Rechtssatz RS0112341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112341
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat rechtswirksam errichteten ausländischen juristischen Person ist im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich nach jenem Recht zu beurteilen, nach dem die juristische Person gegründet wurde, sofern sich ihr satzungsgemäßer Sitz oder die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat befinden.
Der Umstand, dass sich Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung nicht im Gründungsstaat (wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat) befinden, steht in diesem Fall einer Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der ausländischen Gesellschaft nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 124/99z
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
Veröff: SZ 72/121
- 6 Ob 123/99b
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 123/99b
- 6 Ob 122/99f
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 122/99f
Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T1)
- 6 Ob 44/04w
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 44/04w
vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach § 13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2004/65
- 6 Ob 43/04y
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 43/04y
Vgl; Beis wie T2
- 6 Ob 232/07x
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 232/07x
Vgl; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet (so schon 6 Ob 146/06y). (T3)
Beisatz: Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich (so schon 6 Ob 146/06y). (T4)
Veröff: SZ 2008/63
- 4 Ob 119/11w
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
Vgl auch; Beis wie T4
- 6 Ob 185/13v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 185/13v
Auch; Veröff: SZ 2014/82
- 9 Ob 74/21d
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 74/21d
Beisatz: Hier: Nach dem Brexit sind Ltds mit Satzungssitz in Großbritannien und Hauptverwaltungssitz in Österreich von diesem Grundsatz nicht mehr erfasst; vgl RS0134015. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112341
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_001