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Rechtssatz RS0112514

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112514

Geschäftszahl

7Ob340/98w

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Rechtssatz

Artikel 20, ABBV beinhaltet eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel. Der Versicherer haftet nicht, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat. Ausschlaggebend für eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel ist, daß ein eindeutiger Zusammenhang der Subsidiaritätsklausel mit der Prämienberechnung besteht. Nicht nur der Wortlaut, sondern insbesondere auch der Zweck der Klausel, nämlich der Herausnahme des anderweitigen versicherten Bauvorhabens aus dem Versicherungsschutz, verbunden mit der entsprechenden Prämienersparnis, spricht unmißverständlich für die Vereinbarung einer qualifizierten oder uneingeschränkten Subsidiarität. Die Erzielung einer echten Prämienersparnis, ist als entscheidendes Indiz für eine qualifizierte Subsidiaritätsabrede anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112514

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_0070OB00340_98W0000_002