Die Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die Bauwesenversicherung ist gemäß Art 1 ABBV eine Sachversicherung, die - je nach Vertragsgestaltung - auch das Haftpflichtrisiko des Bauunternehmers mitumfassen kann (7 Ob 34/91). Sie wird in Deutschland nunmehr (seit dem Einschluß der Geräteversicherung in die Maschinenversicherung) als "Bauleistungsversicherung" bezeichnet, worunter einerseits Versicherungen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmensleistungen (ABU) und andererseits Versicherungen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauversicherung von Gebäudeneubauten durch Arbeitgeber (ABN) verstanden werden. Für den Bauunternehmer hat die Bauleistungsversicherung den Zweck, ihn davor zu schützen, daß er bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung auf seine Kosten noch einmal erbringen muß, um einen Anspruch auf Vergütung zu haben (dies entspricht dem hier vorliegenden Fall) und um ihm zumindest das Risiko eines aus dem Schaden hergeleiteten Regresses abzunehmen. Nach den nahezu inhaltsgleichen ABN kann darüber hinaus das Interesse aller Beteiligten (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber, Auftragnehmer, Handwerker) an den Bauleistungen versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten geht. Die Bauleistungsversicherung ist jedenfalls auch insoweit Sachversicherung, als die versicherten Bauleistungen dem versicherten Unternehmer nicht gehören und dessen eigenes Sachersatzinteresse auf dem Bauvertrag beruht (Prölss/Martin, VersVG26, 2129 mwN). Das versicherte Interesse wird in den deutschenDie Bauwesenversicherung ist gemäß Artikel eins, ABBV eine Sachversicherung, die - je nach Vertragsgestaltung - auch das Haftpflichtrisiko des Bauunternehmers mitumfassen kann (7 Ob 34/91). Sie wird in Deutschland nunmehr (seit dem Einschluß der Geräteversicherung in die Maschinenversicherung) als "Bauleistungsversicherung" bezeichnet, worunter einerseits Versicherungen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmensleistungen (ABU) und andererseits Versicherungen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauversicherung von Gebäudeneubauten durch Arbeitgeber (ABN) verstanden werden. Für den Bauunternehmer hat die Bauleistungsversicherung den Zweck, ihn davor zu schützen, daß er bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung auf seine Kosten noch einmal erbringen muß, um einen Anspruch auf Vergütung zu haben (dies entspricht dem hier vorliegenden Fall) und um ihm zumindest das Risiko eines aus dem Schaden hergeleiteten Regresses abzunehmen. Nach den nahezu inhaltsgleichen ABN kann darüber hinaus das Interesse aller Beteiligten (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber, Auftragnehmer, Handwerker) an den Bauleistungen versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten geht. Die Bauleistungsversicherung ist jedenfalls auch insoweit Sachversicherung, als die versicherten Bauleistungen dem versicherten Unternehmer nicht gehören und dessen eigenes Sachersatzinteresse auf dem Bauvertrag beruht (Prölss/Martin, VersVG26, 2129 mwN). Das versicherte Interesse wird in den deutschen
Bedingungen einerseits als Schaden ... zu Lasten des Unternehmers (§ 3 ABU), andererseits als Schaden ... zu Lasten des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber) oder eines beauftragten Unternehmers (§ 3 ABN) definiert. Der in Deutschland übliche Begriff der Bauleistungsversicherung, der anstelle des Begriffes der Bauwesenversicherung getreten ist, umfaßt somit sowohl die Bauunternehmerversicherung als auch die Bauherrnversicherung. In Österreich sind zwar die ABBV ihrem Inhalt nach auf den Bauunternehmer zugeschnitten. Allerdings sehen die "Ergänzenden Bedingungen für die Bauwesenersicherung von Gebäuden" als Versicherungsnehmer sowohl den Bauherrn als auch den Bauunternehmer (Art 2) vor. Auch nach österreichischer Terminologie wird daher eine sich auf Bauleistungen beziehende Versicherung, ob sie nun vom Bauunternehmer oder vom Bauherrn abgeschlossen wurde, als "Bauwesenversicherung" (in Deutschland nunmehr als "Bauleistungsversicherung") bezeichnet.Bedingungen einerseits als Schaden ... zu Lasten des Unternehmers (Paragraph 3, ABU), andererseits als Schaden ... zu Lasten des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber) oder eines beauftragten Unternehmers (Paragraph 3, ABN) definiert. Der in Deutschland