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Rechtssatz RS0112278×

Rechtssatz RS0112278

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112278

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Rechtssatz

Ist die in Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, KO genannte Quote während der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (Paragraph 199, Absatz 2, KO) nicht zu erreichen, liegt es an dem für die Wahrscheinlichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung bescheinigungspflichtigen Schuldner, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der nicht nur geringfügigen Verfehlung der zehnprozentigen Quote die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wobei er nicht auf die in Paragraph 213, Absatz 2, letzter Satz KO aufgezählten Gründe beschränkt ist, sondern sich auch auf die in Paragraph 213, Absatz 3, KO genannten weiteren Gründe oder andere gleichwertige, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände stützen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 342/98x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 342/98x
    Veröff: SZ 72/113
  • 8 Ob 317/01b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 317/01b
    Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach § 213 KO können stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden. (T1)
  • 8 Ob 107/08f
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 107/08f
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 100/09b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 100/09b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei § 213 Abs 2 letzter Satz KO handelt es sich um keine taxative Aufzählung der Billigkeitsgründe (arg „insbesondere"), sondern es können auch andere gleichwertige im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände herangezogen werden, wie etwa die in § 213 Abs 3 KO genannten Gründe. (T2); Beisatz: Nur die während des Abschöpfungsverfahrens geleisteten Zahlungen sind zur Beurteilung der Frage, ob bloß „geringfügig weniger als 10 %" der Konkursforderungen befriedigt wurden, heranzuziehen. (T3)
  • 8 Ob 71/11s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 71/11s
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 80/15w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 80/15w
    Auch; Beisatz: Erlöse aus einem Aus- oder Absonderungsrecht sind – innerhalb desselben Insolvenzverfahrens – zwar nicht auf die Quote anzurechnen, weil diese Rechte lediglich der vorrangigen Befriedigung einzelner Gläubiger dienen. (T4)
    Beisatz: Wenn der Gläubiger aber aufgrund eines Absonderungsrechts einen größeren Teil seiner Forderung befriedigen konnte, kann dies im Rahmen der Billigkeit nach § 213 Abs 3 KO (IO) bei der Festlegung von Ergänzungszahlungen berücksichtigt werden. (T5)
    Beisatz: Hier: Die Gläubigerin konnte aufgrund der erfolgreichen Verwertung ihres Absonderungsrechts insgesamt mehr als 50 % ihrer ursprünglichen Forderung im vorangegangenen Firmenkonkursverfahren einbringlich machen, wobei die vier Jahre später im vorliegenden Verfahren in fast verdreifachter Höhe angemeldete Restforderung dieser Gläubigerin überwiegend aus (gemessen am aktuellen Zinsniveau exorbitanten) Zinsen und Zinseszinsen bestand. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112278

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19990708_OGH0002_0080OB00342_98X0000_004