Nach § 50 Abs 1 StPO kann der Privatbeteiligte (ebenso wie der Privatankläger und die sonstigen Nebenbeteiligten) seine Sache selbst führen oder sich eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder aber auch eines anderen Bevollmächtigten bedienen. Nach Abs 3 leg. cit. gelten für die Bevollmächtigung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes die §§ 44 Abs 1 und 45b Abs 1 StPO, nicht jedoch auch § 41 Abs 2 StPO. Diese Bestimmung sieht nur für den Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) die Beigebung eines Verteidigers vor, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat (sogenannter Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO). Aus dem eigenständigen Regelungsinhalt der Strafprozeßordnung, der insoferne keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke erkennen läßt, geht hervor, daß für die im § 50 Abs 1 StPO genannten Verfahrensbeteiligten nach dem Gesetz die Beigebung eines kostenlosen Rechtsbeistandes nicht vorgesehen ist (vgl 12 Os 25/86, 15 Os 58/92).Nach Paragraph 50, Absatz eins, StPO kann der Privatbeteiligte (ebenso wie der Privatankläger und die sonstigen Nebenbeteiligten) seine Sache selbst führen oder sich eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder aber auch eines anderen Bevollmächtigten bedienen. Nach Absatz 3, leg. cit. gelten für die Bevollmächtigung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes die Paragraphen 44, Absatz eins und 45 b Absatz eins, StPO, nicht jedoch auch Paragraph 41, Absatz 2, StPO. Diese Bestimmung sieht nur für den Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) die Beigebung eines Verteidigers vor, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat (sogenannter Verfahrenshilfeverteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO). Aus dem eigenständigen Regelungsinhalt der Strafprozeßordnung, der insoferne keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke erkennen läßt, geht hervor, daß für die im Paragraph 50, Absatz eins, StPO genannten Verfahrensbeteiligten nach dem Gesetz die Beigebung eines kostenlosen Rechtsbeistandes nicht vorgesehen ist vergleiche 12 Os 25/86, 15 Os 58/92).
Diese Regelung wurde im wesentlichen bereits in der Stammfassung der Strafprozeßordnung 1873 getroffen. Obgleich die Strafprozeßordnung schon damals auch den im § 50 StPO genannten Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einräumte, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, konnte gemäß § 41 Abs 3 StPO aF nur dem Beschuldigten (Angeklagten) ein Armenvertreter beigegeben werden (vgl Mayer, Handbuch des österreichischen Strafprozeßrechtes 1876, Band I A 396 und 414). Bei dieser Grundsatzentscheidung ist der Gesetzgeber trotz zahlreicher Novellierungen der Strafprozeßordnung, unter anderem auch der die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen, bis heute geblieben. Dies wird besonders durch das Verfahrenshilfegesetz 1973, BGBl 569, verdeutlicht, mit dem die Verfahrenshilfebestimmungen wohl erheblich verändert, die gesonderten Regelungen für den Zivil- und Strafprozeß (§§ 63 ff ZPO und 41 Abs 2 StPO) aber beibehalten und im Strafprozeß die Vertretungsmöglichkeiten des Verfahrens- hilfeverteidigers (§ 41 Abs 2 StPO nF) erweitert wurden, ohne den im § 50 StPO genannten Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshelfers einzuräumen.Diese Regelung wurde im wesentlichen bereits in der Stammfassung der Strafprozeßordnung 1873 getroffen. Obgleich die Strafprozeßordnung schon damals auch den im Paragraph 50, StPO genannten Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einräumte, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO aF nur dem Beschuldigten (Angeklagten) ein Armenvertreter beigegeben werden vergleiche Mayer, Handbuch des österreichischen Strafprozeßrechtes 1876, Band römisch eins A 396 und 414). Bei dieser Grundsatzentscheidung ist der Gesetzgeber trotz zahlreicher Novellierungen der Strafprozeßordnung, unter anderem auch der die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen, bis heute geblieben. Dies wird besonders durch das Verfahrenshilfegesetz 1973, Bundesgesetzblatt 569, verdeutlicht, mit dem die Verfahrenshilfebestimmungen wohl erheblich verändert, die gesonderten Regelungen für den Zivil- und Strafprozeß (Paragraphen 63, ff ZPO und 41 Absatz 2, StPO) aber beibehalten und im Strafprozeß die Vertretungsmöglichkeiten des Verfahrens- hilfeverteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO nF) erweitert wurden, ohne den im Paragraph 50, StPO genannten Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshelfers einzuräumen.