übliche Begriff der Bauleistungsversicherung, der anstelle des Begriffes der Bauwesenversicherung getreten ist, umfaßt somit sowohl die Bauunternehmerversicherung als auch die Bauherrnversicherung. In Österreich sind zwar die ABBV ihrem Inhalt nach auf den Bauunternehmer zugeschnitten. Allerdings sehen die "Ergänzenden Bedingungen für die Bauwesenersicherung von Gebäuden" als Versicherungsnehmer sowohl den Bauherrn als auch den Bauunternehmer (Artikel 2,) vor. Auch nach österreichischer Terminologie wird daher eine sich auf Bauleistungen beziehende Versicherung, ob sie nun vom Bauunternehmer oder vom Bauherrn abgeschlossen wurde, als "Bauwesenversicherung" (in Deutschland nunmehr als "Bauleistungsversicherung") bezeichnet.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Regeln über die Vertragsinterpretation auszulegen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. In allen Fällen ist aber der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (VR 1994/338 ua). Auch wenn bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Kenntnis der in Deutschland und in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen in der Baubranche und deren Bezeichnungen nicht als bekannt vorausgesetzt werden können, so stellt doch der Begriff der "Bauwesenversicherung" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht darauf ab, ob der Bauunternehmer oder der Bauherr eine derartige Versicherung in Anspruch nimmt. Der Begriff zeigt vielmehr an, daß die Versicherung auf die Baubranche zugeschnitten ist und Bauleistungen umfaßt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann es nach dem allgemeinen Verständnis bei der Auslegung des Art 20 ABBV nicht darauf ankommen, welche Bezeichnung die Parteien des Versicherungsvertrages jeweils für diesen wählten. Wesentlich ist vielmehr, daß dieselbe Bauleistung bereits versichert wurde, und zwar unabhängig davon, wie der konkrete Versicherungsvertrag bezeichnet wurde, ob er nun vom Bauunternehmer oder vom Bauherrn, sei es aufgrund Allgemeiner Versicherungsbedingungen oder aufgrund individuell gewählter Vertragstexte zustandekam und ob der Versicherungsvertrag nur eine bestimmte Bauleistung oder mehrere Bauleistungen oder eine ganze Baustelle umfaßte. Nur bei einer derartigen Auslegung kann der sich aus dem Inhalt des § 20 ABBV ergebende Zweck, nämlich eine Doppelversicherung zu vermeiden und eine Prämienreduktion durch Ausschließung der betreffenden Bauleistung sowohl aus dem Versicherungsschutz als auch aus der Prämienbemessungsgrundlage herbeizuführen, erreicht werden.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Regeln über die Vertragsinterpretation auszulegen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. In allen Fällen ist aber der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (VR 1994/338 ua). Auch wenn bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Kenntnis der in Deutschland und in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen in der Baubranche und deren Bezeichnungen nicht als bekannt vorausgesetzt werden können, so stellt doch der Begriff der "Bauwesenversicherung" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht darauf ab, ob der Bauunternehmer oder der Bauherr eine derartige Versicherung in Anspruch nimmt. Der Begriff zeigt vielmehr an, daß die Versicherung auf die Baubranche zugeschnitten ist und Bauleistungen umfaßt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann es nach dem allgemeinen Verständnis bei der Auslegung des Artikel 20, ABBV nicht darauf ankommen, welche Bezeichnung die Parteien des Versicherungsvertrages jeweils für diesen wählten. Wesentlich ist vielmehr, daß dieselbe Bauleistung bereits versichert wurde, und zwar unabhängig davon, wie der konkrete Versicherungsvertrag bezeichnet wurde, ob er nun vom Bauunternehmer oder vom Bauherrn, sei es aufgrund Allgemeiner Versicherungsbedingungen oder aufgrund individuell gewählter Vertragstexte zustandekam und ob der Versicherungsvertrag nur eine bestimmte Bauleistung oder mehrere Bauleistungen oder eine ganze Baustelle umfaßte. Nur bei einer derartigen Auslegung kann der sich aus dem Inhalt des Paragraph 20, ABBV ergebende Zweck, nämlich eine Doppelversicherung zu vermeiden und eine Prämienreduktion durch Ausschließung der betreffenden Bauleistung sowohl aus dem Versicherungsschutz als auch aus der Prämienbemessungsgrundlage herbeizuführen, erreicht werden.
