Rechtssatz RS0112355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112355
Entscheidungsdatum
12.08.1999
Rechtssatz
§ 8a MedG ist eine Sonderregelung betreffend das selbständige Entschädigungsverfahren, deren Abs 3 die §§ 63 bis 73 ZPO in diesem Verfahren für sinngemäß anwendbar erklärt. Diese Regelung betrifft damit die Parteien eines besonders gestalteten Verfahrens und ist in Bezug auf den Privatbeteiligten im (allgemeinen) Strafprozess nicht analog anwendbar.Paragraph 8 a, MedG ist eine Sonderregelung betreffend das selbständige Entschädigungsverfahren, deren Absatz 3, die Paragraphen 63 bis 73 ZPO in diesem Verfahren für sinngemäß anwendbar erklärt. Diese Regelung betrifft damit die Parteien eines besonders gestalteten Verfahrens und ist in Bezug auf den Privatbeteiligten im (allgemeinen) Strafprozess nicht analog anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112355
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19990812_OGH0002_0150OS00092_9900000_001