Rechtssatz RS0112549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112549
Entscheidungsdatum
20.03.2013
Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG). Daraus geht klar hervor, dass § 77a Abs 2 KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtung) aus dem Firmenbuch anordnet und keineswegs eine derogierende lex specialis zu § 31 FBG ist. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören.Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (Paragraph 33, Absatz 4, FBG). Daraus geht klar hervor, dass Paragraph 77 a, Absatz 2, KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtung) aus dem Firmenbuch anordnet und keineswegs eine derogierende lex specialis zu Paragraph 31, FBG ist. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 164/99g
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 164/99g
- 6 Ob 235/03g
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 235/03g
Vgl; Veröff: SZ 2004/62
- 6 Ob 181/12d
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 181/12d
Vgl; Beisatz: Vor dem Hintergrund des § 10 Abs 2 FBG, der die amtswegige Löschung auch von nicht Eintragungsfähigem umfasst, wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu einem physischen oder logischen Löschen von Daten, die nicht in das Firmenbuch einzutragen waren, nicht ermächtigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112549
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00164_99G0000_002