Die (gegen den gesamten Freispruch gerichtete) Verfahrensrüge (Z 4) schlägt fehl. Denn die Tatrichter haben den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Norman B***** - wenngleich gesetzwidrig (§ 238 StPO) erst im Urteil begründet - im Ergebnis zu Recht abgewiesen. In Hinblick auf die Angaben der Christine B*****, wonach sie dem Genannten (der kein Tatzeuge war) den Vorfall nicht im Detail geschildert habe (S 101), hätte der Vertreter der Anklagebehörde bei der Antragstellung dartun müssen, aus welchen Gründen dennoch zur Aufklärung des Sachverhalts dienliche Angaben dieses Zeugen "vom Hörensagen" zu erwarten gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Mangels zureichender Begründung - deren Nachholung in der Beschwerde verspätet ist (Mayerhofer aaO E 41) - lag somit ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor.Die (gegen den gesamten Freispruch gerichtete) Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schlägt fehl. Denn die Tatrichter haben den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Norman B***** - wenngleich gesetzwidrig (Paragraph 238, StPO) erst im Urteil begründet - im Ergebnis zu Recht abgewiesen. In Hinblick auf die Angaben der Christine B*****, wonach sie dem Genannten (der kein Tatzeuge war) den Vorfall nicht im Detail geschildert habe (S 101), hätte der Vertreter der Anklagebehörde bei der Antragstellung dartun müssen, aus welchen Gründen dennoch zur Aufklärung des Sachverhalts dienliche Angaben dieses Zeugen "vom Hörensagen" zu erwarten gewesen wären vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Mangels zureichender Begründung - deren Nachholung in der Beschwerde verspätet ist (Mayerhofer aaO E 41) - lag somit ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor.
Im Recht ist die Anklagebehörde allerdings, soweit sie Begründungsmängel (Z 5) zu den Freispruchfakten II./ und III./ aufzeigt. Zu Punkt II./ des Freispruchs stellten die Tatrichter lediglich den - wie sie selbst einräumten, konkreten und detaillierten - Vorwürfen, welche die Zeugin Christine B***** vor der Gendarmerie (ON 2) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 5) gegen den Angeklagten erhoben hatte, jene "relativierenden" Angaben gegenüber, welche sie "nach eingehender Befragung" in der Hauptverhandlung machte und die (unter Behauptung von Erinnerungslücken bzw. unter Eingeständnis einer Fehlinterpretation der damaligen Situation durch die Zeugin) ihnen im Ergebnis geeignet schienen, den Angeklagten zu exkulpieren. Sie begründeten ihre Entscheidung letztlich allein damit, dass aufgrund "der ... Erinnerungslücken und der zugestandenen Mutmaßungen der Zeugin B***** ... nicht zweifelsfrei festgestellt werden" konnte, "dass die objektiv erlittenen Verletzungen durch den Angeklagten zugefügt wurden", weil "diese doch auch aus einem Sturz der alkoholisierten Zeugin B***** resultieren" könnten (US 5 f). Damit ist das Schöffengericht aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, im Urteil alle vorgekommenen entscheidenden Beweise zu würdigen und zu erörtern, wie sie über ihren Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse hinweggekommen sind (Mayerhofer aaO, § 281 Z 5 E 57). Hat doch das Erstgericht die aus der Verletzungsanzeige (S 25) ersichtlichen Anschuldigungen der Zeugin gegenüber dem behandelnden Arzt, von ihrem Ex-Freund geschlagen und sexuell misshandelt worden zu sein, ebenso mit Stillschweigen übergangen wie die Angaben, mit denen sie in der Hauptverhandlung zunächst ihre den Angeklagten belastenden Depositionen bestätigte (S 94).Im Recht ist die Anklagebehörde allerdings, soweit sie Begründungsmängel (Ziffer 5,) zu den Freispruchfakten römisch zwei./ und römisch drei./ aufzeigt. Zu Punkt römisch zwei./ des Freispruchs stellten die Tatrichter lediglich den - wie sie selbst einräumten, konkreten und detaillierten - Vorwürfen, welche die Zeugin Christine B***** vor der Gendarmerie (ON 2) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 5) gegen den Angeklagten erhoben hatte, jene "relativierenden" Angaben gegenüber, welche sie "nach eingehender Befragung" in der Hauptverhandlung machte und die (unter Behauptung von Erinnerungslücken bzw. unter Eingeständnis einer Fehlinterpretation der damaligen Situation durch die Zeugin) ihnen im Ergebnis geeignet schienen, den Angeklagten zu exkulpieren. Sie begründeten ihre Entscheidung letztlich allein damit, dass aufgrund "der ... Erinnerungslücken und der zugestandenen Mutmaßungen der Zeugin B***** ... nicht zweifelsfrei festgestellt werden" konnte, "dass die objektiv erlittenen Verletzungen durch den Angeklagten zugefügt wurden", weil "diese doch auch aus einem Sturz der alkoholisierten Zeugin B***** resultieren" könnten (US 5 f). Damit ist das Schöffengericht aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, im Urteil alle vorgekommenen entscheidenden Beweise zu würdigen und zu erörtern, wie sie über ihren Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse hinweggekommen sind (Mayerhofer aaO, Paragraph 281, Ziffer 5, E 57). Hat doch das Erstgericht die aus der Verletzungsanzeige (S 25) ersichtlichen Anschuldigungen der Zeugin gegenüber dem behandelnden Arzt, von ihrem Ex-Freund geschlagen und sexuell misshandelt worden zu sein, ebenso mit Stillschweigen übergangen wie die Angaben, mit denen sie in der Hauptverhandlung zunächst ihre den Angeklagten belastenden Depositionen bestätigte (S 94).