Schon dieses auch für den versicherungsrechtlichen Laien aus der Textierung des § 20 ABBV erkennbare Ziel spricht weiters dafür, daß es für die Herausnahme einer Bauleistung aus dem Versicherungsschutz und zugleich von der Prämienberechnung nicht darauf ankommen kann, ob die andere "Bauwesenversicherung" vom unmittelbaren Auftraggeber des Versicherungsnehmers oder von einem anderen in der ihm vorangehenden Auftraggeberkette bis zurück zum Bauherrn abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich zudem aus der Aufspaltung des Art 20 im Punkt 1.1. und 1.2., die ansonsten unverständlich wäre. Der unmittelbare Auftraggeber des Versicherungsnehmers wird vom Begriff des Unternehmers, der den Versicherungsnehmer mit dieser Bauleistung beauftragt hat, umfaßt, während der Begriff des "Auftraggebers" in Punkt 1.1. im Gegensatz dazu wohl nur die anderen Auftraggeber, also insbesondere auch den Bauherrn selbst, betreffen kann (vgl auch Martin in VersR 1973, 693 zu den vergleichbaren deutschen AVB Bauunternehmer). Zu Recht verweist das Berufungsgericht weiters auf die korrespondierende Bestimmung des Art 2.4. ABBV, wonach nicht nur die Leistung des ersten Subunternehmers, sondern aller Subunternehmer vom Versicherungsschutz umfaßt ist. Dem Berufungsgericht ist auch dahin beizupflichten, daß diese Auslegung durch die zwischen den Streitteilen anläßlich des Versicherungsvertragsabschlusses vom 16. 8. 1996 getroffenen "Besonderen Vereinbarungen" noch bestätigt wird, weil darin - wenn auch in einem anderen Zusammenhang und ohne Bezug auf Art 20 ABBV - der "Auftraggeber" mit den in Klammer gesetzten Worten "Bauherr-Subunternehmer" definiert wird.Schon dieses auch für den versicherungsrechtlichen Laien aus der Textierung des Paragraph 20, ABBV erkennbare Ziel spricht weiters dafür, daß es für die Herausnahme einer Bauleistung aus dem Versicherungsschutz und zugleich von der Prämienberechnung nicht darauf ankommen kann, ob die andere "Bauwesenversicherung" vom unmittelbaren Auftraggeber des Versicherungsnehmers oder von einem anderen in der ihm vorangehenden Auftraggeberkette bis zurück zum Bauherrn abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich zudem aus der Aufspaltung des Artikel 20, im Punkt 1.1. und 1.2., die ansonsten unverständlich wäre. Der unmittelbare Auftraggeber des Versicherungsnehmers wird vom Begriff des Unternehmers, der den Versicherungsnehmer mit dieser Bauleistung beauftragt hat, umfaßt, während der Begriff des "Auftraggebers" in Punkt 1.1. im Gegensatz dazu wohl nur die anderen Auftraggeber, also insbesondere auch den Bauherrn selbst, betreffen kann vergleiche auch Martin in VersR 1973, 693 zu den vergleichbaren deutschen AVB Bauunternehmer). Zu Recht verweist das Berufungsgericht weiters auf die korrespondierende Bestimmung des Artikel 2 Punkt 4, ABBV, wonach nicht nur die Leistung des ersten Subunternehmers, sondern aller Subunternehmer vom Versicherungsschutz umfaßt ist. Dem Berufungsgericht ist auch dahin beizupflichten, daß diese Auslegung durch die zwischen den Streitteilen anläßlich des Versicherungsvertragsabschlusses vom 16. 8. 1996 getroffenen "Besonderen Vereinbarungen" noch bestätigt wird, weil darin - wenn auch in einem anderen Zusammenhang und ohne Bezug auf Artikel 20, ABBV - der "Auftraggeber" mit den in Klammer gesetzten Worten "Bauherr-Subunternehmer" definiert wird.
