Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte beharrt auch in dritter Instanz auf ihrer Rechtsansicht, sie habe deshalb nicht für die Kosten der Kabelverlegung aufzukommen, weil die Klägerin in der von ihr in der Form der Einräumung eines Baurechts getroffenen "Verfügung über die Liegenschaft" im Sinne des § 5 TWG nicht behindert gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen:Die Beklagte beharrt auch in dritter Instanz auf ihrer Rechtsansicht, sie habe deshalb nicht für die Kosten der Kabelverlegung aufzukommen, weil die Klägerin in der von ihr in der Form der Einräumung eines Baurechts getroffenen "Verfügung über die Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 5, TWG nicht behindert gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen:
Nach § 5 Abs 1 TWG BGBl 1929/35 (früher: TelegraphenwegeG; nunmehr gemäß Art V BGBl I 1997/100: Telekommunikationswegegesetz) werden die Belasteten durch die Leitungsrechte in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach § 1 TWG unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung eines fremden Telegraphen oder kann ein solcher dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Leitungsberechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seines Telegraphen auf eigene Kosten durchzuführen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TWG BGBl 1929/35 (früher: TelegraphenwegeG; nunmehr gemäß Artikel römisch fünf, BGBl römisch eins 1997/100: Telekommunikationswegegesetz) werden die Belasteten durch die Leitungsrechte in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach Paragraph eins, TWG unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung eines fremden Telegraphen oder kann ein solcher dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Leitungsberechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seines Telegraphen auf eigene Kosten durchzuführen.
Aus dieser Bestimmung folgt einerseits das Recht des Grundeigentümers, trotz seiner Belastung durch ein Leitungsrecht auf (und unter) seiner Liegenschaft Baumaßnahmen durchzuführen; andererseits ergibt sich daraus auch der Anspruch darauf, daß die Beklagte als Leitungsberechtigte - bei rechtzeitiger Anzeige - die für die Bauführung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere auch die Entfernung oder Verlegung des "Telegraphen" auf eigene Kosten durchführt. § 5 Abs 1 zweiter Satz TWG enthält somit einen über das im ersten Satz derselben Gesetzesstelle angeführte freie Verfügungsrecht hinausgehenden Anspruch des vom Leitungsrecht Belasteten.Aus dieser Bestimmung folgt einerseits das Recht des Grundeigentümers, trotz seiner Belastung durch ein Leitungsrecht auf (und unter) seiner Liegenschaft Baumaßnahmen durchzuführen; andererseits ergibt sich daraus auch der Anspruch darauf, daß die Beklagte als Leitungsberechtigte - bei rechtzeitiger Anzeige - die für die Bauführung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere auch die Entfernung oder Verlegung des "Telegraphen" auf eigene Kosten durchführt. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz TWG enthält somit einen über das im ersten Satz derselben Gesetzesstelle angeführte freie Verfügungsrecht hinausgehenden Anspruch des vom Leitungsrecht Belasteten.
Die Argumentation der Beklagten, die Klägerin sei in ihrer in Gestalt der Baurechtseinräumung geschehenen "Verfügung über die Liegenschaft" nicht behindert gewesen, greift schon aus diesem Grund zu kurz. Maßgebend ist allein die Frage, ob die von der Klägerin getroffene Verfügung eine Kabelverlegung durch die Beklagte erfordert hat. Genau das ist aber zu bejahen:
