Rechtssatz RS0112298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112298
Entscheidungsdatum
13.07.1999
Rechtssatz
Die Behauptung über eine Verurteilung der Klägerin zur Steuernachzahlung in Verbindung mit einer Bildveröffentlichung verletzt ungeachtet ihrer allfälligen Richtigkeit die berechtigten privaten geschäftlichen Interessen des Klägers, der eine Verletzung seiner steuerlichen Privatsphäre (des Steuergeheimnisses) gegenüber der breiten Öffentlichkeit nicht hinnehmen muß, auch wenn er von der Steuerbehörde zu einer Steuernachzahlung verhalten worden sein mag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112298
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0040OB00326_98I0000_001