Rechtssatz RS0112160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112160
Entscheidungsdatum
10.06.1999
Rechtssatz
Wird durch den Untersuchungsrichter die Beschlagnahme "der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes" (§ 36 Abs 1 MedG), somit der gesamten Auflage angeordnet, kann dagegen gemäß § 36 Abs 4 MedG Beschwerde nur an den übergeordneten Gerichtshof ergriffen werden. Die Anfechtung einer solchen Maßnahme des Untersuchungsrichters gemäß § 113 StPO bei der Ratskammer ist daher ausgeschlossen.Wird durch den Untersuchungsrichter die Beschlagnahme "der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes" (Paragraph 36, Absatz eins, MedG), somit der gesamten Auflage angeordnet, kann dagegen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, MedG Beschwerde nur an den übergeordneten Gerichtshof ergriffen werden. Die Anfechtung einer solchen Maßnahme des Untersuchungsrichters gemäß Paragraph 113, StPO bei der Ratskammer ist daher ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112160
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0150OS00060_9900000_001