Zwar hat die Baurechtseinräumung für sich allein ebensowenig wie ein etwaiger Beschluß der Gemeinde, selbst zu bauen, die Kabelverlegung unmittelbar notwendig gemacht; erst die Durchführung begründete dieses Erfordernis. Der Baurechtsvertrag sah die Verpflichtung der Baurechtsnehmerin vor, eine Tiefgarage (welche die Leitungsverlegung erzwang) zu errichten. Daraus folgt aber zwingend, daß die Durchführung der - der Klägerin gemäß § 5 erster Satz TWG zustehenden - Verfügung über ihre Liegenschaft eine Kabelverlegung erforderlich machte. Hätte die Klägerin selbst die Tiefgarage unter dem in ihrem Eigentum stehenden Hauptplatz errichtet, dann hätte sie wohl auch nach Ansicht der Beklagten einen Anspruch darauf, daß diese die der Bauführung hinderlichen Kabelleitungen auf deren Kosten verlegt. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn die Klägerin die Bauführung einem Dritten überläßt. Ob die Maßnahmen, die die Kabelverlegung erforderlich machen, vom leitungsbelasteten Grundeigentümer selbst oder - mit seiner Zustimmung - vom Bestandnehmer, Baurechtsnehmer oder einem sonstigen Rechtsnehmer getroffen werden, ist ohne Bedeutung.Zwar hat die Baurechtseinräumung für sich allein ebensowenig wie ein etwaiger Beschluß der Gemeinde, selbst zu bauen, die Kabelverlegung unmittelbar notwendig gemacht; erst die Durchführung begründete dieses Erfordernis. Der Baurechtsvertrag sah die Verpflichtung der Baurechtsnehmerin vor, eine Tiefgarage (welche die Leitungsverlegung erzwang) zu errichten. Daraus folgt aber zwingend, daß die Durchführung der - der Klägerin gemäß Paragraph 5, erster Satz TWG zustehenden - Verfügung über ihre Liegenschaft eine Kabelverlegung erforderlich machte. Hätte die Klägerin selbst die Tiefgarage unter dem in ihrem Eigentum stehenden Hauptplatz errichtet, dann hätte sie wohl auch nach Ansicht der Beklagten einen Anspruch darauf, daß diese die der Bauführung hinderlichen Kabelleitungen auf deren Kosten verlegt. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn die Klägerin die Bauführung einem Dritten überläßt. Ob die Maßnahmen, die die Kabelverlegung erforderlich machen, vom leitungsbelasteten Grundeigentümer selbst oder - mit seiner Zustimmung - vom Bestandnehmer, Baurechtsnehmer oder einem sonstigen Rechtsnehmer getroffen werden, ist ohne Bedeutung.
Soweit die Beklagte meint, der Klägerin stünde deshalb kein Anspruch zu, weil sie die Kosten der Kabelumlegungen auf den Baurechtsnehmer überwälzt hat, kann dem gleichfalls nicht zugestimmt werden. Nach Punkt V Abs 2 des Baurechtsvertrags vom 15. 12. 1995 verpflichtete sich die Baurechtsnehmerin ua "die Kosten allenfalls vorzunehmender Leitungs(Kanal)-verlegungen bzw -abänderungen .." zu tragen. Dazu hat das Erstgericht - unter Berufung auf die Aussage des Zeugen Dr. D***** (S. 79) noch festgestellt, die Vertragsparteien hätten dabei "Leitungsverlegungen unter anderem bei gemeindeeigenen Betrieben wie Wasserleitung, Gasleitung, Kanal etc gemeint"; "über die Kostentragung der von der beklagten Partei in Zukunft durchzuführenden Leitungsverlegungen" sei zwischen den Vertragsteilen nicht gesprochen worden. Diese Feststellung ist in Verbindung mit den Ausführungen des Ersturteils im Zuge der rechtlichen Beurteilung, wonach die Baurechtsnehmerin nach der Vereinbarung nicht verpflichtet gewesen sei, die Kosten für die hier umstrittenen Leitungsverlegungen zu tragen (S. 109), dahin zu verstehen, daß die Vertragsteile, jedenfalls - wie es der Zeuge Dr. D***** ausgedrückt hat - "Leitungsverlegungen oder -abänderungen von sog. gemeindeeigenen Betrieben" gemeint hätten, keinesfalls aber auch die Kabelverlegungen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, daß bereits im vorangegangenen Bescheid des Stadtamts, mit dem der Bauwerberin S*****-AG die Baubewilligung erteilt wurde, die Verpflichtung der Beklagten gemäß § 5 Abs 1 TWG festgehalten worden war (Punkt 8).Soweit die Beklagte meint, der Klägerin stünde deshalb kein Anspruch zu, weil sie die Kosten der Kabelumlegungen auf den Baurechtsnehmer überwälzt hat, kann dem gleichfalls nicht zugestimmt werden. Nach Punkt römisch fünf Absatz 2, des Baurechtsvertrags vom 15. 12. 