All diesen Argumenten vermag die Revision nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Bestehen eines Versicherungsschutzes für die betreffende Bauleistung bei Abschluß des Bauvertrages oder des Versicherungsvertrages kommt es nach dem Inhalt der zugrundegelegten Versicherungsbedingungen nicht an. Die vom Erstgericht getroffenen, von der beklagten Partei aber bekämpften Feststellungen, wonach Dipl. Ing. L***** von der bestehenden Versicherung der Firma M***** nichts gewußt habe, als er den Versicherungsvertrag mit der klagenden Partei geschlossen habe, sind daher nicht entscheidend. Ebensowenig ist nach dem Vertragsinhalt maßgebend, ob der Subunternehmer des Versicherungsnehmers beim Abschluß des Versicherungsvertrages des "Auftraggebers" mitwirken konnte. Es wäre der klagenden Partei freigestanden, sich über das Bestehen einer Versicherung betreffend den Bau ihres Rohrsystems seitens der ihr vorgeschalteten Auftraggeberkette zu informieren und allenfalls bei der beklagten Partei auf eine Abänderung des Art 20 ABBV zu dringen. Sollte der Abschluß einer Versicherung seitens der Firma L***** als unmittelbare Auftraggeberin der klagenden Partei verneint worden sein, besagte dies noch nicht zwingend, daß somit kein sonstiger Vercherungsschutz bestehen könne. Nach dem vom Erstgericht zitierten Ausschnitt aus dem Vertragswerk zwischen der Firma L***** und der klagenden Partei geht vielmehr der Hinweis hervor, daß in diesem Fall wohl ein Dritter eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Der Bauherr war der klagenden Partei bekannt, sodaß die Frage nach dem Bestehen eines Versicherungsschutzes für die vorgesehenen Arbeiten durchaus aufzuklären gewesen wäre. Daß die klagende Partei ohnehin das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes zumindest in Erwägung zog, zeigt schließlich der Umstand, daß sie auf eine Reduzierung des Selbstbehaltes gegenüber der Firma L***** drang. Daß keine oder eine nur völlig unzureichende Bauwesenversicherung abgeschlossen worden ist, hätte die dafür beweispflichtige Klägerin zu beweisen gehabt.All diesen Argumenten vermag die Revision nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Bestehen eines Versicherungsschutzes für die betreffende Bauleistung bei Abschluß des Bauvertrages oder des Versicherungsvertrages kommt es nach dem Inhalt der zugrundegelegten Versicherungsbedingungen nicht an. Die vom Erstgericht getroffenen, von der beklagten Partei aber bekämpften Feststellungen, wonach Dipl. Ing. L***** von der bestehenden Versicherung der Firma M***** nichts gewußt habe, als er den Versicherungsvertrag mit der klagenden Partei geschlossen habe, sind daher nicht entscheidend. Ebensowenig ist nach dem Vertragsinhalt maßgebend, ob der Subunternehmer des Versicherungsnehmers beim Abschluß des Versicherungsvertrages des "Auftraggebers" mitwirken konnte. Es wäre der klagenden Partei freigestanden, sich über das Bestehen einer Versicherung betreffend den Bau ihres Rohrsystems seitens der ihr vorgeschalteten Auftraggeberkette zu informieren und allenfalls bei der beklagten Partei auf eine Abänderung des Artikel 20, ABBV zu dringen. Sollte der Abschluß einer Versicherung seitens der Firma L***** als unmittelbare Auftraggeberin der klagenden Partei verneint worden sein, besagte dies noch nicht zwingend, daß somit kein sonstiger Vercherungsschutz bestehen könne. Nach dem vom Erstgericht zitierten Ausschnitt aus dem Vertragswerk zwischen der Firma L***** und der klagenden Partei geht vielmehr der Hinweis hervor, daß in diesem Fall wohl ein Dritter eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Der Bauherr war der klagenden Partei bekannt, sodaß die Frage nach dem Bestehen eines Versicherungsschutzes für die vorgesehenen Arbeiten durchaus aufzuklären gewesen wäre. Daß die klagende Partei ohnehin das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes zumindest in Erwägung zog, zeigt schließlich der Umstand, daß sie auf eine Reduzierung des Selbstbehaltes gegenüber der Firma L***** drang. Daß keine oder eine nur völlig unzureichende Bauwesenversicherung abgeschlossen worden ist, hätte die dafür beweispflichtige Klägerin zu beweisen gehabt.
