Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber vermögen gegen die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses nichts Stichhältiges vorzubringen. Auf die richtigen Ausführungen des Rekursgerichtes, die der herrschenden Ansicht (vgl die vom Rekursgericht zitierten Belegstellen) entsprechen, kann daher verwiesen werden. Im Einzelnen ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten:Die Rechtsmittelwerber vermögen gegen die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses nichts Stichhältiges vorzubringen. Auf die richtigen Ausführungen des Rekursgerichtes, die der herrschenden Ansicht vergleiche die vom Rekursgericht zitierten Belegstellen) entsprechen, kann daher verwiesen werden. Im Einzelnen ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten:
In der Entscheidung SZ 50/4 war nicht die Frage zu lösen, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten eine eintragungspflichtige Tatsache sei, sondern vielmehr, ob den erwerbenden Kommanditisten, wenn er nicht eingetragen wurde, eine unbeschränkte Haftung im Sinn des § 176 Abs 2 HGB treffe. Dies wurde mit der Begründung verneint, dass sich die - im Gesetz nicht geregelte - rechtsgeschäftliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung ganz wesentlich vom "Eintrittstatbestand" des § 176 Abs 2 HGB unterscheide. Mangels eines gleichen Sachverhaltes komme daher die unmittelbare Anwendung des § 176 Abs 2 HGB für einen solchen Fall nicht in Betracht.In der Entscheidung SZ 50/4 war nicht die Frage zu lösen, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten eine eintragungspflichtige Tatsache sei, sondern vielmehr, ob den erwerbenden Kommanditisten, wenn er nicht eingetragen wurde, eine unbeschränkte Haftung im Sinn des Paragraph 176, Absatz 2, HGB treffe. Dies wurde mit der Begründung verneint, dass sich die - im Gesetz nicht geregelte - rechtsgeschäftliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung ganz wesentlich vom "Eintrittstatbestand" des Paragraph 176, Absatz 2, HGB unterscheide. Mangels eines gleichen Sachverhaltes komme daher die unmittelbare Anwendung des Paragraph 176, Absatz 2, HGB für einen solchen Fall nicht in Betracht.
Es ist zwar richtig, dass § 162 Abs 3 iVm § 107 HGB über die Pflicht zur Anmeldung des Eintrittes eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft dem Wortlaut nach dem "Eintrittstatbestand" des § 176 Abs 2 HGB entspricht. Ungeachtet dessen, dass in SZ 50/4 und in Folgeentscheidungen (vgl RIS-Justiz RS0061565) dargelegt wurde, dass der rechtsgeschäftliche Erwerb einer Kommanditbeteiligung mangels Vermehrung des dem Zugriff der Gläubiger dienenden Vermögens kein "Eintritt" eines neuen Kommanditisten im Sinn des § 176 Abs 2 HGB sei, besteht nach einhelliger Ansicht eine Eintragungspflicht auch bei einem auf rechtsgeschäftliche Übertragung von Kommanditanteilen beruhenden Kommanditistenwechsel (U. Torggler/H. Torggler in Straube, Komm.z.HGB § 162 Rz 14 mwN; Jabornegg in Jabornegg, Komm.z.HGB 162 Rz 12; Schilling in Staub, Großkomm zum HGB4 § 162 Rn 11; Martens in Schlegelberger, HGB5 § 162 Rn 17; Grunewald in Münchener Komm.z.HGB § 162 Rn 13; von Gerkan in Röhricht/Westphalen, HGB² § 162 Rn 13; Horn in Heymann, HGB² § 162 Rn 11; Hopt in Baumbach/Hopt HGB31 Rn 8). Auch in SZ 50/4 wurde unter Hinweis auf Vorentscheidungen betont, dass es sich hiebei nach dem Zweck des Handelsregisters um eine eintragungspflichtige Tatsache handle. Nichts anderes ergibt sich aus den §§ 4 Z 6 und 10 Abs 1 FBG, wonach bei der KG der Name (und das Geburtsdatum) der Kommanditisten (sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlage) einzutragen und Änderungen eingetragener Tatsachen, also auch diesbezügliche