1995 verpflichtete sich die Baurechtsnehmerin ua "die Kosten allenfalls vorzunehmender Leitungs(Kanal)-verlegungen bzw -abänderungen .." zu tragen. Dazu hat das Erstgericht - unter Berufung auf die Aussage des Zeugen Dr. D***** (S. 79) noch festgestellt, die Vertragsparteien hätten dabei "Leitungsverlegungen unter anderem bei gemeindeeigenen Betrieben wie Wasserleitung, Gasleitung, Kanal etc gemeint"; "über die Kostentragung der von der beklagten Partei in Zukunft durchzuführenden Leitungsverlegungen" sei zwischen den Vertragsteilen nicht gesprochen worden. Diese Feststellung ist in Verbindung mit den Ausführungen des Ersturteils im Zuge der rechtlichen Beurteilung, wonach die Baurechtsnehmerin nach der Vereinbarung nicht verpflichtet gewesen sei, die Kosten für die hier umstrittenen Leitungsverlegungen zu tragen (S. 109), dahin zu verstehen, daß die Vertragsteile, jedenfalls - wie es der Zeuge Dr. D***** ausgedrückt hat - "Leitungsverlegungen oder -abänderungen von sog. gemeindeeigenen Betrieben" gemeint hätten, keinesfalls aber auch die Kabelverlegungen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, daß bereits im vorangegangenen Bescheid des Stadtamts, mit dem der Bauwerberin S*****-AG die Baubewilligung erteilt wurde, die Verpflichtung der Beklagten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TWG festgehalten worden war (Punkt 8).
Da der Klägerin bei Abschluß des Baurechtsvertrags § 5 TWG bekannt war, wäre es auch geradezu unverständlich, hätte sie, der das Recht zustand, von der Beklagten die Kabelverlegung auf deren Kosten zu verlangen, diese Kosten auf ihren Vertragspartner, den sie in hohem Umfang subventioniert, überwälzt. Die hier vorliegende Vertragsgestaltung ist entgegen den Revisionsausführungen kein Vertrag zu Lasten der Beklagten als der Dritten, denn das Recht des durch das Leitungsrecht belasteten Grundeigentümers geht nicht dadurch verloren, daß er einem Partner Rechte an seiner Liegenschaft einräumt und diesen gleichzeitig verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, welche ua eine Kabelverlegung erzwingen. Auch in diesem Fall hat die Leitungsberechtigte diese Arbeiten auf ihre Kosten vorzunehmen.Da der Klägerin bei Abschluß des Baurechtsvertrags Paragraph 5, TWG bekannt war, wäre es auch geradezu unverständlich, hätte sie, der das Recht zustand, von der Beklagten die Kabelverlegung auf deren Kosten zu verlangen, diese Kosten auf ihren Vertragspartner, den sie in hohem Umfang subventioniert, überwälzt. Die hier vorliegende Vertragsgestaltung ist entgegen den Revisionsausführungen kein Vertrag zu Lasten der Beklagten als der Dritten, denn das Recht des durch das Leitungsrecht belasteten Grundeigentümers geht nicht dadurch verloren, daß er einem Partner Rechte an seiner Liegenschaft einräumt und diesen gleichzeitig verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, welche ua eine Kabelverlegung erzwingen. Auch in diesem Fall hat die Leitungsberechtigte diese Arbeiten auf ihre Kosten vorzunehmen.
Daß die Beklagte innerhalb der Frist des § 5 Abs 1 zweiter Satz TWG zur Erbringung der Leistung aufgefordert wurde, blieb unbestritten.Daß die Beklagte innerhalb der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz TWG zur Erbringung der Leistung aufgefordert wurde, blieb unbestritten.
Nach § 1431 ABGB kann im Falle der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld das Geleistete zurückgefordert werden; der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld ist aber die Zahlung unter Vorbehalt gleichzuhalten (SZ 52/98 mwN; MietSlg 39.189 ua; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu § 1431). Der Klägerin steht daher der geltend gamachte Rückersatzanspruch zu.Nach Paragraph 1431, ABGB kann im Falle der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld das Geleistete zurückgefordert werden; der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld ist aber die Zahlung unter Vorbehalt gleichzuhalten (SZ 52/98 mwN; MietSlg 39.189 ua; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1431,). Der Klägerin steht daher der geltend gamachte Rückersatzanspruch zu.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.