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Rechtssatz RS0112250×

Rechtssatz RS0112250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112250

Geschäftszahl

7Ob130/99i; 7Ob108/11z

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KHVG umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen - noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). "Leistungsfreiheit" des Versicherers bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, KHVG (der nach den Erläut KHVG 1994 aus Gründen der Rechtsklarheit für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Paragraph 158 c, VersVG vollständig ersetzte) bleibt die Verpflichtung des zur Leistung dem Versicherungsnehmer (bzw Mitversicherten) gegenüber ganz oder teilweise freien Versicherers in Ansehung des geschädigten Dritten gleichwohl bestehen. Das heißt also, dass ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert wird. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, KHVG kann der gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten leistungsfreie Versicherer, der dem geschädigten Dritten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, KHVG geleistet hat, am Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten Regreß nehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 130/99i
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 130/99i
    Veröff: SZ 72/104
  • 7 Ob 108/11z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 108/11z
    Vgl; Veröff: SZ 2011/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112250

Im RIS seit

23.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00130_99I0000_001