Rechtssatz RS0112237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0112237
Geschäftszahl
Ds31/97; 9Ob30/07p; 9ObA117/15v
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden.
Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen und dabei jede Parteilichkeit vermeiden. Erst wenn dies erfolgt ist, hat der Notar auch einen nicht ausgewogenen Vertrag zu errichten, wenn dies die Parteien begehren. Diesfalls ist der Notar jedoch verpflichtet, seine Bedenken im Notariatsakt zu vermerken.
Entscheidungstexte
- Ds 31/97
Entscheidungstext OGH 05.07.1999 Ds 31/97
- 9 Ob 30/07p
Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 Ob 30/07p
Auch; nur: Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden.
Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen. (T1)
- 9 ObA 117/15v
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v
Auch; Beisatz: Der Notar hat in seiner Ausführung unabhängig und unparteilich zu sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112237
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19990705_OGH0002_0000DS00031_9700000_001