Im hier vorliegenden Fall hat - zumindest zunächst - die klagende Partei als beauftragter Bauunternehmer einen vermögensrechtlichen Nachteil erlitten, weil sie ihre erbrachte Leistung auf eigene Kosten teilweise nochmals erbringen bzw verbessern mußte. Ob sie den darauf entfallenden Aufwand von ihrem unmittelbaren Vertragspartner oder vom Bauherrn ersetzt verlangen kann und erhalten wird oder nicht, ist bislang ungewiß. Ebenso ungewiß ist, ob bzw in welchem Ausmaß der Versicherer der Firma M***** Deckung gewähren wird, sei es an den Bauherrn als Versicherungsnehmer, sei es an den Generalunternehmer, einem Subunternehmer oder auch direkt an die klagende Partei als jeweilige Mitversicherte. Jedenfalls aber ist der Versicherer der Firma M***** nicht zur Gänze deckungspflichtig, weil ein Selbstbehalt von DM 110.000 pro Schadensfall vereinbart wurde, den der Versicherer nicht zu ersetzen braucht. Ungeachtet aller sonstigen Ungewißheiten steht bereits jetzt fest, daß zumindest in diesem Umfang keine Versicherungsleistung aus dem anderen Versicherungsvertrag zu erlangen ist, wobei weiters unklar ist, ob insoweit die zwischen der klagenden Partei und der Firma L***** vereinbarte Reduktion des Selbstbehaltes auf DM 10.000 zum Tragen kommen wird. Ungeachtet all dieser Unklarheiten ist ein Anspruch der klagenden Partei auf Versicherungsschutz oder auch bloß teilweisen Versicherungsschutz zu verneinen:
Art 20 ABBV beinhaltet eine Subsidiaritätsklausel. Hierunter verstehen Rechtsprechung und Lehre eine der Risikoabgrenzung dienende (Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 11 bei Vorbem §§ 49 bis 68a VersVG) Bestimmung, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat (Winter in VersR 1991, 528). Sie soll unerwünschte Doppelversicherungen hintanhalten (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 187; Martin, Sachversicherungsrecht3, VI, Rz 18). In der Lehre wird teils zwischen einfacher und qualifizierter Subsidiarität (Schauer aaO; Prölss/Martin, VersVG26, Rz 27, 28 zu § 59 VersVG; Martin, SVR3, V I, Rz 22; Martin in VersR 1973, 691 ff; Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 48 zu § 158c - diese Begriffe offenbar vertauschend), teils zwischen eingeschränkter und uneingeschränkter Subsidiarität (Bruck-Möller, VVG8, Anm 50 zu § 59 VersVG; Winter aaO) unterschieden, wobei den Begriffspaaren weitgehend idente Bedeutung beigelegt wird. Bei der qualifizierten (uneingeschränkten) Subsidiarität kommt es schlechthin auf das Bestehen der anderweitigen Versicherung für dasselbe Risiko an, während bei der einfachen (eingeschränkten) Subsidiarität darauf abgestellt wird, ob die anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern auch Deckung gewährt, wobei dies noch näher ausgeführt werden kann. Bei letzterer Form haftet der Versicherer also nur dann subsidiär, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangen kann.Artikel 20, ABBV beinhaltet eine Subsidiaritätsklausel. Hierunter verstehen Rechtsprechung und Lehre eine der Risikoabgrenzung dienende (Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 11 bei Vorbem Paragraphen 49 bis 68 a VersVG) Bestimmung, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat (Winter in VersR 1991, 528). Sie soll unerwünschte Doppelversicherungen hintanhalten (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 187; Martin, Sachversicherungsrecht3, römisch sechs, Rz 18). In der Lehre wird teils zwischen einfacher und qualifizierter Subsidiarität (Schauer aaO; Prölss/Martin, VersVG26, Rz 27, 28 zu Paragraph 59, VersVG; Martin, SVR3, römisch fünf römisch eins, Rz 22; Martin in VersR 1973, 691 ff; Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 48 zu Paragraph 158 c, - diese Begriffe offenbar vertauschend), teils zwischen eingeschränkter und uneingeschränkter Subsidiarität (Bruck-Möller, VVG8, Anmerkung 50 zu Paragraph 59, VersVG; Winter aaO) unterschieden, wobei den Begriffspaaren weitgehend idente Bedeutung beigelegt wird. Bei der qualifizierten (uneingeschränkten) Subsidiarität kommt es schlechthin auf das Bestehen der anderweitigen Versicherung für dasselbe Risiko an, während bei der einfachen (eingeschränkten) Subsidiarität darauf abgestellt wird, ob die anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern auch Deckung gewährt, wobei dies noch näher ausgeführt werden kann. Bei letzterer Form haftet der Versicherer also nur dann subsidiär, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangen kann.