Änderungen, unverzüglich bei Gericht anzumelden sind. Die Eintragung des Kommanditistenwechsels ist keine bloße Formsache, sondern kann, wie ebenfalls in SZ 50/4 dargestellt wurde, Auswirkungen auf die Haftung des übertragenden Kommanditisten haben. Die weiters nach herrschender Ansicht (U. Torggler/H. Torggler aaO mwN) zu fordernde Offenlegung der Grundlage der Rechtsnachfolge (Nachfolgevermerk) wirkt zudem im Sinn der Ausführungen des Rekursgerichtes dem Rechtsschein einer zusätzlichen Haftsumme gegenüber Altgläubigern entgegen (Feil, KG § 176 Rz 10). Dass und warum ebenso der Erwerb eines Kommanditanteils im Erbweg im Firmenbuch dadurch seinen Niederschlag zu finden hat, dass das Ausscheiden des Erblassers und der Eintritt des oder der neuen Kommanditisten unter Hinweis auf die Erbfolge einzutragen ist, hat das Rekursgericht ebenfalls richtig dargelegt (vgl U. Torggler/H. Torggler aaO; Jabornegg aaO; in Deutschland für viele: Grunewald aaO § 162, Rn 14; Hopt aaO § 162 Rn 9).Es ist zwar richtig, dass Paragraph 162, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 107, HGB über die Pflicht zur Anmeldung des Eintrittes eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft dem Wortlaut nach dem "Eintrittstatbestand" des Paragraph 176, Absatz 2, HGB entspricht. Ungeachtet dessen, dass in SZ 50/4 und in Folgeentscheidungen vergleiche RIS-Justiz RS0061565) dargelegt wurde, dass der rechtsgeschäftliche Erwerb einer Kommanditbeteiligung mangels Vermehrung des dem Zugriff der Gläubiger dienenden Vermögens kein "Eintritt" eines neuen Kommanditisten im Sinn des Paragraph 176, Absatz 2, HGB sei, besteht nach einhelliger Ansicht eine Eintragungspflicht auch bei einem auf rechtsgeschäftliche Übertragung von Kommanditanteilen beruhenden Kommanditistenwechsel (U. Torggler/H. Torggler in Straube, Komm.z.HGB Paragraph 162, Rz 14 mwN; Jabornegg in Jabornegg, Komm.z.HGB 162 Rz 12; Schilling in Staub, Großkomm zum HGB4 Paragraph 162, Rn 11; Martens in Schlegelberger, HGB5 Paragraph 162, Rn 17; Grunewald in Münchener Komm.z.HGB Paragraph 162, Rn 13; von Gerkan in Röhricht/Westphalen, HGB² Paragraph 162, Rn 13; Horn in Heymann, HGB² Paragraph 162, Rn 11; Hopt in Baumbach/Hopt HGB31 Rn 8). Auch in SZ 50/4 wurde unter Hinweis auf Vorentscheidungen betont, dass es sich hiebei nach dem Zweck des Handelsregisters um eine eintragungspflichtige Tatsache handle. Nichts anderes ergibt sich aus den Paragraphen 4, Ziffer 6 und 10 Absatz eins, FBG, wonach bei der KG der Name (und das Geburtsdatum) der Kommanditisten (sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlage) einzutragen und Änderungen eingetragener Tatsachen, also auch diesbezügliche Änderungen, unverzüglich bei Gericht anzumelden sind. Die Eintragung des Kommanditistenwechsels ist keine bloße Formsache, sondern kann, wie ebenfalls in SZ 50/4 dargestellt wurde, Auswirkungen auf die Haftung des übertragenden Kommanditisten haben. Die weiters nach herrschender Ansicht (U. Torggler/H. Torggler aaO mwN) zu fordernde Offenlegung der Grundlage der Rechtsnachfolge (Nachfolgevermerk) wirkt zudem im Sinn der Ausführungen des Rekursgerichtes dem Rechtsschein einer zusätzlichen Haftsumme gegenüber Altgläubigern entgegen (Feil, KG Paragraph 176, Rz 10). Dass und warum ebenso der Erwerb eines Kommanditanteils im Erbweg im Firmenbuch dadurch seinen Niederschlag zu finden hat, dass das Ausscheiden des Erblassers und der Eintritt des oder der neuen Kommanditisten unter Hinweis auf die Erbfolge einzutragen ist, hat das Rekursgericht ebenfalls richtig dargelegt vergleiche U. Torggler/H. Torggler aaO; Jabornegg aaO; in Deutschland für viele: Grunewald aaO Paragraph 162,, Rn 14; Hopt aaO Paragraph 162, Rn 9).
