Rechtssatz RS0112397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112397
Entscheidungsdatum
13.09.1999
Rechtssatz
Das Recht des durch das Leitungsrecht belasteten Grundeigentümers geht nicht dadurch verloren, daß er einem Partner Rechte an seiner Liegenschaft einräumt und diesen gleichzeitig verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, welche ua eine Kabelverlegung erzwingen. Auch in diesem Fall hat die Leitungsberechtigte diese Arbeiten auf ihre Kosten vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112397
Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0040OB00052_99X0000_002