Die Revisionsrekurse der Klägerin und der Beklagten sind zulässig; beide Rechtsmittel sind auch berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es läge ihre Zustimmung dazu vor, daß die M***** Gesellschaft mbH in Deutschland Kondome mit der Marke Blausiegel in Verkehr bringe, weshalb sie deren Export nach Österreich nicht unter Berufung auf ihre hier bestehenden Markenrechte verhindern könne. Dazu ist zu erwägen:
Art 10b Abs 1 MSchG bestimmt, daß die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Mit dieser Bestimmung des nationalen Rechts wird in Umsetzung von Art 7 MarkenRL das Prinzip der EWR-weiten Erschöpfung des Markenrechts normiert: Ist ein Originalprodukt einmal vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung (etwa von einer konzernverbundenen Tochtergesellschaft oder einem Vertriebspartner) innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden, unterliegt die weitere Zirkulation dieser Ware - im Sinne des freien Warenverkehrs - grundsätzlich keiner markenrechtlichen Beschränkung (Schanda, MSchG, Rz 1 zu § 10b).Artikel 10 b, Absatz eins, MSchG bestimmt, daß die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Mit dieser Bestimmung des nationalen Rechts wird in Umsetzung von Artikel 7, MarkenRL das Prinzip der EWR-weiten Erschöpfung des Markenrechts normiert: Ist ein Originalprodukt einmal vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung (etwa von einer konzernverbundenen Tochtergesellschaft oder einem Vertriebspartner) innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden, unterliegt die weitere Zirkulation dieser Ware - im Sinne des freien Warenverkehrs - grundsätzlich keiner markenrechtlichen Beschränkung (Schanda, MSchG, Rz 1 zu Paragraph 10 b,).
Wegen des hier vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalts ist Gemeinschaftsrecht - und damit auch die Rechtsprechung des EuGH - bei Auslegung des Art 10b MSchG mitzuberücksichtigen. Die gemeinschaftsrechtliche Erschöpfungslehre ist vom EuGH über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in einer ganzen Reihe von Entscheidungen entwickelt worden. Diese ergingen sowohl zu den Art 28, 30 EGV (früher Art 30, 36 EGV) als auch zu Art 7 MarkenRL und lassen sich - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - wie folgt zusammenfassen (vgl zum Folgenden: Sack, Der markenrechtliche Erschöpfungs- grundsatz im deutschen und europäischen Recht, WRP 1998, 549 ff; Fezer, Markengesetz Rz 70 ff zu § 24 dMarkenG;Wegen des hier vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalts ist Gemeinschaftsrecht - und damit auch die Rechtsprechung des EuGH - bei Auslegung des Artikel 10 b, MSchG mitzuberücksichtigen. Die gemeinschaftsrechtliche Erschöpfungslehre ist vom EuGH über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in einer ganzen Reihe von Entscheidungen entwickelt worden. Diese ergingen sowohl zu den Artikel 28, 30, EGV (früher Artikel 30, 36, EGV) als auch zu Artikel 7, MarkenRL und lassen sich - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - wie folgt zusammenfassen vergleiche zum Folgenden: Sack, Der markenrechtliche Erschöpfungs- grundsatz im deutschen und europäischen Recht, WRP 1998, 549 ff; Fezer, Markengesetz Rz 70 ff zu Paragraph 24, dMarkenG;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz Rz 16 zu § 24 dMarkenG):Ingerl/Rohnke, Markengesetz Rz 16 zu Paragraph 24, dMarkenG):
Auf Grund der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Identität des Warenursprungs zu garantieren (Herkunftsfunktion), sei vom Vorrang der Warenverkehrsfreiheit und von einer Erschöpfung des nationalen Markenrechts dann auszugehen, wenn die Ware auf dem Markt eines anderen Mitgliedsstaates vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist (grundlegend EuGH Slg 1976, 1039 ff - Terrapin/Terranova). Daneben folge aus der markenrechtlich geschützten Qualitätsfunktion der Marke, dass eine Erschöpfung von Markenrechten immer nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Markeninhaber auch die Möglichkeit der Qualitätskontrolle über die mit seiner Marke gekennzeichneten Waren gehabt habe (EuGH Slg 1990, I-3711 ff - HAAG II; EuGH Slg 1994, I-278 ff - IHT/Ideal Standard; EuGH Slg 1996, I-3457 ff - Bristol-Myers Squibb/Paranova ua). Entscheidend sei dabei die Möglichkeit einer Qualitätskontrolle und nicht deren tatsächliche Ausübung. Im Fall einer freiwilligen Markenaufspaltung (EuGH Slg 1994, I-278 ff - IHT/Ideal Standard, EuZW 1994 [Hackbarth], vgl dazu auch Steger, EuGH: Aus für die Theorie vom gemeinsamen Ursprung der Marke, ecolex 1994, 820 ff) stellte der EuGH dem Vertrieb unter identischem Zeichen durch eine wirtschaftlich und rechtlich verbundene Gruppe den Vertrieb durch unabhängige Unternehmen nach einer (national beschränkten) Zeichenübertragung gegenüber und lehnte es im letzteren Fall ab, in einer auf Frankreich beschränkten Warenzeichenübertragung auf ein rechtlich und wirtschaftlich vom Veräußerer unabhängiges, selbständiges Unternehmen eine Zustimmung des Veräußerers zu sehen, die Waren unter einem identen Zeichen auch in Deutschland zu vertreiben: In einem solchen Fall fehle dem ursprünglichen Zeicheninhaber ab dem Zeitpunkt der Veräußerung die Möglichkeit einer Qualitätskontrolle. Zuletzt hat der EuGH in seinem Urteil vom 1. 