Soweit sich der Antrag auf den Nachweis bloß einer Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit richtete, betraf er keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache, sondern nur einen Umstand der Strafzumessung. Hinsichtlich dieses Beweisthemas vermochte daher die Abweisung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund unter keinen Umständen zu begründen (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 39 mwN). Im Übrigen hat das Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ohnehin angenommen (US 10, 16) und bei der Strafbemessung als mildernd gewertet (US 17), sodass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsinteressen gar nicht beeinträchtigt war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).Soweit sich der Antrag auf den Nachweis bloß einer Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit richtete, betraf er keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache, sondern nur einen Umstand der Strafzumessung. Hinsichtlich dieses Beweisthemas vermochte daher die Abweisung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund unter keinen Umständen zu begründen (Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 39 mwN). Im Übrigen hat das Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ohnehin angenommen (US 10, 16) und bei der Strafbemessung als mildernd gewertet (US 17), sodass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsinteressen gar nicht beeinträchtigt war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).
Für eine Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit hinwieder boten weder die Ergebnisse des Beweisverfahrens noch die vom Angeklagten vorgelegten medizinischen Gutachten einen objektiven Anhaltspunkt, weshalb der Antrag in diesem Umfang auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinauslief (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).Für eine Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit hinwieder boten weder die Ergebnisse des Beweisverfahrens noch die vom Angeklagten vorgelegten medizinischen Gutachten einen objektiven Anhaltspunkt, weshalb der Antrag in diesem Umfang auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinauslief (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - zu verwerfen. Aus deren Anlass überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon, dass das Urteil mit einer sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden, von keiner der Prozessparteien geltend gemachten, daher von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit behaftet ist. Der festgestellte Sachverhalt wurde nämlich rechtsirrig als das Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 2004, BGBl I 2004/15, beurteilt. Durch das erwähnte Gesetz wurden die bisher als Verbrechen der Schändung bezeichneten Tatbestände des § 205 StGB durch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person ersetzt. Nach Abs 1 der neuen Strafbestimmung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer andern Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich vorzunehmen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - zu verwerfen. Aus deren Anlass überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon, dass das Urteil mit einer sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden, von keiner der Prozessparteien geltend gemachten, daher von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit behaftet ist. Der festgestellte Sachverhalt wurde nämlich rechtsirrig als das Verbrechen der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/15, beurteilt. Durch das erwähnte Gesetz wurden die bisher als Verbrechen der Schändung bezeichneten Tatbestände des Paragraph 205, StGB durch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person ersetzt. Nach Absatz eins, der neuen Strafbestimmung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer andern Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich vorzunehmen.
Der im Urteil festgestellte Sachverhalt lässt sich zwanglos unter die Strafbestimmung des § 205 Abs 1 StGB idF nach dem StRÄG 2004 subsumieren; denn das Erstgericht konstatierte die im neuen Recht ausdrücklich geforderte Begehungsweise der Ausnützung des Zustands des Tatopfers (US 9). Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtauswirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat in Geltung war, welches eine Untergrenze von sechs Monaten vorsah. Folglich ist es nach § 61 StGB anzuwenden (vgl 14 Os 138/04). Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, wobei sämtliche Taten durch einen längeren Zeitraum wiederholt und jene an Silvia K***** auch noch im Zuge des bereits anhängigen Strafverfahrens gesetzt wurden. Als mildernd kommt dem Angeklagten hingegen der Umstand zustatten, dass er (wenngleich durch Alkoholmissbrauch bedingt) schwach an Verstand ist, ferner seine bisherige Unbescholtenheit, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie sein reumütiges Teilgeständnis. Vorallem die zahlreichen, durch einen längeren Zeitraum hindurch verübten Tathandlungen gegen zwei Töchter, die teils trotz bereits anhängigen Strafverfahrens fortgesetzt wurden, sowie die Nichtbefolgung der ihm anlässlich der Enthaftung am 5. Dezember 2003 erteilten Weisungen (s S 311a iVm S 91, 93 und 103/I) verwehren schon aus spezialpräventiven Gründen die Gewährung (teil-)bedingter Nachsicht der dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters angemessenen Freiheitsstrafe. Im Übrigen gebieten auch Rücksichten der Generalprävention den tatsächlichen Vollzug der Sanktion, um andere potenzielle Täter davon abzuhalten, ihre Position im Familienverband zu sexuellen Übergriffen an ihren Kindern zu missbrauchen.Der im Urteil festgestellte Sachverhalt lässt sich zwanglos unter die Strafbestimmung des Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung nach dem StRÄG 2004 subsumieren; denn das Erstgericht konstatierte die im neuen Recht ausdrücklich geforderte Begehungsweise der Ausnützung des Zustands des Tatopfers (US 9). Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtauswirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat in Geltung war, welches eine Untergrenze von sechs Monaten vorsah. Folglich ist es nach Paragraph 61, StGB anzuwenden vergleiche 14 Os 138/04). Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, wobei sämtliche Taten durch einen längeren Zeitraum wiederholt und jene an Silvia K***** auch noch im Zuge des bereits anhängigen Strafverfahrens gesetzt wurden. Als mildernd kommt dem Angeklagten hingegen der Umstand zustatten, dass er (wenngleich durch Alkoholmissbrauch bedingt) schwach an Verstand ist, ferner seine bisherige Unbescholtenheit, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie sein reumütiges Teilgeständnis. Vorallem die zahlreichen, durch einen längeren Zeitraum hindurch verübten Tathandlungen gegen zwei Töchter, die teils trotz bereits anhängigen Strafverfahrens fortgesetzt wurden, sowie die Nichtbefolgung der ihm anlässlich der Enthaftung am 5. Dezember 2003 erteilten Weisungen (s S 311a in Verbindung mit S 91, 93 und 103/I) verwehren schon aus spezialpräventiven Gründen die Gewährung (teil-)bedingter Nachsicht der dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters angemessenen Freiheitsstrafe. Im Übrigen gebieten auch Rücksichten der Generalprävention den tatsächlichen Vollzug der Sanktion, um andere potenzielle Täter davon abzuhalten, ihre Position im Familienverband zu sexuellen Übergriffen an ihren Kindern zu missbrauchen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Dass der Wahlverteidiger - entschuldigt und mit der Durchführung des Gerichtstages in seiner Abwesenheit ausdrücklich einverstanden - nicht erschien, hinderte dessen Abhaltung nicht (Ratz, WK-StPO § 286 Rz 3).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Dass der Wahlverteidiger - entschuldigt und mit der Durchführung des Gerichtstages in seiner Abwesenheit ausdrücklich einverstanden - nicht erschien, hinderte dessen Abhaltung nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 286, Rz 3).