Begründung:
Die Klägerin betreibt ein Hotel in München und verfügt über Ausstellungsräumlichkeiten, in denen Kunstausstellungen und andere Veranstaltungen im kulturellen Bereich durchgeführt werden können. Die in Wien wohnhafte Beklagte wollte eine Verkaufsausstellung mit Exponaten von Picasso und Salvatore Dali durchführen. Am 15. 11. 1996 unterfertigte die Beklagte einen von der Klägerin formulierten und als "Mietvereinbarung" bezeichneten Vertrag. Sein Gegenstand war die Anmietung von 220 m2 zu Ausstellungszwecken in der Zeit vom 8. 1. bis 28. 2. 1997 zu einem Preis von insgesamt 21.300 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die auf die Mietdauer entfallende Miete sollte jeweils zu Monatsbeginn fällig werden. Der Vertrag regelte auch die Verrechnung der Strom-, Heizungs- und Nebenkosten sowie der Telefoneinheiten. Da die Beklagte Bedenken wegen des hohen Preises hatte, sicherte die Klägerin Unterstützung durch ihre PR-Abteilung zu und stellte in Aussicht, die von der Beklagten erstellten Broschüren in ihrem Haus aufzulegen. Für ein in Aussicht genommenes "Mailing" stellte die Klägerin 392 Adressen aus ihrer Kundenkartei zur Verfügung.
In ihrer am 21. 1. 1998 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage führte die Klägerin aus, der Klagebetrag hafte für Werklohn/Honorar aus. Die Beklagte habe eine Galerie im Hotel der Klägerin zu Ausstellungszwecken reserviert und diverse Werbemaßnahmen beauftragt.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, das angerufene Gericht sei unheilbar unzuständig, weil nach Art 16 des Abkommens von Lugano das Gericht der gelegenen Sache ausschließlich zuständig sei. In der Sache selbst wendete sie diverse Mängel des Bestandobjektes wie Wasserschäden ein und begehrte Mietzinsminderung.Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, das angerufene Gericht sei unheilbar unzuständig, weil nach Artikel 16, des Abkommens von Lugano das Gericht der gelegenen Sache ausschließlich zuständig sei. In der Sache selbst wendete sie diverse Mängel des Bestandobjektes wie Wasserschäden ein und begehrte Mietzinsminderung.
Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt vertrat es die Auffassung, dem Rechtsstreit liege ein Mietvertrag zugrunde. Die über den Mietzins hinausgehenden, von der Klägerin zu erbringenden Leistungen wie Mailing, Unterstützung durch Werbung und Auflegen von Prospekten fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die vorliegende Klage sei somit Art 16 Z 1 lit a LGVÜ zu unterstellen. Danach seien die Gerichte jenes Staates ausschließlich zuständig, in dem sich die unbewegliche, in Bestand gegebene Sache befinde.Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt vertrat es die Auffassung, dem Rechtsstreit liege ein Mietvertrag zugrunde. Die über den Mietzins hinausgehenden, von der Klägerin zu erbringenden Leistungen wie Mailing, Unterstützung durch Werbung und Auflegen von Prospekten fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die vorliegende Klage sei somit Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, LGVÜ zu unterstellen. Danach seien die Gerichte jenes Staates ausschließlich zuständig, in dem sich die unbewegliche, in Bestand gegebene Sache befinde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Art 16 Z 1 lit a LGVÜ räume den Gerichten des Vertragsstaates der gelegenen (unbeweglichen) Sache die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Erwägung ein, Miete und Pacht seien im Allgemeinen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt, deren Anwendung namentlich wegen ihrer Kompliziertheit den Gerichten jenes Landes überlassen bleiben sollte, in dem sie gelten. Das Mietverhältnis umfasse neben der Pflicht, den Mietzins zu entrichten, eine Reihe weiterer Rechte und Pflichten, deren Durchsetzung gleichfalls in die ausschließliche Zuständigkeit des Art 16 Z 1 lit a leg cit falle. Für die Frage der Zuständigkeit bei gemischten Verträgen sei der überwiegende Vertragscharakter entscheidend. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass sämtliche Nebenleistungen zur Vermietung der Ausstellungsräumlichkeiten einem die Abwicklung dieses Mietverhältnisses fördernden Zweck gedient hätten und somit gerade nicht eigenständige, den Mietcharakter überwiegende Hauptgegenstände vertraglicher Art darstellten.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, LGVÜ räume den Gerichten des Vertragsstaates der gelegenen (unbeweglichen) Sache die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Erwägung ein, Miete und Pacht seien im Allgemeinen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt, deren Anwendung namentlich wegen ihrer Kompliziertheit den Gerichten jenes Landes überlassen bleiben sollte, in dem sie gelten. Das Mietverhältnis umfasse neben der Pflicht, den Mietzins zu entrichten, eine Reihe weiterer Rechte und Pflichten, deren Durchsetzung gleichfalls in die ausschließliche Zuständigkeit des Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, leg cit falle. Für die Frage der Zuständigkeit bei gemischten Verträgen sei der überwiegende Vertragscharakter entscheidend. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass sämtliche Nebenleistungen zur Vermietung der Ausstellungsräumlichkeiten einem die Abwicklung dieses Mietverhältnisses fördernden Zweck gedient hätten und somit gerade nicht eigenständige, den Mietcharakter überwiegende Hauptgegenstände vertraglicher Art darstellten.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anwendbarkeit des Art 16 Z 1 lit a LGVÜ auf Mietverträge wie den vorliegenden fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anwendbarkeit des Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, LGVÜ auf Mietverträge wie den vorliegenden fehle.