7. 1999, C-173/98 (WRP 1999, 803 - Sebago) klargestellt, daß die Rechte aus einer Marke nur in bezug auf diejenigen Exemplare der Ware erschöpft sind, die mit Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gebracht worden sind; für alle anderen Waren kann der Inhaber nach wie vor kraft des ihm durch die MarkenRL verliehenen Rechts die Nutzung der Marke untersagen. Der EuGH anerkennt damit die territoriale Wirkung nationaler Marken und die Unabhängigkeit der nationalen Zeichenübertragung von der gleichzeitigen Übertragung der identischen Zeichen in anderen Ländern aus der Überlegung heraus, es sei allein Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Mitgliedsstaaten über eine Richtlinie zu verpflichten, die Gültigkeit nationaler Zeichenübertragungen von der gleichzeitigen Übertragung des Zeichens für andere Mitgliedsstaaten abhängig zu machen. Die Zulässigkeit privatautonomer Markenaufspaltungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen finde ihre Grenze im Art 81 EGV (früher Art 85 EGV): Als Mittel einer nach dieser Bestimmung verbotenen Absprache sei eine solche Warenzeichenübertragung nichtig.Auf Grund der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Identität des Warenursprungs zu garantieren (Herkunftsfunktion), sei vom Vorrang der Warenverkehrsfreiheit und von einer Erschöpfung des nationalen Markenrechts dann auszugehen, wenn die Ware auf dem Markt eines anderen Mitgliedsstaates vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist (grundlegend EuGH Slg 1976, 1039 ff - Terrapin/Terranova). Daneben folge aus der markenrechtlich geschützten Qualitätsfunktion der Marke, dass eine Erschöpfung von Markenrechten immer nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Markeninhaber auch die Möglichkeit der Qualitätskontrolle über die mit seiner Marke gekennzeichneten Waren gehabt habe (EuGH Slg 1990, I-3711 ff - HAAG römisch zwei; EuGH Slg 1994, I-278 ff - IHT/Ideal Standard; EuGH Slg 1996, I-3457 ff - Bristol-Myers Squibb/Paranova ua). Entscheidend sei dabei die Möglichkeit einer Qualitätskontrolle und nicht deren tatsächliche Ausübung. Im Fall einer freiwilligen Markenaufspaltung (EuGH Slg 1994, I-278 ff - IHT/Ideal Standard, EuZW 1994 [Hackbarth], vergleiche dazu auch Steger, EuGH: Aus für die Theorie vom gemeinsamen Ursprung der Marke, ecolex 1994, 820 ff) stellte der EuGH dem Vertrieb unter identischem Zeichen durch eine wirtschaftlich und rechtlich verbundene Gruppe den Vertrieb durch unabhängige Unternehmen nach einer (national beschränkten) Zeichenübertragung gegenüber und lehnte es im letzteren Fall ab, in einer auf Frankreich beschränkten Warenzeichenübertragung auf ein rechtlich und wirtschaftlich vom Veräußerer unabhängiges, selbständiges Unternehmen eine Zustimmung des Veräußerers zu sehen, die Waren unter einem identen Zeichen auch in Deutschland zu vertreiben: In einem solchen Fall fehle dem ursprünglichen Zeicheninhaber ab dem Zeitpunkt der Veräußerung die Möglichkeit einer Qualitätskontrolle. Zuletzt hat der EuGH in seinem Urteil vom 1. 7. 1999, C-173/98 (WRP 1999, 803 - Sebago) klargestellt, daß die Rechte aus einer Marke nur in bezug auf diejenigen Exemplare der Ware erschöpft sind, die mit Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gebracht worden sind; für alle anderen Waren kann der Inhaber nach wie vor kraft des ihm durch die MarkenRL verliehenen Rechts die Nutzung der Marke untersagen. Der EuGH anerkennt damit die territoriale Wirkung nationaler Marken und die Unabhängigkeit der nationalen Zeichenübertragung von der gleichzeitigen Übertragung der identischen Zeichen in anderen Ländern aus der Überlegung heraus, es sei allein Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Mitgliedsstaaten über eine Richtlinie zu verpflichten, die Gültigkeit nationaler Zeichenübertragungen von der gleichzeitigen Übertragung des Zeichens für andere Mitgliedsstaaten abhängig zu machen. Die Zulässigkeit privatautonomer Markenaufspaltungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen finde ihre Grenze im Artikel 81, EGV (früher Artikel 85, EGV): Als Mittel einer nach dieser Bestimmung verbotenen Absprache sei eine solche Warenzeichenübertragung nichtig.
