Rechtssatz RS0112415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112415
Entscheidungsdatum
21.09.1999
Rechtssatz
Die nochmalige Grundrechtsverletzung durch einen weiteren (vor der ersten Grundrechtsbeschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofes gefaßten), auf Haftfortsetzung lautenden Beschluß des Oberlandesgerichtes war (hier infolge der inzwischen sogar zu Gunsten des Beschuldigten geänderten Sachlage) zwar festzustellen, aber die grundrechtsverletzende Entscheidung wegen bereits erfolgter Enthaftung des Beschwerdeführers nicht mehr förmlich aufzuheben (vgl auch 13 Os 32/93).Die nochmalige Grundrechtsverletzung durch einen weiteren (vor der ersten Grundrechtsbeschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofes gefaßten), auf Haftfortsetzung lautenden Beschluß des Oberlandesgerichtes war (hier infolge der inzwischen sogar zu Gunsten des Beschuldigten geänderten Sachlage) zwar festzustellen, aber die grundrechtsverletzende Entscheidung wegen bereits erfolgter Enthaftung des Beschwerdeführers nicht mehr förmlich aufzuheben vergleiche auch 13 Os 32/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112415
Dokumentnummer
JJR_19990921_OGH0002_0110OS00107_9900000_001