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Rechtssatz RS0112237

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112237

Geschäftszahl

Ds31/97; 9Ob30/07p; 9ObA117/15v

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Norm

NO §5 Abs1
NO §53

Rechtssatz

Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden.

Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen und dabei jede Parteilichkeit vermeiden. Erst wenn dies erfolgt ist, hat der Notar auch einen nicht ausgewogenen Vertrag zu errichten, wenn dies die Parteien begehren. Diesfalls ist der Notar jedoch verpflichtet, seine Bedenken im Notariatsakt zu vermerken.

Entscheidungstexte

  • Ds 31/97
    Entscheidungstext OGH 05.07.1999 Ds 31/97
  • 9 Ob 30/07p
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 Ob 30/07p
    Auch; nur: Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden.
    Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen. (T1)
  • 9 ObA 117/15v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v
    Auch; Beisatz: Der Notar hat in seiner Ausführung unabhängig und unparteilich zu sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112237

Im RIS seit

04.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19990705_OGH0002_0000DS00031_9700000_001