Im Lichte dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen einen Eingriff der Beklagten in Markenrechte der Klägerin zu Unrecht verneint: Zwar bestand bis Juli 1988 eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der M***** Gesellschaft mbH, doch erfolgte im Zuge der Abschichtung der Komplementärin die gegenseitige Anerkennung nationaler Markenrechte der ehemaligen Mitgesellschafter am ehemals gemeinsamen Zeichen. Es bestand demnach vorerst eine Gruppe, die sich später in wirtschaftlich selbständige Unternehmen aufgelöst hat; auch in einem solchen Fall freiwilliger Markenaufspaltung auf voneinander unabhängige Unternehmen kann jeder der ehemaligen Mitgesellschafter unter Berufung auf die Ideal-Standard-Entscheidung die Einfuhr von Waren des jeweils anderen Unternehmens mit dem geschützten Zeichen in jenen Mitgliedstaat abwehren, in dem sein Markenrecht besteht, weil insofern keine Zustimmung iSd Art 7 Abs 1 MarkenRL vorliegt; auch kann eine Qualitätskontrolle der Ware des einen durch den jeweils anderen nicht mehr stattfinden (Hackbarth aaO 473; Sack aaO 560). Der entscheidende Zeitpunkt, auf den bei Prüfung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit abzustellen ist, ist dabei nicht jener des Abschlusses der Vereinbarung über die Markenrechtsaufspaltung, wie die Beklagte meint, sondern jener der behaupteten Markenrechtsverletzung. Ein Eingriffstatbestand liegt somit immer schon dann vor, wenn die Zustimmung des Markeninhabers fehlt, Waren unter seinem Zeichen in Verkehr zu bringen; an dieser Zustimmung fehlt es hier spätestens mit dem Wechsel in der Person des Kommanditisten. Die von den Vorinstanzen erörterte Frage einer allfälligen Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin bedarf keiner weiteren Prüfung, weil es schon an der Zustimmung der Klägerin mangelt, daß Waren mit ihrer Marke in Österreich auf den Markt gelangen.Im Lichte dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen einen Eingriff der Beklagten in Markenrechte der Klägerin zu Unrecht verneint: Zwar bestand bis Juli 1988 eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der M***** Gesellschaft mbH, doch erfolgte im Zuge der Abschichtung der Komplementärin die gegenseitige Anerkennung nationaler Markenrechte der ehemaligen Mitgesellschafter am ehemals gemeinsamen Zeichen. Es bestand demnach vorerst eine Gruppe, die sich später in wirtschaftlich selbständige Unternehmen aufgelöst hat; auch in einem solchen Fall freiwilliger Markenaufspaltung auf voneinander unabhängige Unternehmen kann jeder der ehemaligen Mitgesellschafter unter Berufung auf die Ideal-Standard-Entscheidung die Einfuhr von Waren des jeweils anderen Unternehmens mit dem geschützten Zeichen in jenen Mitgliedstaat abwehren, in dem sein Markenrecht besteht, weil insofern keine Zustimmung iSd Artikel 7, Absatz eins, MarkenRL vorliegt; auch kann eine Qualitätskontrolle der Ware des einen durch den jeweils anderen nicht mehr stattfinden (Hackbarth aaO 473; Sack aaO 560). Der entscheidende Zeitpunkt, auf den bei Prüfung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit abzustellen ist, ist dabei nicht jener des Abschlusses der Vereinbarung über die Markenrechtsaufspaltung, wie die Beklagte meint, sondern jener der behaupteten Markenrechtsverletzung. Ein Eingriffstatbestand liegt somit immer schon dann vor, wenn die Zustimmung des Markeninhabers fehlt, Waren unter seinem Zeichen in Verkehr zu bringen; an dieser Zustimmung fehlt es hier spätestens mit dem Wechsel in der Person des Kommanditisten. Die von den Vorinstanzen erörterte Frage einer allfälligen Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin bedarf keiner weiteren Prüfung, weil es schon an der Zustimmung der Klägerin mangelt, daß Waren mit ihrer Marke in Österreich auf den Markt gelangen.
