Rechtssatz RS0112189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112189
Entscheidungsdatum
24.01.2008
Rechtssatz
Aus § 8 Abs 2 EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen.Aus Paragraph 8, Absatz 2, EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des Paragraph 8, Absatz 2, EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß Paragraph 1302, Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 173/99a
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 173/99a
- 2 Ob 58/07d
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d
Bem: Im vorliegenden waren die Anteile der am Unfall Beteiligten an den verursachten Schäden nicht im Sinne des § 1302 ABGB bestimmbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112189
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0020OB00173_99A0000_001