Rechtssatz RS0112346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112346
Entscheidungsdatum
16.03.2011
Rechtssatz
Das Fehlen einer Geschäftstätigkeit im Heimatstaat steht einer Eintragung der in Großbritannien rechtswirksam errichteten - der Rechtsform der GmbH vergleichbaren - juristischen Person nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 124/99z
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
Veröff: SZ 72/121
- 6 Ob 122/99f
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 122/99f
- 6 Ob 44/04w
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 44/04w
Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T1); Veröff: SZ 2004/65
- 6 Ob 43/04y
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 43/04y
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 67/10m
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 67/10m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112346
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_006