Es trifft zwar zu, dass das Firmenbuch möglichst die aktuelle Situation des Unternehmens widerspiegeln soll. Dem steht aber die Forderung nach nachvollziehbarer Dokumentation des Überganges einer Kommanditbeteiligung von einem ehemaligen auf den nunmehr aktuellen Kommanditisten nicht entgegen. Die im Zeitpunkt des Erwerbes der Kommanditbeteiligung durch den letzten Erwerber bereits überholten, dem letzten Erwerb vorangehenden Übertragungsakte sind durch Eintragung der zwischenzeitigen Kommanditisten samt Nachfolgevermerken und durch sofortige Löschung (vgl § 10 Abs 1 FBG) dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen. Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 31 FBG). Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG). Durch die Löschung der Zwischeneintragungen wird jedenfalls deutlich, dass diese nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Eine Gefahr, dass Dritte, die in das Firmenbuch Einsicht nehmen, durch die Eintragung nicht mehr aktueller Kommanditisten irregeführt würden, wie dies die Rechtsmittelwerber befürchten, besteht daher nicht. Ihre Ansicht, dass das Firmenbuch für Dritte nur den gegenwärtigen Zustand wiedergebe und die Darstellung des chronologischen Ablaufes der Erwerbsvorgänge betreffend Gesellschaftsanteile nicht ermögliche, ist schon im Hinblick darauf unrichtig, dass auch die historischen Daten gespeichert und abfragbar bleiben. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören. Eine Vernichtung der in ihrer materiell-rechtlichen Wirkung überholten Daten wird an keiner Stelle angeordnet (vgl 6 Ob 164/99g). Die vom Rekursgericht geforderten Zwischeneintragungen sind somit weder irreführend noch überflüssig, sondern erforderlich, um den Firmenbuchgrundsätzen Rechnung zu tragen.Es trifft zwar zu, dass das Firmenbuch möglichst die aktuelle Situation des Unternehmens widerspiegeln soll. Dem steht aber die Forderung nach nachvollziehbarer Dokumentation des Überganges einer Kommanditbeteiligung von einem ehemaligen auf den nunmehr aktuellen Kommanditisten nicht entgegen. Die im Zeitpunkt des Erwerbes der Kommanditbeteiligung durch den letzten Erwerber bereits überholten, dem letzten Erwerb vorangehenden Übertragungsakte sind durch Eintragung der zwischenzeitigen Kommanditisten samt Nachfolgevermerken und durch sofortige Löschung vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, FBG) dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen. Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (Paragraph 31, FBG). Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (Paragraph 33, Absatz 4, FBG). Durch die Löschung der Zwischeneintragungen wird jedenfalls deutlich, dass diese nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Eine Gefahr, dass Dritte, die in das Firmenbuch Einsicht nehmen, durch die Eintragung nicht mehr aktueller Kommanditisten irregeführt würden, wie dies die Rechtsmittelwerber befürchten, besteht daher nicht. Ihre Ansicht, dass das Firmenbuch für Dritte nur den gegenwärtigen Zustand wiedergebe und die Darstellung des chronologischen Ablaufes der Erwerbsvorgänge betreffend Gesellschaftsanteile nicht ermögliche, ist schon im Hinblick darauf unrichtig, dass auch die historischen Daten gespeichert und abfragbar bleiben. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören. Eine Vernichtung der in ihrer materiell-rechtlichen Wirkung überholten Daten wird an keiner Stelle angeordnet vergleiche 6 Ob 164/99g). Die vom Rekursgericht geforderten Zwischeneintragungen sind somit weder irreführend noch überflüssig, sondern erforderlich, um den Firmenbuchgrundsätzen Rechnung zu tragen.
