Rechtssatz RS0112485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112485
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Norm
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7 Abs1
MSchG Art10b Abs1
Rechtssatz
Der entscheidende Zeitpunkt, auf den bei Prüfung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit abzustellen ist, ist nicht jener des Abschlusses der Vereinbarung über die Markenrechtsaufspaltung, sondern jener der behaupteten Markenrechtsverletzung. Ein Eingriffstatbestand liegt immer schon dann vor, wenn die Zustimmung des Markeninhabers fehlt, Waren unter seinem Zeichen in Verkehr zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112485
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0040OB00206_99V0000_002