Rechtssatz RS0112513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112513
Entscheidungsdatum
01.09.1999
Norm
AVB Bauwesenversicherung Art20
Rechtssatz
Bei der Auslegung des Art 20 kann es nicht darauf ankommen, welche Bezeichnung die Parteien des Versicherungsvertrages jeweils für diesen wählten. Wesentlich ist vielmehr, daß dieselbe Bauleistung bereits versichert wurde, und zwar unabhängig davon, wie der konkrete Versicherungsvertrag bezeichnet wurde. Nur bei einer derartigen Auslegung kann der sich aus dem Inhalt des Art 20 ergebende Zweck, nämlich eine Doppelversicherung zu vermeiden und eine Prämienreduktion durch Ausschließung der betreffenden Bauleistung sowohl aus dem Versicherungsschutz als auch aus der Prämienbemessungsgrundlage herbeizuführen, erreicht werden. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Bestehen eines Versicherungsschutzes für die betreffende Bauleistung bei Abschluß des Bauvertrages oder des Versicherungsvertrages kommt es nicht an.Bei der Auslegung des Artikel 20, kann es nicht darauf ankommen, welche Bezeichnung die Parteien des Versicherungsvertrages jeweils für diesen wählten. Wesentlich ist vielmehr, daß dieselbe Bauleistung bereits versichert wurde, und zwar unabhängig davon, wie der konkrete Versicherungsvertrag bezeichnet wurde. Nur bei einer derartigen Auslegung kann der sich aus dem Inhalt des Artikel 20, ergebende Zweck, nämlich eine Doppelversicherung zu vermeiden und eine Prämienreduktion durch Ausschließung der betreffenden Bauleistung sowohl aus dem Versicherungsschutz als auch aus der Prämienbemessungsgrundlage herbeizuführen, erreicht werden. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Bestehen eines Versicherungsschutzes für die betreffende Bauleistung bei Abschluß des Bauvertrages oder des Versicherungsvertrages kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112513
Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_0070OB00340_98W0000_001