Rechtssatz RS0112542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112542
Entscheidungsdatum
29.09.1999
Rechtssatz
1. Der ausschließliche Gerichtsstand des Art 16 Z 1 lit a LGVÜ gilt für alle Rechtsstreitigkeiten über die sich aus dem Mietvertrag (über unbewegliche Sachen) ergebenden jeweiligen Verpflichtungen des Vermieters oder des Mieters, somit auch für reine Mietzinsklagen. 2. Bei gemischten Verträgen entscheidet der überwiegende, den Vertrag prägende Charakter.1. Der ausschließliche Gerichtsstand des Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, LGVÜ gilt für alle Rechtsstreitigkeiten über die sich aus dem Mietvertrag (über unbewegliche Sachen) ergebenden jeweiligen Verpflichtungen des Vermieters oder des Mieters, somit auch für reine Mietzinsklagen. 2. Bei gemischten Verträgen entscheidet der überwiegende, den Vertrag prägende Charakter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112542
Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00207_99F0000_001