Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, daß der Mieter sein Begehren, den Mietzins auf Basis der Ausstattungskategorie D infolge Unbrauchbarkeit der Wohnung zu reduzieren, ausschließlich darauf gründete, daß die Unbrauchbarkeit durch den Zustand der Elektroinstallationen der Wohnung verursacht worden war. Es haben daher andere Umstände über die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages außer Betracht zu bleiben, sowie der Umstand, daß die Sanierung der Wohnung vertragsgemäß nicht vom Vermieter (vgl WoBl 1992/27 = MietSlg 43.210; immolex 1997/90), sondern vom Mieter zu erfolgen hatte.Vorweg ist klarzustellen, daß der Mieter sein Begehren, den Mietzins auf Basis der Ausstattungskategorie D infolge Unbrauchbarkeit der Wohnung zu reduzieren, ausschließlich darauf gründete, daß die Unbrauchbarkeit durch den Zustand der Elektroinstallationen der Wohnung verursacht worden war. Es haben daher andere Umstände über die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages außer Betracht zu bleiben, sowie der Umstand, daß die Sanierung der Wohnung vertragsgemäß nicht vom Vermieter vergleiche WoBl 1992/27 = MietSlg 43.210; immolex 1997/90), sondern vom Mieter zu erfolgen hatte.
Der brauchbare Zustand einer Wohnung, wofür Voraussetzung ist, daß sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist, ist nur für die Ausstattungskategorie D kein Tatbestandserfordernis. In allen anderen Fällen ist die Brauchbarkeit der Wohnung damit Kategoriemerkmal. Deshalb versagt hier eine analoge Anwendung der gesetzlich normierten Bemängelungspflicht des Mieters. Diese ist im Gesetz überhaupt nur für den Fall vorgesehen, daß die in einer Wohnung befindliche Wasserentnahmestelle oder das WC im Inneren einer Wohnung nicht brauchbar sind. In analoger Anwendung hat die Rechtsprechung ganz allgemein eine Bemängelungspflicht des Mieters hinsichtlich der Unbrauchbarkeit der kategoriebestimmenden Merkmale statuiert, dies aber bereits bei Fehlen des entsprechenden Kategoriemerkmals als nicht mehr mit der ratio der gesetzlichen Bestimmung in Einklang erachtet (vgl zuletzt WoBl 1997/6). Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, läßt keine Anzeigeobliegenheit des Mieters zu, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. Ein Informationsbedürfnis des Vermieters hinsichtlich der Grundausstattung des vermieteten Objektes wird grundsätzlich verneint (vgl WoBl 1997/6). Es besteht daher nach der Rechtsprechung ganz grundsätzlich keine Bemängelungspflicht bei Unbrauchbarkeit der Wohnung an sich (RdW 1986/109 = MietSlg 37.331/51; WoBl 1991/129 = MietSlg 43.200; WoBl 1992/107 = MietSlg 43.201; immolex 1997/53; EWR I/15a/1 f).Der brauchbare Zustand einer Wohnung, wofür Voraussetzung ist, daß sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist, ist nur für die Ausstattungskategorie D kein Tatbestandserfordernis. In allen anderen Fällen ist die Brauchbarkeit der Wohnung damit Kategoriemerkmal. Deshalb versagt hier eine analoge Anwendung der gesetzlich normierten Bemängelungspflicht des Mieters. Diese ist im Gesetz überhaupt nur für den Fall vorgesehen, daß die in einer Wohnung befindliche Wasserentnahmestelle oder das WC im Inneren einer Wohnung nicht brauchbar sind. In analoger Anwendung hat die Rechtsprechung ganz allgemein eine Bemängelungspflicht des Mieters hinsichtlich der Unbrauchbarkeit der kategoriebestimmenden Merkmale statuiert, dies aber bereits bei Fehlen des entsprechenden Kategoriemerkmals als nicht mehr mit der ratio der gesetzlichen Bestimmung in Einklang erachtet vergleiche zuletzt WoBl 1997/6). Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, läßt keine Anzeigeobliegenheit des Mieters zu, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. Ein Informationsbedürfnis des Vermieters hinsichtlich der Grundausstattung des vermieteten Objektes wird grundsätzlich verneint vergleiche WoBl 1997/6). Es besteht daher nach der Rechtsprechung ganz grundsätzlich keine Bemängelungspflicht bei Unbrauchbarkeit der Wohnung an sich (RdW 1986/109 = MietSlg 37.331/51; WoBl 1991/129 = MietSlg 43.200; WoBl 1992/107 = MietSlg 43.201; immolex 1997/53; EWR I/15a/1 f).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes traf den Antragsteller keine gesetzliche Verpflichtung, den der gemieteten Wohnung anhaftenden Mangel, der die gänzliche Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts bewirke, anzuzeigen.
Die Antragsgegner haben dem Begehren des Antragstellers von Beginn an die vertragliche Vereinbarung entgegengehalten, worin er sich verpflichtete, ihnen allfällige versteckte Mängel anzuzeigen, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beheben. Diese Vereinbarung findet sich, wie das Erstgericht feststellte, in § 8 des Mietvertrages. Sie lautet: "Im übrigen hat der Mieter nach Wohnungsübernahme (versteckte) Mängel, welche dem ordnungsgemäßen Zustand widersprechen, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen". Damit habe der Antragsteller eine über § 1097 ABGB und über § 15a Abs 1 Z 4 MRG hinausgehende Informationspflicht vertraglich übernommen, an der sein Verhalten zu messen sei.Die Antragsgegner haben dem Begehren des Antragstellers von Beginn an die vertragliche Vereinbarung entgegengehalten, worin er sich verpflichtete, ihnen allfällige versteckte Mängel anzuzeigen, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beheben. Diese Vereinbarung findet sich, wie das Erstgericht feststellte, in Paragraph 8, des Mietvertrages. Sie lautet: "Im übrigen hat der Mieter nach Wohnungsübernahme (versteckte) Mängel, welche dem ordnungsgemäßen Zustand widersprechen, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen". Damit habe der Antragsteller eine über Paragraph 1097, ABGB und über Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG hinausgehende Informationspflicht vertraglich übernommen, an der sein Verhalten zu messen sei.
Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung scheitert allerdings an zwingenden Zinsbildungsvorschriften des MRG. Der hier anzuwendende § 15a idF des 3. WÄG bestimmt für die Zuordnung einer Wohnung in die Ausstattungskategorien A bis C unter anderem deren brauchbaren Zustand als Voraussetzung. Im brauchbaren Zustand, den die Kategorien A bis C nicht ausgleichbar erfordern (§ 15a Abs 2 MRG) befindet sich eine Wohnung, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. Die Brauchbarkeit wird zB durch eine gefährliche elektrische Anlage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Mangel nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann (MietSlg 45.279; immolex 1997/53 ua). Daß diese mangelnde Brauchbarkeit hier vorliegt, wird von den Parteien im Revisionsrekursverfahren nicht mehr in Frage gestellt.Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung scheitert allerdings an zwingenden Zinsbildungsvorschriften des MRG. Der hier anzuwendende Paragraph 15 a, in der Fassung des 3. WÄG bestimmt für die Zuordnung einer Wohnung in die Ausstattungskategorien A bis C unter anderem deren brauchbaren Zustand als Voraussetzung. Im brauchbaren Zustand, den die Kategorien A bis C nicht ausgleichbar erfordern (Paragraph 15 a, Absatz 2, MRG) befindet sich eine Wohnung, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. Die Brauchbarkeit wird zB durch eine gefährliche elektrische Anlage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Mangel nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann (MietSlg 45.279; immolex 1997/53 ua). Daß diese mangelnde Brauchbarkeit hier vorliegt, wird von den Parteien im Revisionsrekursverfahren nicht mehr in Frage gestellt.
Die zulässige Vereinbarung eines Richtwertmietzinses wiederum setzt nach § 16 Abs 2 MRG voraus, daß die gemietete Wohnung den Ausstattungskategorien A, B oder C zuzuordnen ist.Die zulässige Vereinbarung eines Richtwertmietzinses wiederum setzt nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG voraus, daß die gemietete Wohnung den Ausstattungskategorien A, B oder C zuzuordnen ist.
Seit dem 3. WÄG wird bei der Kategorie D unterschieden, ob die Wohnung nur wegen ihrer Ausstattung so eingestuft, sonst aber brauchbar ist oder ob sie unbrauchbar ist (§ 16 Abs 5 nF MRG). Im Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnung darf nur der Kategorie D-Mietzins vereinbart werden.Seit dem 3. WÄG wird bei der Kategorie D unterschieden, ob die Wohnung nur wegen ihrer Ausstattung so eingestuft, sonst aber brauchbar ist oder ob sie unbrauchbar ist (Paragraph 16, Absatz 5, nF MRG). Im Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnung darf nur der Kategorie D-Mietzins vereinbart werden.
Besteht also, wie dargestellt, eine zwingende Mietzinsbildungsvorschrift hinsichtlich Wohnungen, die in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sind, ohne daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Bemängelung dieses Zustands durch den Mieter statuiert wäre, käme eine vertragliche Verpflichtung des Mieters, die Unbrauchbarkeit der Wohnung zu rügen - im Fall der Unterlassung einer Rüge - einer Umgehung der zinsrechtlichen Vorschriften für eine unbrauchbare Wohnung und damit der Anwendung des Kategorie D-Mietzinses gleich.
Hätte der Gesetzgeber den Vermieter in die Lage versetzen wollen, die Unbrauchbarkeit einer Wohnung zu beseitigen, um dadurch der drohenden Einstufung in die Ausstattungskategorie D zu entgehen, hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche fehlt.
Das im vorliegenden Fall festgestellte vertragliche Gebot, den Vermieter von der Unbrauchbarkeit der Wohnung zu informieren, hindert daher den Mieter nicht daran, die Unzulässigkeit der mit ihm getroffenen Hauptmietzinsvereinbarung geltend zu machen.
Die Rechtsprechung hat in besonderen Fällen einem Mieter nach Treu und Glauben Informationspflichten auferlegt, etwa wenn der Vermieter bereits die Zusage erteilt hatte, die Unvollständigkeit eines Kategoriemerkmals zu beseitigen (WoBl 1992, 150/108), oder aber vom Mieter verlangt, den Vermieter von Kostenüberschreitungen in Kenntnis zu setzen, um diesen in die Lage zu versetzen, durch Aufstockung der vereinbarten erforderlichen Mittel die ihm drohende Einstufung der Wohnung in eine niedrigere Ausstattungskategorie zu verhindern (MietSlg 38.354; WoBl 1997/6).
Der hier vorliegende Sachverhalt, im besonderen die vom Vermieter übernommenen Instandsetzungsverpflichtungen, die das Innere des Bestandobjektes überhaupt nicht betrafen und der in Anbetracht der vom Mieter zu finanzierenden umfangreichen Sanierungsarbeiten nur geringfügige Mietzinsnachlaß gibt keinen Anlaß, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Mieter besondere Verpflichtungen zu statuieren.
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragstellers war daher der erstgerichtliche Sachbeschluß wiederherzustellen, wobei der Überprüfungszeitraum mit dem Datum der Anrufung der Schlichtungsstelle zu begrenzen war.