Ein Adhäsionserkenntnis setzt nämlich grundsätzlich eine nach § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend (verbo: "ist") vorgeschriebene "Vernehmung" des Beschuldigten (Angeklagten) zu den vom Privatbeteiligten konkret geltend gemachten Ansprüchen voraus (SSt 40/62, 43/24, 53/19 = EvBl 1982/186; RZ 1983/9, 1985/29; 12 Os 86,87/93, 11 Os 96/98 ua). Einer derartigen vom Gesetz geforderten Prozeßerklärung ist jedoch nur entweder eine vom Gericht - allenfalls über Anregung des Privatbeteiligten(vertreters) veranlaßte - an den Beschuldigten (Angeklagten) bzw an dessen Verteidiger gerichtete ausdrückliche Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme oder die zumindest explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Äußerung gleichzuhalten (vgl Mayerhofer StPO4 § 365 E 19a, 20a). Nach herrschender Judikatur wird dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Ange- klagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht (Mayerhofer aaO E 21a mwN).Ein Adhäsionserkenntnis setzt nämlich grundsätzlich eine nach Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz StPO zwingend (verbo: "ist") vorgeschriebene "Vernehmung" des Beschuldigten (Angeklagten) zu den vom Privatbeteiligten konkret geltend gemachten Ansprüchen voraus (SSt 40/62, 43/24, 53/19 = EvBl 1982/186; RZ 1983/9, 1985/29; 12 Os 86,87/93, 11 Os 96/98 ua). Einer derartigen vom Gesetz geforderten Prozeßerklärung ist jedoch nur entweder eine vom Gericht - allenfalls über Anregung des Privatbeteiligten(vertreters) veranlaßte - an den Beschuldigten (Angeklagten) bzw an dessen Verteidiger gerichtete ausdrückliche Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme oder die zumindest explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Äußerung gleichzuhalten vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 365, E 19a, 20a). Nach herrschender Judikatur wird dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Ange- klagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht (Mayerhofer aaO E 21a mwN).
In dem hier zu beurteilenden Fall wurde Franz P***** weder in der Hauptverhandlung erster Instanz (vgl S 139) noch in der Berufungsverhandlung (S 225) zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch vernommen. Die befaßten Gerichte haben es aber auch verabsäumt, den Verteidiger ausdrücklich zu einer Stellungnahme hiezu aufzufordern. Während nämlich der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht - wie erwähnt - die Schmerzengeldforderung überhaupt nicht beziffert hat, vermochte der bloße Antrag des Verteidigers im Plädoyer vor dem Landesgericht Krems an der Donau, "der Berufung [der Staatsanwaltschaft] nicht Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen" (S 225), die aufgezeigten Mindestvoraussetzungen einer Prozeßerklärung im Sinne des § 365 Abs 2 (§ 447 Abs 1) StPO - ungeachtet der vom Verteidiger am 3. Juli 1998 schriftlich erstatteten Äußerung zu einer außergerichtlichen Auflistung seiner Entschädigungssumme von insgesamt 825.999 S durch den Privatbeteiligtenvertreter (ON 14) vor (wesentlich geänderter) Bezifferung des Anspruches im Strafverfahren (S 139; ON 19) - nicht zu erfüllen (vgl JUS 1999/6/2647), weshalb es an einer essentiellen formellen Voraussetzung für die Fällung des Anschlußerkenntnisses mangelte.In dem hier zu beurteilenden Fall wurde Franz P***** weder in der Hauptverhandlung erster Instanz vergleiche S 139) noch in der Berufungsverhandlung (S 225) zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch vernommen. Die befaßten Gerichte haben es aber auch verabsäumt, den Verteidiger ausdrücklich zu einer Stellungnahme hiezu aufzufordern. Während nämlich der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht - wie erwähnt - die Schmerzengeldforderung überhaupt nicht beziffert hat, vermochte der bloße Antrag des Verteidigers im Plädoyer vor dem Landesgericht Krems an der Donau, "der Berufung [der Staatsanwaltschaft] nicht Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen" (S 225), die aufgezeigten Mindestvoraussetzungen einer Prozeßerklärung im Sinne des Paragraph 365, Absatz 2, (Paragraph 447, Absatz eins,) StPO - ungeachtet der vom Verteidiger am 3. Juli 1998 schriftlich erstatteten Äußerung zu einer außergerichtlichen Auflistung seiner Entschädigungssumme von insgesamt 825.999 S durch den Privatbeteiligtenvertreter (ON 14) vor (wesentlich geänderter) Bezifferung des Anspruches im Strafverfahren (S 139; ON 19) - nicht zu erfüllen vergleiche JUS 1999/6/2647), weshalb es an einer essentiellen formellen Voraussetzung für die Fällung des Anschlußerkenntnisses mangelte.
Beim schon wegen der unterlassenen Vernehmung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung verfehlten Privatbeteiligtenzuspruch ist zudem die sachverhaltsmäßige und rechtliche Prüfung unterblieben, ob das Tatgeschehen nicht etwa einen außerhalb des Regelungsbereiches des § 333 Abs 3 ASVG gelegenen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfall darstellt und der Angeklagte hiebei die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG eingenommen hat; denn unter diesen Voraussetzungen wäre seine zivilrechtliche Haftung für Körperverletzungsschäden auf den Fall vorsätzlicher Verursachung beschränkt (§ 333 Abs 1 ASVG).Beim schon wegen der unterlassenen Vernehmung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung verfehlten Privatbeteiligtenzuspruch ist zudem die sachverhaltsmäßige und rechtliche Prüfung unterblieben, ob das Tatgeschehen nicht etwa einen außerhalb des Regelungsbereiches des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG gelegenen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfall darstellt und der Angeklagte hiebei die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG eingenommen hat; denn unter diesen Voraussetzungen wäre seine zivilrechtliche Haftung für Körperverletzungsschäden auf den Fall vorsätzlicher Verursachung beschränkt (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG).
Auf Grund der jedenfalls schon mit dem aufgezeigten Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO verbundenen Benachteiligung des Angeklagten war gemäß § 292 letzter Satz StPO der Feststellung der Gesetzesverletzung konkrete Wirkung zuzuerkennen, der zufolge das - im übrigen unberührt bleibende - Urteil im Adhäsionserkenntnis aufzuheben und der Privatbeteiligte Helmut N*****, dessen Anschluß an das Strafverfahren gemäß § 47 Abs 1 StPO an sich zulässig war (ähnlich ÖJZ-LSK 1982/133), gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO mit seinem Schmerzengeldanspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl 12 Os 86,87/93; Mayerhofer aaO § 292 E 155 mwN).Auf Grund der jedenfalls schon mit dem aufgezeigten Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz StPO verbundenen Benachteiligung des Angeklagten war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO der Feststellung der Gesetzesverletzung konkrete Wirkung zuzuerkennen, der zufolge das - im übrigen unberührt bleibende - Urteil im Adhäsionserkenntnis aufzuheben und der Privatbeteiligte Helmut N*****, dessen Anschluß an das Strafverfahren gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StPO an sich zulässig war (ähnlich ÖJZ-LSK 1982/133), gemäß Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz StPO mit seinem Schmerzengeldanspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche 12 Os 86,87/93; Mayerhofer aaO Paragraph 292, E 155 mwN).