Rechtssatz RS0115803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115803
Entscheidungsdatum
15.02.2005
Rechtssatz
Die Abwesenheit des Verteidigers hindert die Durchführung des Gerichtstages nicht, weil auch durch das StRÄG 1993 an § 41 Abs 1 Z 4 StPO inhaltlich keine Änderung eingetreten ist (vgl RV 924 BlgNR 18. GP 18). Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss.Die Abwesenheit des Verteidigers hindert die Durchführung des Gerichtstages nicht, weil auch durch das StRÄG 1993 an Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StPO inhaltlich keine Änderung eingetreten ist vergleiche Regierungsvorlage 924 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 18). Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss.
Entscheidungstexte
- 15 Os 117/01
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 15 Os 117/01
- 15 Os 164/01
Entscheidungstext OGH 10.01.2002 15 Os 164/01
nur: Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss. (T1)
- 14 Os 140/04
Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 140/04
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115803
Dokumentnummer
JJR_20011025_OGH0002_0150OS00117_0100000_001