Die Behauptung der Beklagten, zwischen den ehemaligen Mitgesellschaftern liege eine nichtige Kartellabsprache vor, findet im Bescheinigungsverfahren keine Deckung: Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts bezieht sich Punkt 3. des Abschichtungsvertrags nur auf die gegenseitige Verpflichtung der ehemaligen Mitgesellschafter, keine Kondome unter der Marke "Blausiegel" im Gebiet des jeweils anderen in den Verkehr zu bringen; daß unter diese territoriale Selbstbindung auch der Handel mit Kondomen überhaupt fiele, wurde weder behauptet, noch ist solches bescheinigt. Damit dient die Vereinbarung nur dazu, jeder der Parteien für ihren territorialen Bereich das aus dem Warenzeichenrecht fließende Ausschließlichkeitsrecht in seiner Substanz zu erhalten; als wettbewerbsbeschränkende Absprache kann sie schon deshalb nicht beurteilt werden, weil durch sie - über die markenrechtlichen Auswirkungen hinaus - kein Einfluss auf die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Vertragspartner auf dem Markt für Kondome zu Lasten der Marktgegenseite ausgeübt wird (vgl zum Begriff der Wettbewerbsbeschränkung Stockenhuber, Europäisches Kartellrecht, 20 ff mit ausführlichen Nachweisen und Beispielen; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 27 mwN in FN 3).Die Behauptung der Beklagten, zwischen den ehemaligen Mitgesellschaftern liege eine nichtige Kartellabsprache vor, findet im Bescheinigungsverfahren keine Deckung: Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts bezieht sich Punkt 3. des Abschichtungsvertrags nur auf die gegenseitige Verpflichtung der ehemaligen Mitgesellschafter, keine Kondome unter der Marke "Blausiegel" im Gebiet des jeweils anderen in den Verkehr zu bringen; daß unter diese territoriale Selbstbindung auch der Handel mit Kondomen überhaupt fiele, wurde weder behauptet, noch ist solches bescheinigt. Damit dient die Vereinbarung nur dazu, jeder der Parteien für ihren territorialen Bereich das aus dem Warenzeichenrecht fließende Ausschließlichkeitsrecht in seiner Substanz zu erhalten; als wettbewerbsbeschränkende Absprache kann sie schon deshalb nicht beurteilt werden, weil durch sie - über die markenrechtlichen Auswirkungen hinaus - kein Einfluss auf die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Vertragspartner auf dem Markt für Kondome zu Lasten der Marktgegenseite ausgeübt wird vergleiche zum Begriff der Wettbewerbsbeschränkung Stockenhuber, Europäisches Kartellrecht, 20 ff mit ausführlichen Nachweisen und Beispielen; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 27 mwN in FN 3).
Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, welches grundsätzlich auch im Provisorialverfahren möglich ist (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff, 58 mwN), war im Hinblick auf die dargestellte einheitliche jüngere Rechtsprechung des EuGH abzusehen, weil danach die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.- mwN).Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, welches grundsätzlich auch im Provisorialverfahren möglich ist (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff, 58 mwN), war im Hinblick auf die dargestellte einheitliche jüngere Rechtsprechung des EuGH abzusehen, weil danach die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.- mwN).
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war deshalb Folge zu geben und dem Sicherungsantrag in dem von ihm in dritter Instanz bekämpften Umfang stattzugeben.
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagte bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Klägerin habe schon dann einen Verstoß gegen § 4 KPV bescheinigt, wonach Kondome nur in Konsumentenpackungen abgegeben werden dürften, wenn in einem Katalog der Beklagten Kondome als lose Ware angeboten würden und ohne Konsumentenpackung abgelichtet seien; die KPV verbiete kein solches Ankündigen von Kondomen, und die Beweislast für den behaupteten Wettbewerbsverstoß treffe die Klägerin.Die Beklagte bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Klägerin habe schon dann einen Verstoß gegen Paragraph 4, KPV bescheinigt, wonach Kondome nur in Konsumentenpackungen abgegeben werden dürften, wenn in einem Katalog der Beklagten Kondome als lose Ware angeboten würden und ohne Konsumentenpackung abgelichtet seien; die KPV verbiete kein solches Ankündigen von Kondomen, und die Beweislast für den behaupteten Wettbewerbsverstoß treffe die Klägerin.
