Gründe:
Gegen den Buchhändler Peter Kurt W***** wurde am 19. Jänner 1998 beim Landesgericht Salzburg zum AZ 28 Vr 3389/97 die Voruntersuchung wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB eingeleitet. Der entsprechende Verdacht betraf Inhalt und Aufmachung des Buches "Geheimnis der Macht". Zugleich ordnete der Untersuchungsrichter auf Grund eines auf § 36 MedienG gestützten Antrages der Staatsanwaltschaft an, "gemäß den §§ 98, 139 ff, 143 ff StPO in Verbindung mit § 36 MedienG" Räumlichkeiten und Fahrzeuge des Beschuldigten "nach Stücken des Medienwerkes (Buches)" zu durchsuchen und "diese Medienwerke zu beschlagnahmen", deren Auffindung und Sicherstellung "als Beweismittel für die weitere Untersuchung" von größere Bedeutung sei und die überdies "den Verfall bzw der Einziehung nach § 33 Abs 1 MedienG" unterlägen (ON 4 und S 273/I). Am 5. Februar 1998 wurden unter anderem 493 Exemplare des genannten Buches sichergestellt (S 303 f, 319, 353 jeweils I).Gegen den Buchhändler Peter Kurt W***** wurde am 19. Jänner 1998 beim Landesgericht Salzburg zum AZ 28 römisch fünf r 3389/97 die Voruntersuchung wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB eingeleitet. Der entsprechende Verdacht betraf Inhalt und Aufmachung des Buches "Geheimnis der Macht". Zugleich ordnete der Untersuchungsrichter auf Grund eines auf Paragraph 36, MedienG gestützten Antrages der Staatsanwaltschaft an, "gemäß den Paragraphen 98, 139, ff, 143 ff StPO in Verbindung mit Paragraph 36, MedienG" Räumlichkeiten und Fahrzeuge des Beschuldigten "nach Stücken des Medienwerkes (Buches)" zu durchsuchen und "diese Medienwerke zu beschlagnahmen", deren Auffindung und Sicherstellung "als Beweismittel für die weitere Untersuchung" von größere Bedeutung sei und die überdies "den Verfall bzw der Einziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, MedienG" unterlägen (ON 4 und S 273/I). Am 5. Februar 1998 wurden unter anderem 493 Exemplare des genannten Buches sichergestellt (S 303 f, 319, 353 jeweils römisch eins).
Gegen diese Entscheidung des Untersuchungsrichters erhob der Beschuldigte Beschwerde (ON 5). Das Oberlandesgericht Linz sprach mit Beschluß vom 24. Februar 1998, AZ 9 Bs 50/98, seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel aus, weil mangels einer Spezialbestimmung § 113 Abs 1 StPO zum Tragen komme. Dementsprechend habe die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg über die Beschwerde zu entscheiden (ON 11).Gegen diese Entscheidung des Untersuchungsrichters erhob der Beschuldigte Beschwerde (ON 5). Das Oberlandesgericht Linz sprach mit Beschluß vom 24. Februar 1998, AZ 9 Bs 50/98, seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel aus, weil mangels einer Spezialbestimmung Paragraph 113, Absatz eins, StPO zum Tragen komme. Dementsprechend habe die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg über die Beschwerde zu entscheiden (ON 11).
Erst in einer Übersendungsnote des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Mai 1998 wurde die Ansicht geäußert, daß "das Schwergewicht des Beschlusses ON 4 in der Anordnung der Hausdurchsuchung zu liegen scheint" und der Beschluß sich "der Sache nach als Sicherstellungsauftrag darzustellen scheint, sodaß hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der Beschwerdeentscheidung die Bestimmung des § 36 Abs 4 MedienG nicht Anwendung zu finden scheint" (S 1 c).Erst in einer Übersendungsnote des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Mai 1998 wurde die Ansicht geäußert, daß "das Schwergewicht des Beschlusses ON 4 in der Anordnung der Hausdurchsuchung zu liegen scheint" und der Beschluß sich "der Sache nach als Sicherstellungsauftrag darzustellen scheint, sodaß hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der Beschwerdeentscheidung die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, MedienG nicht Anwendung zu finden scheint" (S 1 c).
Infolge dieser Rechtsansicht gab die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg mit Beschluß vom 2. Juli 1998, AZ Rk 74/98 (ON 14), der Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge.
Ein weiterer Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 1998, "im Sinn der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz" die Beschlagnahme des genannten Buches gemäß § 36 MedienG anzuordnen (S 1 d verso), wurde vom Landesgericht Salzburg mit dem Hinweis abgelehnt, daß bereits ein rechtskräftiger Beschlagnahmebeschluß hinsichtlich des Medienwerkes vorliege und eine "Doppelbeschlagnahme" der StPO fremd sei (ON 16).Ein weiterer Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 1998, "im Sinn der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz" die Beschlagnahme des genannten Buches gemäß Paragraph 36, MedienG anzuordnen (S 1 d verso), wurde vom Landesgericht Salzburg mit dem Hinweis abgelehnt, daß bereits ein rechtskräftiger Beschlagnahmebeschluß hinsichtlich des Medienwerkes vorliege und eine "Doppelbeschlagnahme" der StPO fremd sei (ON 16).