Rechtssatz RS0112281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112281
Entscheidungsdatum
08.07.1999
Rechtssatz
Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO tritt nicht ein.Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 160, ZPO tritt nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112281
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_0080OB00156_99W0000_001