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Rechtssatz RS0112354×

Rechtssatz RS0112354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112354

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Rechtssatz

Ein Adhäsionserkenntnis setzt zwingend ("ist") die im Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz StPO normierte "Vernehmung" des Beschuldigten (Angeklagten) zu den vom Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung konkret geltend gemachten Ansprüchen voraus. Einer derartigen vom Gesetz geforderten Prozeßerklärung ist jedoch nur entweder eine vom Gericht - allenfalls über Anregung des Privatbeteiligten(vertreters) veranlaßte - an den Beschuldigten (Angeklagten) bzw an dessen Verteidiger gerichtete ausdrückliche Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme oder die zumindest explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Äußerung gleichzuhalten. Dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) wird ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Angeklagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 86/99
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 86/99
  • 13 Os 13/02
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 13 Os 13/02
    nur: Dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) wird ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Angeklagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht. (T1)
  • 15 Os 187/09b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 15 Os 187/09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112354

Im RIS seit

11.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010

Dokumentnummer

JJR_19990812_OGH0002_0150OS00086_9900000_001