Hat aber das Gericht im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände in den Gründen nicht erörtert und ist - wie im vorliegenden Fall - nicht auszuschließen, dass es bei deren Würdigung zu anderen Feststellungen gelangt wäre, so ist ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache unvollständig (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 63).Hat aber das Gericht im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände in den Gründen nicht erörtert und ist - wie im vorliegenden Fall - nicht auszuschließen, dass es bei deren Würdigung zu anderen Feststellungen gelangt wäre, so ist ein Ausspruch über eine entscheidende Tatsache unvollständig (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 63).
Gleiches gilt für das Freispruchsfaktum III./. Denn auch hier unterließ der Schöffensenat die Erörterung des Umstandes, dass die Zeugin (vorerst) auch noch in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf der sexuellen Nötigung durch ihre Schilderung des Tatherganges bestätigte (S 96) und sich erst nach Befragen durch den beisitzenden Richter und den Verteidiger immer weniger daran zu erinnern und schließlich nur anzugeben vermochte, dass (sie keine geschlechtlichen Handlungen mit ihm wollte und) der Angeklagte ''vielleicht ... Gewalt angewendet hat" (S 99), sowie dass sie nicht mehr genau wisse, wie es war, und konkret dazu keine Erinnerungen habe (S 101).Gleiches gilt für das Freispruchsfaktum römisch drei./. Denn auch hier unterließ der Schöffensenat die Erörterung des Umstandes, dass die Zeugin (vorerst) auch noch in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf der sexuellen Nötigung durch ihre Schilderung des Tatherganges bestätigte (S 96) und sich erst nach Befragen durch den beisitzenden Richter und den Verteidiger immer weniger daran zu erinnern und schließlich nur anzugeben vermochte, dass (sie keine geschlechtlichen Handlungen mit ihm wollte und) der Angeklagte ''vielleicht ... Gewalt angewendet hat" (S 99), sowie dass sie nicht mehr genau wisse, wie es war, und konkret dazu keine Erinnerungen habe (S 101).
Als zutreffend erweist sich auch der Beschwerdeeinwand, das Urteil enthalte keine Gründe dafür, warum das Erstgericht einerseits den Angaben der Zeugin Christine B***** über die vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen gefolgt ist, andererseits aber die von ihr wiederholt behauptete Gewaltanwendung als nicht erweislich angesehen hat.
Die aufgezeigten Begründungsmängel machen die Aufhebung des Urteils im Freispruch von den Anklagefakten II./ und III./ zwecks Verfahrenserneuerung unumgänglich.Die aufgezeigten Begründungsmängel machen die Aufhebung des Urteils im Freispruch von den Anklagefakten römisch zwei./ und römisch drei./ zwecks Verfahrenserneuerung unumgänglich.
Überdies ist das Ersturteil in seinem schuldig sprechenden Teil mit dem - nicht geltend gemachten, aber zum Nachteil des Angeklagten wirkenden und daher gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden - Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO behaftet. Denn das dem Schuldspruch des (unbescholtenen) Angeklagten zu Grunde liegende Tatsachensubstrat einer (nicht weiter qualifizierten) Sachbeschädigung (§ 125 StGB) wäre - bei isolierter Betrachtung - geeignet, ein Vorgehen des Gerichtes nach dem Hauptstück IXa der Strafprozessordnung zu indizieren. Die Anwendung diversioneller Maßnahmen im vorliegenden Fall wird aber im Hinblick auf das geforderte Fehlen präventiver Bedenken (§ 90a Abs l StPO) entscheidend vom Gesamtausgang des erneuerten Verfahrens abhängen.Überdies ist das Ersturteil in seinem schuldig sprechenden Teil mit dem - nicht geltend gemachten, aber zum Nachteil des Angeklagten wirkenden und daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmenden - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO behaftet. Denn das dem Schuldspruch des (unbescholtenen) Angeklagten zu Grunde liegende Tatsachensubstrat einer (nicht weiter qualifizierten) Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) wäre - bei isolierter Betrachtung - geeignet, ein Vorgehen des Gerichtes nach dem Hauptstück römisch neun a der Strafprozessordnung zu indizieren. Die Anwendung diversioneller Maßnahmen im vorliegenden Fall wird aber im Hinblick auf das geforderte Fehlen präventiver Bedenken (Paragraph 90 a, Abs l StPO) entscheidend vom Gesamtausgang des erneuerten Verfahrens abhängen.
Es waren daher auch der Schuldspruch und demgemäß der Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Die Abwesenheit des Verteidigers hinderte die Durchführung des Gerichtstages nicht, weil auch durch das StRÄG 1993 an § 41 Abs 1 Z 4 StPO inhaltlich keine Änderung eingetreten ist (vgl RV 924 BlgNR 18. GP 18).Die Abwesenheit des Verteidigers hinderte die Durchführung des Gerichtstages nicht, weil auch durch das StRÄG 1993 an Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StPO inhaltlich keine Änderung eingetreten ist vergleiche Regierungsvorlage 924, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 18).
Die Zustellung der Ladung zum Gerichtstag an den Verteidiger ist nachgewiesen (RSb bei ON 5), der Angeklagte gab am Gerichtstag bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufrecht besteht. Der Verteidiger hat ihm mitgeteilt, er werde nicht zum Gerichtstag erscheinen.
Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss (Mayerhofer StPO §§ 286 E 4; 287 E 3; zuletzt EvBl 1999/215 = JBl 2000, 742).Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss (Mayerhofer StPO Paragraphen 286, E 4; 287 E 3; zuletzt EvBl 1999/215 = JBl 2000, 742).