Die Eintragung eines neuen Kommanditisten im Firmenbuch ist nicht rechtsbegründend, die Wirksamkeit des Erwerbs der Kommanditanteile hängt davon nicht ab; der neue Kommanditist wird Gesellschafter unabhängig von seiner Eintragung in das Firmenbuch. Daher ist auch die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht verfehlt, Peter W***** und Brigitte W***** seien mangels bisheriger Eintragung als Kommanditisten im Firmenbuch niemals Gesellschafter der KG geworden, sodass sie auch nicht zur Anmeldung der Eintragung des Gesellschafterwechsels verpflichtet werden könnten. Auch insoweit ist auf die Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen, dass bei der - grundsätzlich von allen Gesellschaften vorzunehmenden - Anmeldung des Gesellschafterwechsels sowohl die (der) Rechtsvorgänger als auch die (der) Rechtsnachfolger mitzuwirken haben. Beim Erwerb im Erbweg trifft die Anmeldepflicht nach der Einantwortung den (die) Erben (U. Torggler/H. Torggler aaO).
Eine Regelungslücke hinsichtlich eintragungspflichtiger, aber gesetzwidrig längere Zeit hindurch nicht zur Eintragung angemeldeten Änderungen, die inzwischen unaktuell geworden sind, ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 4 Z 6 und 10 Abs 1 FBG nicht zu erkennen. Eine analoge Anwendung des § 22 GBG kommt wegen der nicht vergleichbaren Rechtslage bei außerbücherlichen Zwischenerwerbern von Liegenschaften, die - im Gegensatz zu nicht im Firmenbuch eingetragenen Erwerbern einer Kommanditeinlage - wegen des Eintragungsgrundsatzes nicht Eigentümer der Liegenschaft geworden sind, nicht in Frage.Eine Regelungslücke hinsichtlich eintragungspflichtiger, aber gesetzwidrig längere Zeit hindurch nicht zur Eintragung angemeldeten Änderungen, die inzwischen unaktuell geworden sind, ist im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 4, Ziffer 6 und 10 Absatz eins, FBG nicht zu erkennen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 22, GBG kommt wegen der nicht vergleichbaren Rechtslage bei außerbücherlichen Zwischenerwerbern von Liegenschaften, die - im Gegensatz zu nicht im Firmenbuch eingetragenen Erwerbern einer Kommanditeinlage - wegen des Eintragungsgrundsatzes nicht Eigentümer der Liegenschaft geworden sind, nicht in Frage.
Das Rekursgericht hat insgesamt zutreffend aufgezeigt, welche Zwischeneintragungen von welchen Personen anzumelden sind und wie die Anmeldung der Übernahme des ursprünglich dem Josef W***** gehörenden Kommanditanteiles durch Gerlinde K***** zu erfolgen hat. Da sich aus der über Aufforderung des Erstgerichtes eingelangten Stellungnahme der Antragsteller und ihren Rechtsmittelausführungen ergibt, dass sie auch den vom Rekursgericht modifizierten Verbesserungsaufträgen, wären sie in dieser Form schon vom Erstgericht erteilt worden, nicht entsprochen hätten, sind die antragsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.