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Rechtssatz RS0112549×

Rechtssatz RS0112549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112549

Entscheidungsdatum

20.03.2013

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (Paragraph 33, Absatz 4, FBG). Daraus geht klar hervor, dass Paragraph 77 a, Absatz 2, KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtung) aus dem Firmenbuch anordnet und keineswegs eine derogierende lex specialis zu Paragraph 31, FBG ist. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 164/99g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 164/99g
  • 6 Ob 235/03g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 235/03g
    Vgl; Veröff: SZ 2004/62
  • 6 Ob 181/12d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 181/12d
    Vgl; Beisatz: Vor dem Hintergrund des § 10 Abs 2 FBG, der die amtswegige Löschung auch von nicht Eintragungsfähigem umfasst, wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu einem physischen oder logischen Löschen von Daten, die nicht in das Firmenbuch einzutragen waren, nicht ermächtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112549

Im RIS seit

29.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013

Dokumentnummer

JJR_19990929_OGH0002_0060OB00164_99G0000_002