Rechtssatz RS0112230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112230
Entscheidungsdatum
10.01.2002
Rechtssatz
Das StRÄG 1993 hat im § 41 Abs 1 StPO die schon bis dahin in der StPO enthaltenen Bestimmungen über die notwendige Verteidigung übersichtlich zusammengefaßt, ohne diese inhaltlich zu ändern. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof (§§ 286 Abs 4, 294 Abs 4, 348 StPO) lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß, kann daher aufrecht erhalten werden.Das StRÄG 1993 hat im Paragraph 41, Absatz eins, StPO die schon bis dahin in der StPO enthaltenen Bestimmungen über die notwendige Verteidigung übersichtlich zusammengefaßt, ohne diese inhaltlich zu ändern. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof (Paragraphen 286, Absatz 4, 294, Absatz 4, 348, StPO) lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß, kann daher aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 68/99
Entscheidungstext OGH 22.06.1999 14 Os 68/99
- 15 Os 93/00
Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 93/00
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 41 Abs 1 Z 4 zweiter Halbsatz StPO bedarf der Angeklagte für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes eines Verteidigers. (T1)
- 15 Os 117/01
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 15 Os 117/01
Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss. (T2)
- 15 Os 164/01
Entscheidungstext OGH 10.01.2002 15 Os 164/01
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112230
Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0140OS00068_9900000_001