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Rechtssatz RS0112396×

Rechtssatz RS0112396

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112396

Geschäftszahl

4Ob52/99x

Entscheidungsdatum

13.09.1999

Rechtssatz

Aus Paragraph 5, Absatz eins, TWG folgt einerseits das Recht des Grundeigentümers, trotz seiner Belastung durch ein Leitungsrecht auf (und unter) seiner Liegenschaft Baumaßnahmen durchzuführen; andererseits ergibt sich daraus auch der Anspruch darauf, daß die Beklagte als Leitungsberechtigte - bei rechtzeitiger Anzeige - die für die Bauführung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere auch die Entfernung oder Verlegung des "Telegraphen" auf eigene Kosten durchführt. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz TWG enthält somit einen über das im ersten Satz derselben Gesetzesstelle angeführte freie Verfügungsrecht hinausgehenden Anspruch des vom Leitungsrecht Belasteten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/99x
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 52/99x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112396

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0040OB00052_99X0000_001