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Rechtssatz RS0112289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112289

Geschäftszahl

8ObA188/99a

Entscheidungsdatum

08.07.1999

Norm

ABGB §1295 Abs2 III
BEinstG §8 Abs1

Rechtssatz

Von schikanöser Rechtsausübung kann keine Rede sein, wenn der Dienstgeber ein Probedienstverhältnis beendet, weil er von einer (ihm vor Begründung des Dienstverhältnisses nicht mitgeteilten) Krankheit des begünstigten Behinderten Kenntnis erlangt, die ihn nach seiner (jedenfalls nicht von vornherein unhaltbaren) Einschätzung befürchten läßt, daß der begünstigte Behinderte den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses nicht gewachsen sein werde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112289

Dokumentnummer

JJR_19990708_OGH0002_008OBA00188_99A0000_002