Rechtssatz RS0112275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112275
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Rechtssatz
Kein geringfügiges Unterschreiten der 10 % - Quote, wenn nach 7 Jahren und auch nach einer Verlängerung gemäß Abs 4 um 3 Jahre eine Quote von weniger als 6 % erreicht wird. Die Restschuldbefreiung ist nicht zu erteilen, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen. Bei der Entscheidung über die Erwartung der Restschuldbefreiung ist auch zu berücksichtigen, ob hinsichtlich einzelner oder aller Gläubiger Gründe im Sinne des Abs 3 oder andere gleichwertige Gründe vorliegen.Kein geringfügiges Unterschreiten der 10 % - Quote, wenn nach 7 Jahren und auch nach einer Verlängerung gemäß Absatz 4, um 3 Jahre eine Quote von weniger als 6 % erreicht wird. Die Restschuldbefreiung ist nicht zu erteilen, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen. Bei der Entscheidung über die Erwartung der Restschuldbefreiung ist auch zu berücksichtigen, ob hinsichtlich einzelner oder aller Gläubiger Gründe im Sinne des Absatz 3, oder andere gleichwertige Gründe vorliegen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 342/98x
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 342/98x
Veröff: SZ 72/113
- 8 Ob 107/08f
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 107/08f
Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit der Erteilung der Restschuldbefreiung bei Erzielen einer Quote im Abschöpfungsverfahren von lediglich 2,05 % verneint. (T1)
- 8 Ob 51/15f
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 51/15f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112275
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_0080OB00342_98X0000_001