Im vorliegenden Fall liegt nach dem Wortlaut des Art 20 ABBV eine qualifizierte (uneingeschränkte) Subsidiaritätsabrede vor. Der Wortlaut von Subsidiaritätsklauseln in den einzelnen Versicherungsbedingungen ist unterschiedlich formuliert (vgl etwa die Klauselbeispiele in Bruck-Möller aaO, Anm 51, 52 zu § 59 VersVG). Obgleich die Interessenlage im Zweifel für eine enge Auslegung von Subsidiaritätsabreden in Sinne einer einfachen Subsidiarität spräche (Prölss/Martin, VersVG26, Rz 27, 29 zu § 59 VersVG), liegt hier eine für eine solche Auslegung Anlaß gebende Unklarheit nicht vor. Vielmehr ist ausschlaggebend, daß ein eindeutiger Zusammenhang der Subsidiaritätsklausel mit der Prämienberechnung besteht. Nicht nur der Wortlaut, sondern insbesondere auch der Zweck der Klausel, nämlich der Herausnahme des anderweitigen versicherten Bauvorhabens aus dem Versicherungsschutz, verbunden mit der entsprechenden Prämienersparnis, spricht hier unmißverständlich für die Vereinbarung einer qualifizierten oder uneingeschränkten Subsidiarität. Die Erzielung einer echten Prämienersparnis, die hier offensichtlich beabsichtigt ist, wird auch in der Lehre übereinstimmend als entscheidendes Indiz für eine qualifizierte Subsidiaritätsabrede angesehen (Prölss/Martin, VersVG26, Rz 28 zu § 59 VersVG, in diesem Sinne auch Winter aaO, S 530; Bruck-Möller aaO, Anm 50 zu § 59 VersVG; Martin, SVR3, V I, Rn 22).Im vorliegenden Fall liegt nach dem Wortlaut des Artikel 20, ABBV eine qualifizierte (uneingeschränkte) Subsidiaritätsabrede vor. Der Wortlaut von Subsidiaritätsklauseln in den einzelnen Versicherungsbedingungen ist unterschiedlich formuliert vergleiche etwa die Klauselbeispiele in Bruck-Möller aaO, Anmerkung 51, 52 zu Paragraph 59, VersVG). Obgleich die Interessenlage im Zweifel für eine enge Auslegung von Subsidiaritätsabreden in Sinne einer einfachen Subsidiarität spräche (Prölss/Martin, VersVG26, Rz 27, 29 zu Paragraph 59, VersVG), liegt hier eine für eine solche Auslegung Anlaß gebende Unklarheit nicht vor. Vielmehr ist ausschlaggebend, daß ein eindeutiger Zusammenhang der Subsidiaritätsklausel mit der Prämienberechnung besteht. Nicht nur der Wortlaut, sondern insbesondere auch der Zweck der Klausel, nämlich der Herausnahme des anderweitigen versicherten Bauvorhabens aus dem Versicherungsschutz, verbunden mit der entsprechenden Prämienersparnis, spricht hier unmißverständlich für die Vereinbarung einer qualifizierten oder uneingeschränkten Subsidiarität. Die Erzielung einer echten Prämienersparnis, die hier offensichtlich beabsichtigt ist, wird auch in der Lehre übereinstimmend als entscheidendes Indiz für eine qualifizierte Subsidiaritätsabrede angesehen (Prölss/Martin, VersVG26, Rz 28 zu Paragraph 59, VersVG, in diesem Sinne auch Winter aaO, S 530; Bruck-Möller aaO, Anmerkung 50 zu Paragraph 59, VersVG; Martin, SVR3, römisch fünf römisch eins, Rn 22).
Da somit der Haftungsausschluß des Art 20 ABBV im vorliegenden Fall zum Tragen kommt, wurde das Leistungsbegehren (über das im Rechtsmittelverfahren alleine zu entscheiden war) vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Das Teilurteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen, ohne daß auf die anderen zur Bestreitung des Klagebegehrens vorgetragenen Gründe eingegangen werden mußte.Da somit der Haftungsausschluß des Artikel 20, ABBV im vorliegenden Fall zum Tragen kommt, wurde das Leistungsbegehren (über das im Rechtsmittelverfahren alleine zu entscheiden war) vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Das Teilurteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen, ohne daß auf die anderen zur Bestreitung des Klagebegehrens vorgetragenen Gründe eingegangen werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.