12p
Vgl auch; Beisatz: Der Vorsatz, „den Bund in seinem Recht darauf zu schädigen, dass Abfragen im zentralen Melderegister (ZMR) von Beamten ausschließlich zu dienstlichen Zwecken durchgeführt werden, bezieht sich per se (sofern nicht etwa Vermögensrechte oder ein besonderer vom Staat durch eine Nutzungsregelung verfolgter Zweck betroffen sind) nicht auf ein (im Sinn des § 302 Abs 1 StGB) konkretes staatliches Recht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112120
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19990421_OGH0002_0130OS00046_9900000_001