Ob ein Sachverhalt bescheinigt ist, ist - ebenso wie die Frage, ob ein Sachverhalt bewiesen ist - der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen; der Oberste Gerichtshof ist nämlich auch im Sicherungsverfahren Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (stRsp ua ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte; ÖBl 1989, 167 - Familia, jeweils mwN). Ob aber die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises vorliegen, ist eine Rechtsfrage (stRsp ua SZ 56/145; SZ 57/20; MR 1994, 66 - Belgische Verwertungsgesellschaft; SZ 66/29; SZ 70/179; Fasching LB**2 Rz 897 mwN; aA Burgstaller, ÖBA 1998, 479). Die Überprüfung der Ansicht des Rekursgerichts, das einen bestimmten Sachverhalt unter Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis für bescheinigt erachtet hat, ist damit in dritter Instanz zulässig. Die Argumente der Beklagten sind auch berechtigt.
Der Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) ist eine (auflösend bedingte) Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (Fasching aaO Rz 894; MR 1994, 66 - Belgische Verwertungsgesellschaft); er ist nur zulässig, wenn eine typische, formelhafte Verknüpfung zwischen der bewiesenen (= bescheinigten) Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht (SZ 57/20). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen ist eine Beweiserleichterung für denjenigen, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat, ermöglicht somit eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (ZVR 1977/231; RZ 1982/49; EvBl 1983/120; SZ 70/179 ua). Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind (SZ 70/179).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises hier nicht vor: Die Art der Verpackung einer im Versandhandel abgegebenen Ware ist kein Umstand, der allein in der Sphäre des Verkäufers liegt und nur diesem bekannt sein kann; es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Klägerin ein Testkauf des von ihr beanstandeten Produkts bei der Beklagten unmöglich oder unzumutbar wäre. Die Klägerin hätte sich daher von der Art der Verpackung der versandten Kondome leicht ein eigenes Bild machen können. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Erfahrungssatz des Inhalts, auf Grund der Abbildung von Kondomen ohne Konsumentenpackung in einem Versandkatalog und deren Beschreibung als "lose Ware" könne typischerweise geschlossen werden, daß diese Ware bei Bestellung auch ohne Konsumentenpackung versandt werde. Es oblag somit der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen, den von ihr behaupteten Verstoß der Beklagten gegen § 4 KPV durch Verkauf von Kondomen ohne Konsumentenpackung zu bescheinigen; diese Bescheinigung hat sie aber allein durch die Vorlage des Versandkatalogs nicht erbracht. Daß schon die bloße Abbildung von Kondomen ohne Konsumentenpackung in einem Versandkatalog nach der KPV verboten wäre, wurde hingegen nicht behauptet. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war deshalb Folge zu geben und der Sicherungsantrag im von ihr bekämpften Umfang abzuweisen.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises hier nicht vor: Die Art der Verpackung einer im Versandhandel abgegebenen Ware ist kein Umstand, der allein in der Sphäre des Verkäufers liegt und nur diesem bekannt sein kann; es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Klägerin ein Testkauf des von ihr beanstandeten Produkts bei der Beklagten unmöglich oder unzumutbar wäre. Die Klägerin hätte sich daher von der Art der Verpackung der versandten Kondome leicht ein eigenes Bild machen können. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Erfahrungssatz des Inhalts, auf Grund der Abbildung von Kondomen ohne Konsumentenpackung in einem Versandkatalog und deren Beschreibung als "lose Ware" könne typischerweise geschlossen werden, daß diese Ware bei Bestellung auch ohne Konsumentenpackung versandt werde. Es oblag somit der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen, den von ihr behaupteten Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 4, KPV durch Verkauf von Kondomen ohne Konsumentenpackung zu bescheinigen; diese Bescheinigung hat sie aber allein durch die Vorlage des Versandkatalogs nicht erbracht. Daß schon die bloße Abbildung von Kondomen ohne Konsumentenpackung in einem Versandkatalog nach der KPV verboten wäre, wurde hingegen nicht behauptet. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war deshalb Folge zu geben und der Sicherungsantrag im von ihr bekämpften Umfang abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 43, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v).Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v).