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Entscheidung 8 Ob 107/08f×

Entscheidung 8 Ob 107/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob107/08f

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Melanie N*****, vertreten durch Schuldnerberatung Salzburg, 5600 St. Johann im Pongau, Professor-Pöschl-Weg 5a, diese vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. Juli 2008, GZ 53 R 134/08z-74, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vertrat in der Entscheidung 8 Ob 342/98x = SZ

72/113 = ZIK 1999, 206 die Auffassung, dass die Restschuldbefreiung

nach Billigkeit gemäß Paragraph 213, Absatz 2, KO (mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falls, dass die Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde) grundsätzlich nicht zu erteilen ist, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Billigkeitsgründe in Paragraph 213, Absatz 2, KO nicht taxativ aufgezählt sind und daher auch ein nicht bloß geringfügiges Unterschreiten der Mindestquote der Restschuldbefreiung nach Paragraph 213, Absatz 2, KO nicht zwingend entgegensteht (Kodek, Privatkonkurs [2002] Rz 682), ist für die Schuldnerin nichts gewonnen: Hier konnte während des Abschöpfungsverfahrens nur eine Quote von 2,05 % erzielt werden. Die Mindestquote wurde daher um nahezu 80 % verfehlt. Schon dieser Umstand lässt die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls (8 Ob 317/01b) beruhende Beurteilung des Rekursgerichts, die Restschuldbefreiung sei nicht zu erteilen, als zumindest vertretbar erscheinen (s auch Kodek aaO Rz 683, der darauf abstellt, dass eine Restschuldbefreiung bei einem Unterschreiten der Mindestquote um bis zu 20 oder 25 % möglich wäre). Ob die behauptungs- und bescheinigungspflichtige Schuldnerin (8 Ob 342/98x) überhaupt berücksichtigungswürdige Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 213, Absatz 2, KO vorbrachte, bedarf daher keiner näheren Prüfung.

Die Abweisung der von der Schuldnerin eventualiter gestellten Anträge auf Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung iSd Paragraph 213, Absatz 3, KO und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens iSd Paragraph 213, Absatz 4, KO bekämpft der außerordentliche Revisionsrekurs nicht substanziell. Im Gegenteil gesteht die Schuldnerin ausdrücklich zu, dass sie, da sie 2009 ihre Pension antreten werde, in Zukunft nur über unpfändbare Bezüge (Pension und Ausgleichszulage) verfügen werde und daher keinerlei Zahlungen an die Gläubiger leisten könne. Sowohl eine Entscheidung darüber, inwieweit die Schuldnerin den sich auf die 10%ige Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, als auch eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens kommen bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

Anmerkung

E88901 8Ob107.08f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2009/51 S 33 - ZIK 2009,33 = RdW 2009/164 S 203 - RdW 2009,203 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00107.08F.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20081014_OGH0002_0080OB00107_08F0000_000

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