Wohl ist im gerichtlichen Strafverfahren dann, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung einer Frage in der StPO fehlt, Analogie grundsätzlich zulässig (vgl Foregger/Kodek StPO7 § 1 Anm VI; Röder, Lehrbuch des Strafverfahrensrechtes S 8), doch setzte sie das - hier nicht gegebene - Bestehen einer Gesetzeslücke, das heißt einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes voraus. Eine solche, vom Gesetzgeber ungewollte Gesetzeslücke ist aber in bezug auf die in der StPO fehlende Regelung der Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshelfers für den Privatbeteiligten im Hinblick auf die (keineswegs kursorisch generell gehaltene, vielmehr die Bevollmächtigung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes des Privatbeteiligten berücksichtigende) diesbezüglich klare Normierung - wie oben dargestellt - nicht erkennbar.Wohl ist im gerichtlichen Strafverfahren dann, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung einer Frage in der StPO fehlt, Analogie grundsätzlich zulässig vergleiche Foregger/Kodek StPO7 Paragraph eins, Anmerkung römisch sechs; Röder, Lehrbuch des Strafverfahrensrechtes S 8), doch setzte sie das - hier nicht gegebene - Bestehen einer Gesetzeslücke, das heißt einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes voraus. Eine solche, vom Gesetzgeber ungewollte Gesetzeslücke ist aber in bezug auf die in der StPO fehlende Regelung der Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshelfers für den Privatbeteiligten im Hinblick auf die (keineswegs kursorisch generell gehaltene, vielmehr die Bevollmächtigung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes des Privatbeteiligten berücksichtigende) diesbezüglich klare Normierung - wie oben dargestellt - nicht erkennbar.
Im übrigen erfolgt - entgegen der Rechtsansicht des Untersuchungsrichters - die Anwendung der Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO im außerstreitigen Verfahren und in Mediensachen keineswegs "analog", sondern aufgrund ausdrücklicher - im Strafprozeß aber fehlender - Anordnung des Gesetzgebers (vgl § 8a Abs 3 MedienG; Art VIII § 3 Abs 1 VerfHG 1973/569).Im übrigen erfolgt - entgegen der Rechtsansicht des Untersuchungsrichters - die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 63, ff ZPO im außerstreitigen Verfahren und in Mediensachen keineswegs "analog", sondern aufgrund ausdrücklicher - im Strafprozeß aber fehlender - Anordnung des Gesetzgebers vergleiche Paragraph 8 a, Absatz 3, MedienG; Artikel römisch acht, Paragraph 3, Absatz eins, VerfHG 1973/569).
Auch die Stellungnahme des Privatbeteiligtenvertreters zur Nichtigkeitsbeschwerde stellt als eines ihrer wesentlichen Argumente für die Gewährung der Verfahrenshilfe entsprechend den Bestimmungen der ZPO im Strafverfahren an den Privatbeteiligten die Ansicht in den Vordergrund, § 8a MedienG wäre analog heranzuziehen.Auch die Stellungnahme des Privatbeteiligtenvertreters zur Nichtigkeitsbeschwerde stellt als eines ihrer wesentlichen Argumente für die Gewährung der Verfahrenshilfe entsprechend den Bestimmungen der ZPO im Strafverfahren an den Privatbeteiligten die Ansicht in den Vordergrund, Paragraph 8 a, MedienG wäre analog heranzuziehen.
Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung betreffend das selbständige Entschädigungsverfahren. Nach den Materialien wurden (letztlich auf Betreiben des Justizausschusses) mit Abs 3 leg. cit. die §§ 63 bis 73 ZPO im selbständigen Entschädigungsverfahren als sinngemäß anwendbar erklärt, um eine Bevorzugung des Antragstellers zu vermeiden (Foregger/Litzka MedienG MTA S 91). Die Regelung betrifft damit die Parteien eines besonders gestalteten Verfahrens und ist in Bezug auf den Privatbeteiligten im (allgemeinen) Strafprozeß nicht analog anwendbar, der als Nebenbeteiligter des Strafverfahrens zur vollberechtigten Prozeßpartei erst dann werden kann, wenn er Subsidiaranklage erhebt.Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung betreffend das selbständige Entschädigungsverfahren. Nach den Materialien wurden (letztlich auf Betreiben des Justizausschusses) mit Absatz 3, leg. cit. die Paragraphen 63 bis 73 ZPO im selbständigen Entschädigungsverfahren als sinngemäß anwendbar erklärt, um eine Bevorzugung des Antragstellers zu vermeiden (Foregger/Litzka MedienG MTA S 91). Die Regelung betrifft damit die Parteien eines besonders gestalteten Verfahrens und ist in Bezug auf den Privatbeteiligten im (allgemeinen) Strafprozeß nicht analog anwendbar, der als Nebenbeteiligter des Strafverfahrens zur vollberechtigten Prozeßpartei erst dann werden kann, wenn er Subsidiaranklage erhebt.
