Rechtssatz RS0112205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112205
Entscheidungsdatum
26.11.2012
Rechtssatz
Der Anwalt ist dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen, wenn für ihn ersichtlich ist, dass bei Verlust des das eigentliche Mandat umfassenden Prozesses Ansprüche gegen einen Dritten in Betracht kommen und der Mandant diesbezüglich nicht anderweitig beraten wird. Der Anwalt hat überdies die Pflicht, seinen Klienten vor Rechtsnachteilen zu schützen, die sich auch in einer Ausdehnung der Belehrungspflicht insoweit äußert, dass sie auch die Warnung vor drohender Verjährung von zwar noch nicht in Auftrag zur Klagsführung gegebenen, aber immerhin schon mehrfach besprochenen Ansprüchen enthält.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 224/97y
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 224/97y
- 4 Ob 45/12i
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 45/12i
Vgl; Beisatz: Vom Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten ist die Frage der Wissenszurechnung an den Mandanten zu unterscheiden. (T1)
- 9 Ob 37/12z
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 37/12z
nur: Der Anwalt ist dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112205
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19990527_OGH0002_0020OB00224_97Y0000_003