Rechtssatz RS0112126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112126
Entscheidungsdatum
15.06.1999
Norm
MRG idF 3. WÄG §16 Abs5
Rechtssatz
Da eine zwingende Mietzinsbildungsvorschrift hinsichtlich Wohnungen, die in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sind, besteht, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Bemängelung dieses Zustands durch den Mieter statuiert wäre, kommt eine vertragliche Verpflichtung des Mieters, die Unbrauchbarkeit der Wohnung zu rügen - im Fall der Unterlassung einer Rüge - einer Umgehung der zinsrechtlichen Vorschriften für eine unbrauchbare Wohnung und damit der Anwendung des Kategorie D-Mietzinses gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112126
Dokumentnummer
JJR_19990615_OGH0002_0050OB00255_98F0000_001