Die Stellungnahme des Privatbeteiligtenvertreters behauptet des Weiteren, die Verweigerung der Verfahrenshilfe für den Privatbeteiligten verletze den Grundsatz des "fair trial" nach Art 6 Abs 1 MRK wegen Vernachlässigung des Gebotes der Waffengleichheit. Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Privatbeteiligte im Strafverfahren nicht im Sinne einer seine Rechte verteidigenden Partei auftritt und mit keinen diesbezüglichen Verteidigungsschranken konfrontiert wird ("barrier to defend himself", van Dijk/van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, S 322, Kluwer, Deventer-Boston).Die Stellungnahme des Privatbeteiligtenvertreters behauptet des Weiteren, die Verweigerung der Verfahrenshilfe für den Privatbeteiligten verletze den Grundsatz des "fair trial" nach Artikel 6, Absatz eins, MRK wegen Vernachlässigung des Gebotes der Waffengleichheit. Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Privatbeteiligte im Strafverfahren nicht im Sinne einer seine Rechte verteidigenden Partei auftritt und mit keinen diesbezüglichen Verteidigungsschranken konfrontiert wird ("barrier to defend himself", van Dijk/van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, S 322, Kluwer, Deventer-Boston).
Aber auch unter zivilrechtlichen Aspekten ist die Waffengleichheit an Hand der Gesamtheit der verfügbaren Verfahrensmöglichkeiten zu beurteilen (Frowein/Peukert MRK Art 6 RN 91). Da über die vom Privatbeteiligten im Strafprozeß geltend gemachten Ansprüche nicht (rechtskräftig) abschlägig entschieden werden kann, sein Anspruch entweder zur Gänze oder zum Teil zugesprochen oder er aber auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, auf dem er ihn dann bei gegebenen Voraussetzungen unter voller Geltung der Verfahrenshilfemöglichkeiten der ZPO weiter zu verfolgen in der Lage ist, tritt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der vom Gesetz insgesamt eingeräumten Verfahrensmöglichkeiten eine Waffengleichheitsverletzung nicht ein. Somit ergeben sich auch unter Beachtung der verfassungsgesetzlichen Gebote des Art 6 Abs 1 MRK keine Bedenken gegen die Regelung des § 50 Abs 1 StPO.Aber auch unter zivilrechtlichen Aspekten ist die Waffengleichheit an Hand der Gesamtheit der verfügbaren Verfahrensmöglichkeiten zu beurteilen (Frowein/Peukert MRK Artikel 6, RN 91). Da über die vom Privatbeteiligten im Strafprozeß geltend gemachten Ansprüche nicht (rechtskräftig) abschlägig entschieden werden kann, sein Anspruch entweder zur Gänze oder zum Teil zugesprochen oder er aber auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, auf dem er ihn dann bei gegebenen Voraussetzungen unter voller Geltung der Verfahrenshilfemöglichkeiten der ZPO weiter zu verfolgen in der Lage ist, tritt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der vom Gesetz insgesamt eingeräumten Verfahrensmöglichkeiten eine Waffengleichheitsverletzung nicht ein. Somit ergeben sich auch unter Beachtung der verfassungsgesetzlichen Gebote des Artikel 6, Absatz eins, MRK keine Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 50, Absatz eins, StPO.
Die einer gesetzlichen Grundlage entbehrende Beigebung eines Verfahrenshelfers für den Privatbeteiligten kann sich zum Nachteil der Beschuldigten Friedrich P***** und Liane J***** auswirken, weil sie bei einem Schuldspruch gemäß § 389 StPO auch zum Ersatz der dem Privatbeteiligten vom Staat lediglich vorgeschossenen Kosten der Vertretung durch den Verfahrenshelfer verpflichtet wären (§ 381 Abs 1 Z 8 StPO iVm § 70 ZPO).Die einer gesetzlichen Grundlage entbehrende Beigebung eines Verfahrenshelfers für den Privatbeteiligten kann sich zum Nachteil der Beschuldigten Friedrich P***** und Liane J***** auswirken, weil sie bei einem Schuldspruch gemäß Paragraph 389, StPO auch zum Ersatz der dem Privatbeteiligten vom Staat lediglich vorgeschossenen Kosten der Vertretung durch den Verfahrenshelfer verpflichtet wären (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO).
Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß ein allein auf die durch das Bezirksgericht Bregenz erfolgte Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Geschädigte Karoline K***** gestütztes allfälliges Einschreiten des für einen "bestimmten Rechtsstreit" (§ 64 Abs 1 ZPO) vom "Prozeßgericht erster Instanz" (§ 65 Abs 2 ZPO) bewilligten Verfahrenshelfers im Strafprozeß (wie dies von Dr. M***** angekündigt wurde) von der Strafprozeßordnung nicht gedeckt wäre.Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß ein allein auf die durch das Bezirksgericht Bregenz erfolgte Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Geschädigte Karoline K***** gestütztes allfälliges Einschreiten des für einen "bestimmten Rechtsstreit" (Paragraph 64, Absatz eins, ZPO) vom "Prozeßgericht erster Instanz" (Paragraph 65, Absatz 2, ZPO) bewilligten Verfahrenshelfers im Strafprozeß (wie dies von Dr. M***** angekündigt wurde) von der Strafprozeßordnung nicht gedeckt wäre.
Der (als gesetzwidrig) angefochtene Teil des in Beschwerde gezogenen Beschlusses war somit zu kassieren.